Definitionen
Provision
§ 652 Abs. 1 BGB, §§ 87, 87a HGB · ZivilrechtDie Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung für die Tätigkeit eines Maklers oder Handelsvertreters. Beim Makler entsteht der Anspruch grundsätzlich, wenn durch seinen Nachweis einer Abschlussgelegenheit oder seine Vermittlung ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Beim Handelsvertreter begründet der Abschluss eines nach § 87 HGB provisionspflichtigen Geschäfts zunächst einen bedingten Anspruch, der grundsätzlich mit der Ausführung des Geschäfts nach Maßgabe des § 87a HGB unbedingt wird.
Provision vergütet grundsätzlich Geschäftserfolg, nicht schon den bloßen Tätigkeitsaufwand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara beauftragt den Immobilienmakler Paul schriftlich mit der Suche nach einem Käufer für ihr Haus und verspricht ihm 5.000 Euro, falls durch seine Tätigkeit ein Verkauf zustande kommt. 2Paul zeigt Lea das Haus, das sie zuvor nicht kannte, und bringt sie mit Mara zusammen. Daraufhin schließen Mara und Lea bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Haus.
Trifft „Provision“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergütung für Makler- oder HandelsvertretertätigkeitDie vereinbarte Zahlung soll Pauls Tätigkeit als Makler vergüten.
- 2erfülltErforderlicher Geschäftserfolg nach VertragstypDer wirksame Hauptvertrag kommt durch Pauls Tätigkeit zustande.
1Mara beauftragt den Immobilienmakler Paul schriftlich mit der Suche nach einem Käufer für ihr Haus und verspricht ihm 5.000 Euro, falls durch seine Tätigkeit ein Verkauf zustande kommt. Noch bevor Paul irgendeine Tätigkeit aufnimmt, meldet sich Lea, die von Maras Nachbarin vom Verkaufswunsch erfahren hat. Mara und Lea schließen bei einer Notarin einen Kaufvertrag über das Haus.
Trifft „Provision“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVergütung für Makler- oder HandelsvertretertätigkeitDie vereinbarte Zahlung soll Pauls Tätigkeit als Makler vergüten.
- 2fehltErforderlicher Geschäftserfolg nach VertragstypDer Hauptvertrag beruht nicht auf einem Nachweis oder einer Vermittlung durch Paul.
Typische Fehler
FehlerBeim Makler wird nur der wirksame Hauptvertrag geprüft, nicht dessen Zusammenhang mit der Maklertätigkeit.
RichtigDer Hauptvertrag muss grundsätzlich durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zustande gekommen sein.
FehlerDer Handelsvertreterprovisionsanspruch wird bereits mit dem Geschäftsabschluss als unbedingt behandelt.
RichtigDer Geschäftsabschluss begründet zunächst einen bedingten Anspruch; unbedingt wird dieser grundsätzlich mit der Geschäftsausführung nach § 87a HGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema