Definitionen
Übliche Vergütung
§ 653 II BGB · ZivilrechtDie übliche Vergütung ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für gleiche oder ähnliche Maklerleistungen nach Art, Güte und Umfang am Ort der Leistungserbringung nach der Verkehrssitte gewährt zu werden pflegt. Sie tritt an die Stelle einer fehlenden oder unwirksamen Bestimmung der Vergütungshöhe, sofern eine ausdrückliche oder stillschweigende Vergütungsvereinbarung dem Grunde nach wirksam ist und keine Taxe besteht.
Üblichkeit richtet sich nach der tatsächlichen Vergütungspraxis und nicht nach einer bloßen Angemessenheitsbewertung.
- 1Vereinbarte HöheEine wirksame Preisabrede ist vorrangig.
- 2Vergütung nach TaxeOhne wirksame Preisabrede kommt eine vorhandene amtliche Gebührenordnung zum Zug.
- 3Übliche VergütungOhne wirksame Preisabrede und ohne Taxe richtet sich die Höhe nach der örtlichen Vergütungspraxis.
- 1Vereinbarte Höhe Eine wirksame Preisabrede ist vorrangig.
- 2Vergütung nach Taxe Ohne wirksame Preisabrede kommt eine vorhandene amtliche Gebührenordnung zum Zug.
- 3Übliche Vergütung Ohne wirksame Preisabrede und ohne Taxe richtet sich die Höhe nach der örtlichen Vergütungspraxis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Unternehmer und eine Maklerin vereinbaren die Vermittlung einer Lagerhalle zur Miete gegen Bezahlung; die Höhe der Bezahlung bleibt offen. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung werden in der Stadt, in der die Maklerin arbeiten soll, für Vermittlungen gleicher Art und Qualität sowie gleichen Umfangs durchgehend zwei Monatskaltmieten gezahlt. Eine behördlich festgelegte Gebührenordnung besteht dafür nicht.
Trifft „Übliche Vergütung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleichbare MaklerleistungenDie Vergleichsleistungen entsprechen dem Auftrag nach Art, Güte und Umfang.
- 2erfülltVerhältnisse bei VertragsschlussDie Vergütungspraxis wird für den Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags beschrieben.
- 3erfülltRegelmäßige Vergütung am LeistungsortAm vorgesehenen Leistungsort werden für entsprechende Vermittlungen regelmäßig zwei Monatskaltmieten gezahlt.
- 4erfülltKeine wirksame Bestimmung der VergütungshöheDie Parteien haben keinen Betrag festgelegt.
- 5erfülltWirksame Vergütungsabrede dem Grunde nachDie Parteien vereinbaren ausdrücklich eine entgeltliche Maklerleistung.
- 6erfülltKeine TaxeEs gibt keine amtliche Gebührenregelung, die vorrangig die Höhe bestimmt.
Ein Unternehmer und eine Maklerin vereinbaren die Vermittlung einer Lagerhalle zur Miete gegen Bezahlung; als Bezahlung legen sie eine Monatskaltmiete fest. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung werden in der Stadt, in der die Maklerin arbeiten soll, für Vermittlungen gleicher Art und Qualität sowie gleichen Umfangs durchgehend zwei Monatskaltmieten gezahlt. Eine behördlich festgelegte Gebührenordnung besteht dafür nicht.
Trifft „Übliche Vergütung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergleichbare MaklerleistungenDie Vergleichsleistungen entsprechen dem Auftrag nach Art, Güte und Umfang.
- 2erfülltVerhältnisse bei VertragsschlussDie Vergütungspraxis wird für den Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags beschrieben.
- 3erfülltRegelmäßige Vergütung am LeistungsortAm vorgesehenen Leistungsort werden für entsprechende Vermittlungen regelmäßig zwei Monatskaltmieten gezahlt.
- 4fehltKeine wirksame Bestimmung der VergütungshöheDie Parteien haben die Vergütung wirksam auf eine Monatskaltmiete festgelegt.
- 5erfülltWirksame Vergütungsabrede dem Grunde nachDie Parteien vereinbaren ausdrücklich eine entgeltliche Maklerleistung.
- 6erfülltKeine TaxeEs gibt keine amtliche Gebührenregelung, die vorrangig die Höhe bestimmt.
Typische Fehler
FehlerBei fehlender Preisabrede wird unmittelbar die übliche Vergütung angesetzt, ohne eine bestehende Taxe zu beachten.
RichtigEine bestehende Taxe hat Vorrang; nur ohne Taxe kommt die übliche Vergütung zum Zug.
FehlerDie übliche Vergütung wird anstelle einer wirksam vereinbarten abweichenden Vergütungshöhe verlangt.
RichtigEine wirksame Vereinbarung über die Höhe geht der gesetzlichen Ergänzung vor.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata