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Übliche Vergütung

§ 653 II BGB · Zivilrecht

Die übliche Vergütung ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für gleiche oder ähnliche Maklerleistungen nach Art, Güte und Umfang am Ort der Leistungserbringung nach der Verkehrssitte gewährt zu werden pflegt. Sie tritt an die Stelle einer fehlenden oder unwirksamen Bestimmung der Vergütungshöhe, sofern eine ausdrückliche oder stillschweigende Vergütungsvereinbarung dem Grunde nach wirksam ist und keine Taxe besteht.

Merksatz

Üblichkeit richtet sich nach der tatsächlichen Vergütungspraxis und nicht nach einer bloßen Angemessenheitsbewertung.

Welche Vergütungshöhe ist maßgeblich?Die Stufen werden der Reihe nach geprüft. Sobald eine Stufe die Höhe festlegt, sind die weiteren Stufen entbehrlich.
  1. 1
    Vereinbarte Höhe
    Eine wirksame Preisabrede ist vorrangig.
  2. 2
    Vergütung nach Taxe
    Ohne wirksame Preisabrede kommt eine vorhandene amtliche Gebührenordnung zum Zug.
  3. 3
    Übliche Vergütung
    Ohne wirksame Preisabrede und ohne Taxe richtet sich die Höhe nach der örtlichen Vergütungspraxis.
  1. 1
    Vereinbarte Höhe Eine wirksame Preisabrede ist vorrangig.
  2. 2
    Vergütung nach Taxe Ohne wirksame Preisabrede kommt eine vorhandene amtliche Gebührenordnung zum Zug.
  3. 3
    Übliche Vergütung Ohne wirksame Preisabrede und ohne Taxe richtet sich die Höhe nach der örtlichen Vergütungspraxis.
Übliche Vergütung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmer und eine Maklerin vereinbaren die Vermittlung einer Lagerhalle zur Miete gegen Bezahlung; die Höhe der Bezahlung bleibt offen. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung werden in der Stadt, in der die Maklerin arbeiten soll, für Vermittlungen gleicher Art und Qualität sowie gleichen Umfangs durchgehend zwei Monatskaltmieten gezahlt. Eine behördlich festgelegte Gebührenordnung besteht dafür nicht.

Trifft „Übliche Vergütung“ hier zu?

„Übliche Vergütung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergleichbare Maklerleistungen
    Die Vergleichsleistungen entsprechen dem Auftrag nach Art, Güte und Umfang.
    erfüllt
  2. 2
    Verhältnisse bei Vertragsschluss
    Die Vergütungspraxis wird für den Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags beschrieben.
    erfüllt
  3. 3
    Regelmäßige Vergütung am Leistungsort
    Am vorgesehenen Leistungsort werden für entsprechende Vermittlungen regelmäßig zwei Monatskaltmieten gezahlt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine wirksame Bestimmung der Vergütungshöhe
    Die Parteien haben keinen Betrag festgelegt.
    erfüllt
  5. 5
    Wirksame Vergütungsabrede dem Grunde nach
    Die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine entgeltliche Maklerleistung.
    erfüllt
  6. 6
    Keine Taxe
    Es gibt keine amtliche Gebührenregelung, die vorrangig die Höhe bestimmt.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmer und eine Maklerin vereinbaren die Vermittlung einer Lagerhalle zur Miete gegen Bezahlung; als Bezahlung legen sie eine Monatskaltmiete fest. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung werden in der Stadt, in der die Maklerin arbeiten soll, für Vermittlungen gleicher Art und Qualität sowie gleichen Umfangs durchgehend zwei Monatskaltmieten gezahlt. Eine behördlich festgelegte Gebührenordnung besteht dafür nicht.

Trifft „Übliche Vergütung“ hier zu?

„Übliche Vergütung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine wirksame Bestimmung der Vergütungshöhe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergleichbare Maklerleistungen
    Die Vergleichsleistungen entsprechen dem Auftrag nach Art, Güte und Umfang.
    erfüllt
  2. 2
    Verhältnisse bei Vertragsschluss
    Die Vergütungspraxis wird für den Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags beschrieben.
    erfüllt
  3. 3
    Regelmäßige Vergütung am Leistungsort
    Am vorgesehenen Leistungsort werden für entsprechende Vermittlungen regelmäßig zwei Monatskaltmieten gezahlt.
    erfüllt
  4. 4
    Keine wirksame Bestimmung der Vergütungshöhe
    Die Parteien haben die Vergütung wirksam auf eine Monatskaltmiete festgelegt.
    fehlt
  5. 5
    Wirksame Vergütungsabrede dem Grunde nach
    Die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine entgeltliche Maklerleistung.
    erfüllt
  6. 6
    Keine Taxe
    Es gibt keine amtliche Gebührenregelung, die vorrangig die Höhe bestimmt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei fehlender Preisabrede wird unmittelbar die übliche Vergütung angesetzt, ohne eine bestehende Taxe zu beachten.

RichtigEine bestehende Taxe hat Vorrang; nur ohne Taxe kommt die übliche Vergütung zum Zug.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie übliche Vergütung wird anstelle einer wirksam vereinbarten abweichenden Vergütungshöhe verlangt.

RichtigEine wirksame Vereinbarung über die Höhe geht der gesetzlichen Ergänzung vor.

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