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Besitzmittlungsverhältnis

§ 868 BGB · Zivilrecht

Ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitzer bestehendes Rechtsverhältnis, kraft dessen der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist und den Besitz für diesen ausübt (sog. Fremdbesitzerwille).

Merksatz

Auch ohne die Sache selbst zu haben, kann jemand über einen anderen Besitzer sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna leiht Ben ihr Fahrrad für eine Woche. Ben nimmt das Fahrrad mit und will es nach dieser Woche an Anna zurückgeben.

Trifft „Besitzmittlungsverhältnis“ hier zu?

„Besitzmittlungsverhältnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten
    Die vereinbarte Leihe verbindet Anna und Ben rechtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzberechtigung oder Besitzpflicht auf Zeit
    Ben darf das Fahrrad während der vereinbarten Woche bei sich behalten.
    erfüllt
  3. 3
    Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers
    Ben besitzt das Fahrrad unter Anerkennung von Annas übergeordneter Besitzposition.
    erfüllt
BFall B

Anna leiht Ben ihr Fahrrad für eine Woche. Ben nimmt das Fahrrad mit. Am zweiten Tag erklärt er Anna, dass er es ab jetzt als sein eigenes betrachte und ihr nicht mehr zurückgeben werde.

Trifft „Besitzmittlungsverhältnis“ hier zu?

„Besitzmittlungsverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten
    Die Leihvereinbarung bleibt trotz Bens späterer Erklärung als Rechtsverhältnis bestehen.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzberechtigung oder Besitzpflicht auf Zeit
    Die vereinbarte Erlaubnis zum Besitz ist weiterhin auf eine Woche begrenzt.
    erfüllt
  3. 3
    Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers
    Ben macht gegenüber Anna deutlich, dass er nicht mehr für sie, sondern ausschließlich für sich selbst besitzen will.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Miet- oder Leihvertrag wird als ausreichend angesehen, obwohl der unmittelbare Besitzer erkennbar nicht mehr für den anderen besitzen will.

RichtigNeben dem Rechtsverhältnis muss der unmittelbare Besitzer auch mit Fremdbesitzwillen handeln.

Rechtsfolge falsch

FehlerNur die Person, die die Sache tatsächlich bei sich hat, wird als Besitzer angesehen.

RichtigNeben dem unmittelbaren Besitzer ist auch derjenige Besitzer, dem der Besitz vermittelt wird.

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