Schemata
Handlung und Handlungsbegriff
StGBPrüfung des Vorliegens einer strafrechtlich relevanten Handlung als Grundvoraussetzung jeder Strafbarkeit gem. StGB
- I. Vorliegen einer Handlung
Handlung ist jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten in Form eines Tuns oder Unterlassens; nicht erfasst sind Reflexe, Automatismen und vis absoluta.
- 1. Menschliches Verhalten
Nur natürliche Personen können strafrechtlich handeln; Körperbewegungen von Tieren oder Maschinen scheiden aus.
- 2. Vom Willen getragen
Das Verhalten muss zumindest potentiell durch den Willen steuerbar sein; reine Körperreflexe (z.B. Kniesehnenreflex) und Zustände absoluter Willensausschaltung (vis absoluta) sind keine Handlungen.
- 3. Tun oder Unterlassen
- a. Aktives Tun
Positives Bewirken eines tatbestandlichen Erfolges durch eine Körperbewegung.
- b. Unterlassen
Nichtvornahme einer gebotenen Handlung; strafbar nur bei Vorliegen einer Handlungspflicht (§§ 13 ff. StGB).
Unterlassen ist bereits im Tatbestand ausdrücklich vertypt (z.B. § 323c StGB); keine Garantenstellung erforderlich.
Begehungsdelikt wird durch Unterlassen verwirklicht; Strafbarkeit setzt Garantenstellung gem. § 13 I StGB voraus.
- II. Handlungslehren (Überblick)
Die Frage, was eine Handlung im strafrechtlichen Sinne konstituiert, wird durch verschiedene Handlungslehren beantwortet; die Wahl der Lehre hat Auswirkungen auf Aufbau und Systematik.
Handlung ist ein durch Willensimpuls verursachter Körperakt (Muskelinnervation); Kritik: zu weit, erfasst auch Reflexe bei weitem Willensbegriff.
- 2. Finale Handlungslehre (Welzel)
Handlung ist zweckgerichtetes, final gesteuertes Verhalten; der Wille richtet das Geschehen auf ein Ziel aus; Kritik: Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassen lassen sich nur schwer einordnen.
- 3. Soziale Handlungslehre (h.M.)
Handlung ist sozialerhebliches, vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten; h.M. als Kompromissformel, die Tun, Unterlassen und Fahrlässigkeit einheitlich erfasst.
- 4. Personale Handlungslehre
Handlung ist Ausdruck der Persönlichkeit des Täters; Kritik: zu unbestimmt für praktische Anwendung.
- III. Ausschluss der Handlungsqualität
Fehlt die Handlungsqualität, scheidet Strafbarkeit bereits auf Vorprüfungsebene aus; eine Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erübrigt sich.
- 1. Vis absoluta
Körperliche Gewalt, die jeden Willenseinfluss ausschließt (z.B. Stoß durch Dritte); kein Handeln des Betroffenen.
- 2. Reflexbewegungen
Unwillkürliche, nicht steuerbare Körperreaktionen (z.B. Kniesehnenreflex, epileptischer Anfall); mangels Willenssteuerung keine Handlung.
- 3. Schlaf, Bewusstlosigkeit, Hypnose
Vollständige Ausschaltung des Bewusstseins schließt Willenssteuerung aus; keine strafrechtliche Handlung. Zu beachten: actio libera in causa, wenn der Täter den Zustand selbst herbeigeführt hat.
- 4. Abgrenzung: Automatismen
Hochautomatisierte Verhaltensweisen (z.B. Einparken) sind grds. noch vom Willen überlagert und damit Handlungen; str., aber h.M. bejaht Handlungsqualität.
- IV. Sonderfall: Actio libera in causa
Handelt der Täter im Zeitpunkt der Tatausführung schuldunfähig (§ 20 StGB), kann Strafbarkeit dennoch bestehen, wenn er sich den schuldausschließenden Zustand selbst zurechenbar herbeigeführt hat; die Handlung wird auf den Zeitpunkt der Ursachensetzung vorgezogen.
- 1. Vorsätzliche a.l.i.c.
Täter setzt sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand vorsätzlich eine Tat zu begehen.
- 2. Fahrlässige a.l.i.c.
Täter setzt sich fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit und begeht in diesem Zustand eine Tat, die er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können.
- 3. Streit um dogmatische Grundlage
Ausnahmemodell (h.M.): § 20 StGB wird teleologisch reduziert; Tatbestandsmodell (Mindermeinung): Tathandlung liegt bereits in der Ursachensetzung; für die Klausur genügt Darstellung der h.M. mit kurzem Hinweis auf Gegenansicht.