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Mittelbarer Besitz

§ 868 BGB · Zivilrecht

Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn ein anderer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache aufgrund eines konkreten Verhältnisses ausübt, das ihm gegenüber dem mittelbaren Besitzer den Besitz nur vorübergehend erlaubt oder auferlegt (Besitzmittlungsverhältnis). Der unmittelbare Besitzer muss dabei den Besitz für den mittelbaren Besitzer vermitteln wollen (Fremdbesitzerwille); außerdem muss der mittelbare Besitzer einen bestehenden oder künftigen Herausgabeanspruch haben. Das Besitzmittlungsverhältnis muss nicht rechtswirksam sein.

Merksatz

Eine Rückgabepflicht allein genügt nicht: Der Sachinhaber muss den Besitz für einen anderen vermitteln wollen.

Wer besitzt selbst, wer durch einen anderen?Beide Besitzarten können nebeneinander bestehen: Einer hat die Sache tatsächlich, der andere besitzt über ihn.
Mittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz
Sachherrschaft
Wird durch einen anderen ausgeübt.
Wird selbst ausgeübt.
Besitzverhältnis
Ein konkretes, zeitlich begrenztes Besitzverhältnis ist erforderlich.
Ein solches Verhältnis ist nicht erforderlich.
Besitzmittlungswille
Der Sachinhaber muss den Besitz für den mittelbaren Besitzer vermitteln wollen.
Die Anerkennung eines übergeordneten Besitzers ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna leiht Bea ihre Kamera für zwei Wochen und übergibt sie ihr. Bea nutzt die Kamera und bewahrt sie in ihrer Wohnung auf. Bea sagt Anna, dass sie die Kamera nur während dieser zwei Wochen behalten und anschließend zurückgeben wird.

Trifft „Mittelbarer Besitz“ hier zu?

„Mittelbarer Besitz“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft eines anderen
    Bea übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Kamera aus.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretes Besitzverhältnis auf Zeit
    Die vereinbarte Leihe erlaubt Bea den Besitz für einen begrenzten Zeitraum.
    erfüllt
  3. 3
    Fremdbesitzerwille
    Bea erkennt Annas übergeordneten Besitz an und will ihr den Besitz vermitteln.
    erfüllt
  4. 4
    Herausgabeanspruch
    Anna kann aufgrund der Leihe nach Ablauf der zwei Wochen die Kamera zurückverlangen.
    erfüllt
BFall B

Anna leiht Bea ihre Kamera für zwei Wochen und übergibt sie ihr. Nach drei Tagen nutzt Bea die Kamera weiterhin und bewahrt sie in ihrer Wohnung auf. Bea erklärt Anna nun, dass sie die Kamera ab jetzt als ihre eigene betrachtet, für immer behalten und nicht zurückgeben wird; Anna stimmt dem nicht zu.

Trifft „Mittelbarer Besitz“ hier zu?

„Mittelbarer Besitz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fremdbesitzerwille

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft eines anderen
    Bea übt weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die Kamera aus.
    erfüllt
  2. 2
    Konkretes Besitzverhältnis auf Zeit
    Die für zwei Wochen vereinbarte Leihe besteht trotz Beas einseitiger Erklärung fort.
    erfüllt
  3. 3
    Fremdbesitzerwille
    Bea lehnt Annas übergeordneten Besitz erkennbar ab und will die Kamera ausschließlich für sich behalten.
    fehlt
  4. 4
    Herausgabeanspruch
    Beas einseitige Erklärung beseitigt Annas Anspruch auf Rückgabe nach Ende der Leihe nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Miet- oder Leihvertrag wird ohne Prüfung des Besitzmittlungswillens für ausreichend gehalten.

RichtigDer unmittelbare Besitzer muss den Besitz auch für den mittelbaren Besitzer vermitteln wollen; bloße Rückgabepflichten reichen nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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