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Condictio ob causam finitam

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB · Zivilrecht

Die condictio ob causam finitam ist ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe einer Leistung, deren Rechtsgrund zwar zunächst bestanden hat, aber nachträglich weggefallen ist, sodass der Empfänger das Erlangte ohne rechtlichen Grund behält.

Merksatz

Eine Leistung kann rückforderbar werden, obwohl sie bei ihrer Erbringung rechtlich gedeckt war.

Wann entsteht dieser Bereicherungsanspruch?Zuerst ist die Leistung rechtlich gedeckt. Die hervorgehobene Station zeigt den späteren Wegfall dieser Grundlage.
  1. Bei der Leistung
    Rechtsgrund besteht
    Der Empfänger erhält die Leistung zunächst auf einer wirksamen rechtlichen Grundlage.
  2. Nach der Leistung
    Rechtsgrund entfällt
    Der spätere Wegfall begründet den bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch.
  1. Rechtsgrund besteht Der Empfänger erhält die Leistung zunächst auf einer wirksamen rechtlichen Grundlage.
  2. Rechtsgrund entfällt Der spätere Wegfall begründet den bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna schenkt Ben ein Gemälde, übergibt es ihm und überträgt ihm das Eigentum ohne jede Bedingung. 2Dabei vereinbaren beide, dass der Schenkungsvertrag enden soll, sobald Ben dauerhaft nach Kanada zieht. Ben lebt zu diesem Zeitpunkt in Deutschland. 3Ein Jahr später zieht Ben dauerhaft nach Kanada und behält das Gemälde.

Trifft „Condictio ob causam finitam“ hier zu?

„Condictio ob causam finitam“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfang einer Leistung
    Anna verschafft Ben bewusst Eigentum und Besitz zur Erfüllung der Schenkung.
    erfüllt
  2. 2
    Anfänglich bestehender Rechtsgrund
    Bei der Übergabe besteht der Schenkungsvertrag, weil die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
    Mit dem Umzug tritt die auflösende Bedingung ein und der Schenkungsvertrag entfällt als Rechtsgrund.
    erfüllt
BFall B

1Anna schenkt Ben ein Gemälde, übergibt es ihm und überträgt ihm das Eigentum ohne jede Bedingung. 2Dabei vereinbaren beide, dass der Schenkungsvertrag enden soll, sobald Ben dauerhaft nach Kanada zieht. Ben lebt zu diesem Zeitpunkt in Deutschland. Auch im folgenden Jahr lebt Ben durchgehend in Deutschland und behält das Gemälde.

Trifft „Condictio ob causam finitam“ hier zu?

„Condictio ob causam finitam“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfang einer Leistung
    Anna verschafft Ben bewusst Eigentum und Besitz zur Erfüllung der Schenkung.
    erfüllt
  2. 2
    Anfänglich bestehender Rechtsgrund
    Bei der Übergabe besteht der Schenkungsvertrag, weil die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist.
    erfüllt
  3. 3
    Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
    Mangels Umzugs tritt die auflösende Bedingung nicht ein und der Schenkungsvertrag bleibt als Rechtsgrund bestehen.
    fehlt
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