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Hausfriedensbruch

§ 123 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 123 I StGB (Hausfriedensbruch)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatobjekt: geschützter Bereich

        Wohnung (zum Wohnen bestimmte Räume), Geschäftsräume (gewerblich genutzte Räume), befriedetes Besitztum (durch Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten gesichertes Grundstück) oder öffentliche Dienst- oder Verkehrsräume.

        • aa. Wohnung

          Räumlichkeit, die Menschen zur Unterkunft dient; auch Nebenräume (Keller, Garage), sofern mit Hauptwohnung verbunden.

        • bb. Geschäftsräume

          Räume, die gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen; Zugänglichkeit für Kunden schließt Schutz nicht aus.

        • cc. Befriedetes Besitztum

          Grundstück, das durch zusammenhängende Schutzvorrichtungen (Zaun, Mauer, Hecke) gegen unbefugtes Betreten gesichert ist; vollständige Einfriedung nicht erforderlich, aber erkennbare Abgrenzung nötig.

        • dd. Öffentliche Dienst- oder Verkehrsräume

          Räume, die der Allgemeinheit zugänglich sind, aber einem bestimmten Zweck dienen (z. B. Behörden, Bahnhöfe); Schutz besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten.

      • b. Tathandlung
        • Betreten des geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten oder ohne dessen Einwilligung; h.M.: auch erschlichenes Eintreten (Täuschung über Zweck) genügt, da der Wille des Berechtigten nicht dem tatsächlichen Willen entspricht; a.A.: nur körperlich-gewaltsames Überwinden der Grenze.

        • bb. Unbefugtes Verweilen nach Aufforderung zum Verlassen

          Täter hat den Bereich zunächst befugt betreten, verweilt aber nach ausdrücklicher oder konkludenter Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen weiter; Aufforderung muss erkennbar und ernsthaft sein.

      • c. Berechtigter (Hausrechtsinhaber)

        Inhaber des Hausrechts ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Bereich ausübt; dies kann Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Fehlens der Berechtigung zum Betreten oder Verweilen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; zu prüfen sind insbesondere: Einwilligung des Berechtigten (rechtfertigende Einwilligung), Notwehr (§ 32 StGB) sowie rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).

    • 1. Einwilligung

      Wirksame Einwilligung des Hausrechtsinhabers schließt Tatbestand bereits aus (tatbestandsausschließendes Einverständnis); str., ob Einwilligung Tatbestandsmerkmal oder Rechtfertigungsgrund – h.M. behandelt sie als Tatbestandsmerkmal, da das Eindringen gegen den Willen konstitutiv ist.

    • 2. Sonstige Rechtfertigungsgründe

      § 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand); in der Regel fernliegend, im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Einzelfall zu prüfen.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrt T über das Bestehen des Hausrechts oder seine Befugnis zum Betreten, liegt ein Verbotsirrtum vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB); in der Regel fernliegend.

  • IV. Strafantrag (§ 123 II StGB)

    § 123 ist ein relatives Antragsdelikt; bei Hausfriedensbruch in öffentlichen Dienst- oder Verkehrsräumen sowie befriedetem Besitztum ist Strafantrag des Berechtigten erforderlich (§ 123 II StGB), sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

  • V. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) möglich mit Nötigung (§ 240 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wenn Eindringen Mittel zur Begehung weiterer Delikte ist; § 123 StGB tritt dann regelmäßig als subsidiär zurück, sofern das schwerere Delikt den Unrechtsgehalt vollständig erfasst.

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