Schemata
Hausfriedensbruch
§ 123 StGBStrafbarkeit des T gem. § 123 I StGB (Hausfriedensbruch)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: geschützter Bereich
Wohnung (zum Wohnen bestimmte Räume), Geschäftsräume (gewerblich genutzte Räume), befriedetes Besitztum (durch Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten gesichertes Grundstück) oder öffentliche Dienst- oder Verkehrsräume.
- aa. Wohnung
Räumlichkeit, die Menschen zur Unterkunft dient; auch Nebenräume (Keller, Garage), sofern mit Hauptwohnung verbunden.
- bb. Geschäftsräume
Räume, die gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen; Zugänglichkeit für Kunden schließt Schutz nicht aus.
- cc. Befriedetes Besitztum
Grundstück, das durch zusammenhängende Schutzvorrichtungen (Zaun, Mauer, Hecke) gegen unbefugtes Betreten gesichert ist; vollständige Einfriedung nicht erforderlich, aber erkennbare Abgrenzung nötig.
- dd. Öffentliche Dienst- oder Verkehrsräume
Räume, die der Allgemeinheit zugänglich sind, aber einem bestimmten Zweck dienen (z. B. Behörden, Bahnhöfe); Schutz besteht auch außerhalb der Öffnungszeiten.
- b. Tathandlung
- aa. Eindringen
Betreten des geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten oder ohne dessen Einwilligung; h.M.: auch erschlichenes Eintreten (Täuschung über Zweck) genügt, da der Wille des Berechtigten nicht dem tatsächlichen Willen entspricht; a.A.: nur körperlich-gewaltsames Überwinden der Grenze.
- bb. Unbefugtes Verweilen nach Aufforderung zum Verlassen
Täter hat den Bereich zunächst befugt betreten, verweilt aber nach ausdrücklicher oder konkludenter Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen weiter; Aufforderung muss erkennbar und ernsthaft sein.
- c. Berechtigter (Hausrechtsinhaber)
Inhaber des Hausrechts ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Bereich ausübt; dies kann Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Fehlens der Berechtigung zum Betreten oder Verweilen.
- II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; zu prüfen sind insbesondere: Einwilligung des Berechtigten (rechtfertigende Einwilligung), Notwehr (§ 32 StGB) sowie rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB).
- 1. Einwilligung
Wirksame Einwilligung des Hausrechtsinhabers schließt Tatbestand bereits aus (tatbestandsausschließendes Einverständnis); str., ob Einwilligung Tatbestandsmerkmal oder Rechtfertigungsgrund – h.M. behandelt sie als Tatbestandsmerkmal, da das Eindringen gegen den Willen konstitutiv ist.
- 2. Sonstige Rechtfertigungsgründe
§ 32 StGB (Notwehr), § 34 StGB (rechtfertigender Notstand); in der Regel fernliegend, im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Einzelfall zu prüfen.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrt T über das Bestehen des Hausrechts oder seine Befugnis zum Betreten, liegt ein Verbotsirrtum vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB); in der Regel fernliegend.
- IV. Strafantrag (§ 123 II StGB)
§ 123 ist ein relatives Antragsdelikt; bei Hausfriedensbruch in öffentlichen Dienst- oder Verkehrsräumen sowie befriedetem Besitztum ist Strafantrag des Berechtigten erforderlich (§ 123 II StGB), sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
- V. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) möglich mit Nötigung (§ 240 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wenn Eindringen Mittel zur Begehung weiterer Delikte ist; § 123 StGB tritt dann regelmäßig als subsidiär zurück, sofern das schwerere Delikt den Unrechtsgehalt vollständig erfasst.