Definitionen
Vermittlungsmakler
§ 652 BGB · ZivilrechtEin Vermittlungsmakler ist derjenige, der über die bloße Nachweistätigkeit hinaus aktiv auf den Abschluss eines Vertrages zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten hinwirkt, indem er die Vertragsverhandlungen fördert und auf die Willensbildung des Dritten einwirkt.
Entscheidend ist die Einflussnahme auf den Abschlusswillen des Dritten, nicht bloß die Benennung einer Abschlussgelegenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
K beauftragt M gegen Bezahlung, ihn beim Kauf einer gebrauchten Maschine von V zu unterstützen. M führt mit V die Preisverhandlungen für K und erläutert V die Vorteile einer sofortigen Zahlung durch K. Daraufhin erklärt sich V mit dem von K angebotenen Preis einverstanden. K und V schließen den Kaufvertrag.
Trifft „Vermittlungsmakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAktives Hinwirken auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber und DrittemM wird für K tätig, um den Kaufvertrag mit V herbeizuführen.
- 2erfülltFörderung der VertragsverhandlungenM bringt die Verhandlungen über den Kaufpreis aktiv voran.
- 3erfülltEinwirkung auf den Abschlusswillen des DrittenM überzeugt V als möglichen Vertragspartner seines Auftraggebers vom Abschluss zu dessen Preis.
K beauftragt M gegen Bezahlung, ihn beim Kauf einer gebrauchten Maschine von V zu unterstützen. M bereitet mit K die laufenden Preisverhandlungen vor und überzeugt ihn, das letzte Angebot von V anzunehmen. M hat keinen Kontakt zu V, und K gibt die Überlegungen des M auch nicht an V weiter. K nimmt das Angebot von V ohne Änderungen an.
Trifft „Vermittlungsmakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAktives Hinwirken auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber und DrittemM arbeitet aktiv darauf hin, dass K den Kaufvertrag mit V schließt.
- 2erfülltFörderung der VertragsverhandlungenM unterstützt die Verhandlungen durch die Vorbereitung mit K.
- 3fehltEinwirkung auf den Abschlusswillen des DrittenM beeinflusst nur seinen Auftraggeber K, nicht aber unmittelbar oder mittelbar die Abschlussbereitschaft des V.
Typische Fehler
FehlerDie Überzeugung allein des eigenen Auftraggebers wird als ausreichende Vermittlung behandelt.
RichtigErforderlich ist eine gezielte Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Dritten.
FehlerDer Lohnanspruch wird bereits wegen der Aufnahme von Vertragsgesprächen bejaht.
RichtigDer erfolgsabhängige Lohn nach § 652 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vermittlung zum Abschluss des Hauptvertrags geführt hat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema