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Zinseszinsverbot

§§ 248, 289 BGB · Zivilrecht

Das Zinseszinsverbot untersagt es vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, von rückständigen Zinsen weitere Zinsen als Verzugszinsen oder aufgrund einer vor Fälligkeit der Ausgangszinsen getroffenen Vereinbarung zu verlangen. Außerhalb gesetzlicher Ausnahmen sind im Voraus getroffene Zinseszinsvereinbarungen unwirksam; nach Fälligkeit können sie dagegen geschlossen werden. Ein durch die verspätete Zinszahlung verursachter Schaden kann jedoch ersetzt verlangt werden.

Merksatz

Der Verzug mit Zinsen begründet keine Verzugszinsen, kann aber einen ersatzfähigen Schaden verursachen.

Wann ist eine Zinseszinsabrede zulässig?Die Zeitachse zeigt die vertragliche Seite des Verbots. Unabhängig davon sind Verzugszinsen auf rückständige Zinsen ausgeschlossen.
  1. Vor Fälligkeit
    Vereinbarung im Voraus
    Ohne gesetzliche Ausnahme ist die Vereinbarung einer weiteren Verzinsung der Zinsen unwirksam.
  2. Fälligkeit
    Zeitliche Grenze
    Entscheidend ist, ob die Ausgangszinsen beim Abschluss der Vereinbarung bereits fällig sind.
  3. Nach Fälligkeit
    Spätere Vereinbarung
    Die Beteiligten können nun eine weitere Verzinsung der rückständigen Zinsen vereinbaren.
  1. Vereinbarung im Voraus Ohne gesetzliche Ausnahme ist die Vereinbarung einer weiteren Verzinsung der Zinsen unwirksam.
  2. Zeitliche Grenze Entscheidend ist, ob die Ausgangszinsen beim Abschluss der Vereinbarung bereits fällig sind.
  3. Spätere Vereinbarung Die Beteiligten können nun eine weitere Verzinsung der rückständigen Zinsen vereinbaren.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Anna hat Ben privat Geld geliehen und erhält den geliehenen Betrag vollständig zurück. 1Ben hat auch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung die bereits fälligen Zinsen von 100 Euro nicht bezahlt. 2Anna verlangt wegen der verspäteten Zahlung zusätzlich Zinsen auf die offenen 100 Euro.

Trifft „Zinseszinsverbot“ hier zu?

„Zinseszinsverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückständige Zinsen als Ausgangsforderung
    Die weiteren Zinsen sollen auf eine fällige und unbezahlte Zinsforderung erhoben werden.
    erfüllt
  2. 2
    Verzugszinsen oder vor Fälligkeit vereinbarte weitere Zinsen
    Anna fordert die zusätzlichen Zinsen wegen Bens Verzugs mit der Zinszahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Für dieses gewöhnliche private Darlehen greift keine gesetzliche Ausnahme.
    erfüllt
BFall B

3Anna hat Ben privat Geld geliehen und erhält den geliehenen Betrag vollständig zurück. 1Ben hat auch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung die bereits fälligen Zinsen von 100 Euro nicht bezahlt. Erst jetzt vereinbaren beide erstmals, dass Ben ab diesem Zeitpunkt zusätzlich fünf Prozent Zinsen jährlich auf die offenen 100 Euro zahlt. Anna fordert diese vereinbarten Zinsen.

Trifft „Zinseszinsverbot“ hier zu?

„Zinseszinsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzugszinsen oder vor Fälligkeit vereinbarte weitere Zinsen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rückständige Zinsen als Ausgangsforderung
    Grundlage der vereinbarten weiteren Verzinsung ist eine fällige und unbezahlte Zinsforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Verzugszinsen oder vor Fälligkeit vereinbarte weitere Zinsen
    Anna fordert vertragliche Zinsen aufgrund einer erst nach Fälligkeit geschlossenen Vereinbarung, nicht Verzugszinsen.
    fehlt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Für dieses gewöhnliche private Darlehen greift keine gesetzliche Ausnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Vereinbarung über die Verzinsung bereits fälliger Zinsen wird für unwirksam gehalten.

RichtigEine erst nach Fälligkeit der Ausgangszinsen getroffene Vereinbarung über deren weitere Verzinsung wird vom Zinseszinsverbot nicht erfasst.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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