Definitionen
Absonderungsrecht
§§ 49 bis 51 InsO · ZivilrechtDas Absonderungsrecht gewährt bestimmten Gläubigern das Recht, aus einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen vorrangig und abgesondert von der allgemeinen Gläubigerbefriedigung Befriedigung zu suchen, ohne am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen zu müssen. Es entsteht kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich und umfasst insbesondere Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulden sowie die in § 51 InsO genannten gleichgestellten Sicherungsrechte.
Der Vorrang betrifft einzelne Massegegenstände, nicht die Insolvenzmasse insgesamt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Leon leiht Nora 5.000 Euro und 2erhält vereinbarungsgemäß bei der Auszahlung ihren Goldbarren als Pfand für die Rückzahlung. 1Nora bleibt Eigentümerin des Goldbarrens. Später wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kredit ist noch offen.
Trifft „Absonderungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstand der InsolvenzmasseDer Goldbarren gehört trotz der Übergabe an Leon weiterhin zu Noras Vermögen und damit zur Insolvenzmasse.
- 2erfülltSicherungsrecht oder gleichgestelltes RechtDurch die Vereinbarung und Übergabe erhält Leon ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Rückzahlungsforderung.
Leon leiht Nora 5.000 Euro, ohne dafür eine Sicherheit zu erhalten. 1Nora besitzt einen Goldbarren, der ihr gehört und bei ihr bleibt. Später wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kredit ist noch offen.
Trifft „Absonderungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenstand der InsolvenzmasseDer Goldbarren steht bei Verfahrenseröffnung in Noras Eigentum und gehört zur Insolvenzmasse.
- 2fehltSicherungsrecht oder gleichgestelltes RechtLeon hat nur eine ungesicherte Rückzahlungsforderung und kein Sicherungsrecht am Goldbarren.
Typische Fehler
FehlerDas Absonderungsrecht wird mit der Aussonderung verwechselt und der belastete Gegenstand deshalb als massefremd behandelt.
RichtigDer Gegenstand gehört zur Masse; das Recht verschafft eine bevorzugte Befriedigung aus ihm, nicht seine Herauslösung aus der Masse.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema