Definitionen
Condictio indebiti
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB · ZivilrechtDie condictio indebiti ist ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr eines Vermögensvorteils, der dem Empfänger durch die Leistung eines anderen zugeflossen ist, obwohl schon bei der Leistung kein Rechtsgrund bestand. Leistung bedeutet eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens; ein Irrtum des Leistenden ist keine Anspruchsvoraussetzung.
Maßgeblich ist, ob der Rechtsgrund bereits bei der Leistung fehlt, nicht erst später.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Anna hat die Rechnung für ein von Ben gekauftes Buch über 100 Euro bereits vollständig bezahlt. 2Weil sie dies vergessen hat, überweist sie Ben erneut 100 Euro zur Bezahlung dieser Rechnung. 1Der zweite Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben.
Trifft „Condictio indebiti“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil erlangtBen erlangt durch die zweite Gutschrift einen weiteren Vermögensvorteil.
- 2erfülltDurch Leistung eines anderenAnna erhöht Bens Vermögen bewusst, um die vermeintlich offene Rechnung zu bezahlen.
- 3erfülltRechtsgrund fehlt bereits bei der LeistungDie Kaufpreisforderung war durch die erste Zahlung bereits erloschen, sodass für die zweite Zahlung kein Rechtsgrund besteht.
Anna kauft von Ben ein Buch für 100 Euro und hat den Preis noch nicht bezahlt. 2Sie überweist ihm die vereinbarten 100 Euro, um die Rechnung zu bezahlen. 1Der Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben.
Trifft „Condictio indebiti“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil erlangtBen erlangt durch die Gutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2erfülltDurch Leistung eines anderenAnna erhöht Bens Vermögen bewusst zur Erfüllung der Kaufpreisforderung.
- 3fehltRechtsgrund fehlt bereits bei der LeistungDie noch offene Kaufpreisforderung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung.
Typische Fehler
FehlerZusätzlich wird ein Irrtum des Leistenden als notwendige Anspruchsvoraussetzung verlangt.
RichtigEin Irrtum des Leistenden ist keine Anspruchsvoraussetzung.
FehlerEin erst später weggefallener Rechtsgrund wird ebenfalls der condictio indebiti zugeordnet.
RichtigBei der condictio indebiti muss der Rechtsgrund schon im Zeitpunkt der Leistung fehlen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata