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Handlung und Handlungsbegriff

StGB

Prüfung des Vorliegens einer strafrechtlich relevanten Handlung als Grundvoraussetzung jeder Strafbarkeit gem. StGB

  • I. Vorliegen einer Handlung

    Handlung ist jedes vom Willen getragene menschliche Verhalten in Form eines Tuns oder Unterlassens; nicht erfasst sind Reflexe, Automatismen und vis absoluta.

    • 1. Menschliches Verhalten

      Nur natürliche Personen können strafrechtlich handeln; Körperbewegungen von Tieren oder Maschinen scheiden aus.

    • 2. Vom Willen getragen

      Das Verhalten muss zumindest potentiell durch den Willen steuerbar sein; reine Körperreflexe (z.B. Kniesehnenreflex) und Zustände absoluter Willensausschaltung (vis absoluta) sind keine Handlungen.

    • 3. Tun oder Unterlassen
      • a. Aktives Tun

        Positives Bewirken eines tatbestandlichen Erfolges durch eine Körperbewegung.

      • b. Unterlassen

        Nichtvornahme einer gebotenen Handlung; strafbar nur bei Vorliegen einer Handlungspflicht (§§ 13 ff. StGB).

  • II. Handlungslehren (Überblick)

    Die Frage, was eine Handlung im strafrechtlichen Sinne konstituiert, wird durch verschiedene Handlungslehren beantwortet; die Wahl der Lehre hat Auswirkungen auf Aufbau und Systematik.

    • Handlung ist ein durch Willensimpuls verursachter Körperakt (Muskelinnervation); Kritik: zu weit, erfasst auch Reflexe bei weitem Willensbegriff.

    • Handlung ist zweckgerichtetes, final gesteuertes Verhalten; der Wille richtet das Geschehen auf ein Ziel aus; Kritik: Fahrlässigkeitsdelikte und Unterlassen lassen sich nur schwer einordnen.

    • Handlung ist sozialerhebliches, vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten; h.M. als Kompromissformel, die Tun, Unterlassen und Fahrlässigkeit einheitlich erfasst.

    • 4. Personale Handlungslehre

      Handlung ist Ausdruck der Persönlichkeit des Täters; Kritik: zu unbestimmt für praktische Anwendung.

  • III. Ausschluss der Handlungsqualität

    Fehlt die Handlungsqualität, scheidet Strafbarkeit bereits auf Vorprüfungsebene aus; eine Prüfung von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld erübrigt sich.

    • 1. Vis absoluta

      Körperliche Gewalt, die jeden Willenseinfluss ausschließt (z.B. Stoß durch Dritte); kein Handeln des Betroffenen.

    • 2. Reflexbewegungen

      Unwillkürliche, nicht steuerbare Körperreaktionen (z.B. Kniesehnenreflex, epileptischer Anfall); mangels Willenssteuerung keine Handlung.

    • 3. Schlaf, Bewusstlosigkeit, Hypnose

      Vollständige Ausschaltung des Bewusstseins schließt Willenssteuerung aus; keine strafrechtliche Handlung. Zu beachten: actio libera in causa, wenn der Täter den Zustand selbst herbeigeführt hat.

    • 4. Abgrenzung: Automatismen

      Hochautomatisierte Verhaltensweisen (z.B. Einparken) sind grds. noch vom Willen überlagert und damit Handlungen; str., aber h.M. bejaht Handlungsqualität.

  • IV. Sonderfall: Actio libera in causa

    Handelt der Täter im Zeitpunkt der Tatausführung schuldunfähig (§ 20 StGB), kann Strafbarkeit dennoch bestehen, wenn er sich den schuldausschließenden Zustand selbst zurechenbar herbeigeführt hat; die Handlung wird auf den Zeitpunkt der Ursachensetzung vorgezogen.

    • 1. Vorsätzliche a.l.i.c.

      Täter setzt sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand vorsätzlich eine Tat zu begehen.

    • 2. Fahrlässige a.l.i.c.

      Täter setzt sich fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit und begeht in diesem Zustand eine Tat, die er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können.

    • 3. Streit um dogmatische Grundlage

      Ausnahmemodell (h.M.): § 20 StGB wird teleologisch reduziert; Tatbestandsmodell (Mindermeinung): Tathandlung liegt bereits in der Ursachensetzung; für die Klausur genügt Darstellung der h.M. mit kurzem Hinweis auf Gegenansicht.

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