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Zurechnung

§§ 164, 166, 278 BGB · Zivilrecht

Zurechnung bezeichnet die normative Zuordnung eines Verhaltens, einer Erklärung oder eines Wissens einer anderen Person oder eines Vertreters zu einer Partei, sodass diese so behandelt wird, als hätte sie selbst gehandelt oder gewusst; im Zivilrecht betrifft dies insbesondere die Zurechnung von Vertreterhandlungen (§ 164 BGB), von Verschulden Dritter (§ 278 BGB) sowie von Kenntnis und Kennenmüssen (§ 166 BGB).

Merksatz

Zurechnung lässt fremdes Verhalten oder Wissen rechtlich wie eigenes wirken.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara beauftragt Maler Ben, ihre Wohnung zu streichen. Ben schickt seinen Mitarbeiter Tom, um die Arbeiten auszuführen. Beim Streichen stößt Tom aus Unachtsamkeit eine Vase von Mara vom Tisch; sie zerbricht.

Trifft „Zurechnung“ hier zu?

„Zurechnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremdes Verhalten, fremde Erklärung oder fremdes Wissen
    Das unachtsame Verhalten stammt von Tom und nicht von Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einer Partei wie eigenes Handeln oder Wissen
    Da Ben Tom zur Vertragserfüllung einsetzt, muss er dessen Fahrlässigkeit nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden verantworten.
    erfüllt
BFall B

Mara beauftragt Maler Ben, ihre Wohnung zu streichen. Während Ben die Arbeiten ausführt, besucht Maras Freundin Lea die Wohnung; sie steht mit Ben in keiner Verbindung und hilft ihm nicht. 1Lea stößt aus Unachtsamkeit eine Vase von Mara vom Tisch; sie zerbricht.

Trifft „Zurechnung“ hier zu?

„Zurechnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuordnung zu einer Partei wie eigenes Handeln oder Wissen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fremdes Verhalten, fremde Erklärung oder fremdes Wissen
    Das unachtsame Verhalten stammt von Lea und nicht von Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einer Partei wie eigenes Handeln oder Wissen
    Lea wird nicht zur Erfüllung von Bens Pflichten tätig; ihr Verschulden wird Ben hier nicht zugerechnet.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der unmittelbaren Wirkung einer Vertretererklärung wird die Vertretungsmacht nicht geprüft.

RichtigDie unmittelbare Wirkung nach § 164 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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