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Provision

§ 652 Abs. 1 BGB, §§ 87, 87a HGB · Zivilrecht

Die Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung für die Tätigkeit eines Maklers oder Handelsvertreters. Beim Makler entsteht der Anspruch grundsätzlich, wenn durch seinen Nachweis einer Abschlussgelegenheit oder seine Vermittlung ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Beim Handelsvertreter begründet der Abschluss eines nach § 87 HGB provisionspflichtigen Geschäfts zunächst einen bedingten Anspruch, der grundsätzlich mit der Ausführung des Geschäfts nach Maßgabe des § 87a HGB unbedingt wird.

Merksatz

Provision vergütet grundsätzlich Geschäftserfolg, nicht schon den bloßen Tätigkeitsaufwand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara beauftragt den Immobilienmakler Paul schriftlich mit der Suche nach einem Käufer für ihr Haus und verspricht ihm 5.000 Euro, falls durch seine Tätigkeit ein Verkauf zustande kommt. 2Paul zeigt Lea das Haus, das sie zuvor nicht kannte, und bringt sie mit Mara zusammen. Daraufhin schließen Mara und Lea bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Haus.

Trifft „Provision“ hier zu?

„Provision“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergütung für Makler- oder Handelsvertretertätigkeit
    Die vereinbarte Zahlung soll Pauls Tätigkeit als Makler vergüten.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Geschäftserfolg nach Vertragstyp
    Der wirksame Hauptvertrag kommt durch Pauls Tätigkeit zustande.
    erfüllt
BFall B

1Mara beauftragt den Immobilienmakler Paul schriftlich mit der Suche nach einem Käufer für ihr Haus und verspricht ihm 5.000 Euro, falls durch seine Tätigkeit ein Verkauf zustande kommt. Noch bevor Paul irgendeine Tätigkeit aufnimmt, meldet sich Lea, die von Maras Nachbarin vom Verkaufswunsch erfahren hat. Mara und Lea schließen bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Haus.

Trifft „Provision“ hier zu?

„Provision“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Geschäftserfolg nach Vertragstyp

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vergütung für Makler- oder Handelsvertretertätigkeit
    Die vereinbarte Zahlung soll Pauls Tätigkeit als Makler vergüten.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderlicher Geschäftserfolg nach Vertragstyp
    Der Hauptvertrag beruht nicht auf einem Nachweis oder einer Vermittlung durch Paul.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBeim Makler wird nur der wirksame Hauptvertrag geprüft, nicht dessen Zusammenhang mit der Maklertätigkeit.

RichtigDer Hauptvertrag muss grundsätzlich durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zustande gekommen sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Handelsvertreterprovisionsanspruch wird bereits mit dem Geschäftsabschluss als unbedingt behandelt.

RichtigDer Geschäftsabschluss begründet zunächst einen bedingten Anspruch; unbedingt wird dieser grundsätzlich mit der Geschäftsausführung nach § 87a HGB.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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