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Vermittlungsmakler

§ 652 BGB · Zivilrecht

Ein Vermittlungsmakler ist derjenige, der über die bloße Nachweistätigkeit hinaus aktiv auf den Abschluss eines Vertrages zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten hinwirkt, indem er die Vertragsverhandlungen fördert und auf die Willensbildung des Dritten einwirkt.

Merksatz

Entscheidend ist die Einflussnahme auf den Abschlusswillen des Dritten, nicht bloß die Benennung einer Abschlussgelegenheit.

Vermittlung oder Nachweis?Der Unterschied liegt in der Tätigkeit. Für den gesetzlichen Lohnanspruch muss diese Tätigkeit jeweils zum Vertragsschluss geführt haben.
Vermittlungsmakler
Nachweismakler
Art der Tätigkeit
Wirkt auf den Abschlusswillen des Dritten ein.
Zeigt eine konkrete Möglichkeit zum Vertragsschluss auf.
Lohnvoraussetzung
Der Hauptvertrag muss auf der Vermittlung beruhen.
Der Hauptvertrag muss auf dem Nachweis beruhen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

K beauftragt M gegen Bezahlung, ihn beim Kauf einer gebrauchten Maschine von V zu unterstützen. M führt mit V die Preisverhandlungen für K und erläutert V die Vorteile einer sofortigen Zahlung durch K. Daraufhin erklärt sich V mit dem von K angebotenen Preis einverstanden. K und V schließen den Kaufvertrag.

Trifft „Vermittlungsmakler“ hier zu?

„Vermittlungsmakler“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktives Hinwirken auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittem
    M wird für K tätig, um den Kaufvertrag mit V herbeizuführen.
    erfüllt
  2. 2
    Förderung der Vertragsverhandlungen
    M bringt die Verhandlungen über den Kaufpreis aktiv voran.
    erfüllt
  3. 3
    Einwirkung auf den Abschlusswillen des Dritten
    M überzeugt V als möglichen Vertragspartner seines Auftraggebers vom Abschluss zu dessen Preis.
    erfüllt
BFall B

K beauftragt M gegen Bezahlung, ihn beim Kauf einer gebrauchten Maschine von V zu unterstützen. M bereitet mit K die laufenden Preisverhandlungen vor und überzeugt ihn, das letzte Angebot von V anzunehmen. M hat keinen Kontakt zu V, und K gibt die Überlegungen des M auch nicht an V weiter. K nimmt das Angebot von V ohne Änderungen an.

Trifft „Vermittlungsmakler“ hier zu?

„Vermittlungsmakler“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einwirkung auf den Abschlusswillen des Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aktives Hinwirken auf einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Drittem
    M arbeitet aktiv darauf hin, dass K den Kaufvertrag mit V schließt.
    erfüllt
  2. 2
    Förderung der Vertragsverhandlungen
    M unterstützt die Verhandlungen durch die Vorbereitung mit K.
    erfüllt
  3. 3
    Einwirkung auf den Abschlusswillen des Dritten
    M beeinflusst nur seinen Auftraggeber K, nicht aber unmittelbar oder mittelbar die Abschlussbereitschaft des V.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Überzeugung allein des eigenen Auftraggebers wird als ausreichende Vermittlung behandelt.

RichtigErforderlich ist eine gezielte Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Dritten.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Lohnanspruch wird bereits wegen der Aufnahme von Vertragsgesprächen bejaht.

RichtigDer erfolgsabhängige Lohn nach § 652 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vermittlung zum Abschluss des Hauptvertrags geführt hat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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