Definitionen
Zinseszinsverbot
§§ 248, 289 BGB · ZivilrechtDas Zinseszinsverbot untersagt es vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, von rückständigen Zinsen weitere Zinsen als Verzugszinsen oder aufgrund einer vor Fälligkeit der Ausgangszinsen getroffenen Vereinbarung zu verlangen. Außerhalb gesetzlicher Ausnahmen sind im Voraus getroffene Zinseszinsvereinbarungen unwirksam; nach Fälligkeit können sie dagegen geschlossen werden. Ein durch die verspätete Zinszahlung verursachter Schaden kann jedoch ersetzt verlangt werden.
Der Verzug mit Zinsen begründet keine Verzugszinsen, kann aber einen ersatzfähigen Schaden verursachen.
- Vor FälligkeitVereinbarung im VorausOhne gesetzliche Ausnahme ist die Vereinbarung einer weiteren Verzinsung der Zinsen unwirksam.
- FälligkeitZeitliche GrenzeEntscheidend ist, ob die Ausgangszinsen beim Abschluss der Vereinbarung bereits fällig sind.
- Nach FälligkeitSpätere VereinbarungDie Beteiligten können nun eine weitere Verzinsung der rückständigen Zinsen vereinbaren.
- Vereinbarung im Voraus Ohne gesetzliche Ausnahme ist die Vereinbarung einer weiteren Verzinsung der Zinsen unwirksam.
- Zeitliche Grenze Entscheidend ist, ob die Ausgangszinsen beim Abschluss der Vereinbarung bereits fällig sind.
- Spätere Vereinbarung Die Beteiligten können nun eine weitere Verzinsung der rückständigen Zinsen vereinbaren.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna hat Ben privat Geld geliehen und erhält den geliehenen Betrag vollständig zurück. 1Ben hat auch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung die bereits fälligen Zinsen von 100 Euro nicht bezahlt. 2Anna verlangt wegen der verspäteten Zahlung zusätzlich Zinsen auf die offenen 100 Euro.
Trifft „Zinseszinsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRückständige Zinsen als AusgangsforderungDie weiteren Zinsen sollen auf eine fällige und unbezahlte Zinsforderung erhoben werden.
- 2erfülltVerzugszinsen oder vor Fälligkeit vereinbarte weitere ZinsenAnna fordert die zusätzlichen Zinsen wegen Bens Verzugs mit der Zinszahlung.
- 3erfülltKeine gesetzliche AusnahmeFür dieses gewöhnliche private Darlehen greift keine gesetzliche Ausnahme.
3Anna hat Ben privat Geld geliehen und erhält den geliehenen Betrag vollständig zurück. 1Ben hat auch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung die bereits fälligen Zinsen von 100 Euro nicht bezahlt. Erst jetzt vereinbaren beide erstmals, dass Ben ab diesem Zeitpunkt zusätzlich fünf Prozent Zinsen jährlich auf die offenen 100 Euro zahlt. Anna fordert diese vereinbarten Zinsen.
Trifft „Zinseszinsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRückständige Zinsen als AusgangsforderungGrundlage der vereinbarten weiteren Verzinsung ist eine fällige und unbezahlte Zinsforderung.
- 2fehltVerzugszinsen oder vor Fälligkeit vereinbarte weitere ZinsenAnna fordert vertragliche Zinsen aufgrund einer erst nach Fälligkeit geschlossenen Vereinbarung, nicht Verzugszinsen.
- 3erfülltKeine gesetzliche AusnahmeFür dieses gewöhnliche private Darlehen greift keine gesetzliche Ausnahme.
Typische Fehler
FehlerJede Vereinbarung über die Verzinsung bereits fälliger Zinsen wird für unwirksam gehalten.
RichtigEine erst nach Fälligkeit der Ausgangszinsen getroffene Vereinbarung über deren weitere Verzinsung wird vom Zinseszinsverbot nicht erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema