Definitionen
Doppelmakler
§ 654 BGB · ZivilrechtEin Doppelmakler ist, wer für beide Parteien eines Vertrags als Makler tätig wird und dabei für beide Seiten den Abschluss desselben Hauptvertrags vermittelt oder nachweist. Gegenüber derjenigen Partei, deren Maklervertrag er durch seine Tätigkeit für die andere Seite verletzt, sind seine Ansprüche auf Maklerlohn und Aufwendungsersatz ausgeschlossen.
Entscheidend für den Anspruchsausschluss ist nicht die Doppeltätigkeit allein, sondern ihr Widerspruch zum Maklervertrag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna beauftragt Max gegen Bezahlung, den Verkauf ihres Gemäldes auszuhandeln. Ben beauftragt Max ebenfalls gegen Bezahlung, den Kauf genau dieses Gemäldes von Anna auszuhandeln. Anna und Ben wissen von beiden Aufträgen und erlauben Max, für beide Seiten zu arbeiten. 2Max führt die Gespräche zwischen Anna und Ben bis zur Einigung über den Kauf von Annas Gemälde.
Trifft „Doppelmakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTätigkeit als Makler für beide VertragsparteienMax übernimmt sowohl für die Verkäuferin als auch für den Käufer einen Maklerauftrag.
- 2erfülltVermittlung oder Nachweis desselben HauptvertragsBeide Aufträge betreffen die Vermittlung desselben Kaufvertrags über Annas Gemälde.
Anna beauftragt Max gegen Bezahlung, einen Käufer für ihr Gemälde zu finden und den Verkauf auszuhandeln. Ben meldet sich wegen des angebotenen Gemäldes bei Max, erteilt ihm aber keinen Auftrag. 2Max handelt ausschließlich für Anna und führt die Gespräche zwischen Anna und Ben bis zur Einigung über den Kauf des Gemäldes.
Trifft „Doppelmakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTätigkeit als Makler für beide VertragsparteienMax arbeitet nur für Anna; der Kontakt mit Ben begründet keinen zweiten Maklerauftrag.
- 2erfülltVermittlung oder Nachweis desselben HauptvertragsMax vermittelt den Kaufvertrag zwischen Anna und Ben über das angebotene Gemälde.
Typische Fehler
FehlerEine vertragswidrige Doppeltätigkeit lässt stets die Ansprüche gegen beide Parteien entfallen.
RichtigDer Anspruchsausschluss ist für jeden Maklervertrag gesondert zu prüfen und betrifft die Partei, gegenüber der die Tätigkeit vertragswidrig ist.
FehlerBei vertragswidriger Doppeltätigkeit entfällt nur der Maklerlohn, während vereinbarter Aufwendungsersatz weiterhin verlangt werden kann.
RichtigDer Anspruchsausschluss erfasst neben dem Maklerlohn auch den Aufwendungsersatz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema