Definitionen
Maklervertrag
§ 652 BGB · ZivilrechtDer Maklervertrag ist ein Vertrag, durch den der Auftraggeber für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für dessen Vermittlung einen erfolgsabhängigen Maklerlohn verspricht. Der Makler ist grundsätzlich nicht zum Tätigwerden verpflichtet; der Lohnanspruch setzt voraus, dass der Hauptvertrag infolge der Maklertätigkeit zustande kommt. Die Vergütungshöhe richtet sich nach der Vereinbarung, andernfalls nach einer bestehenden Taxe oder, wenn eine solche fehlt, nach der üblichen Vergütung.
Der Makler erhält seinen Lohn grundsätzlich für den verursachten Vertragsschluss, nicht für seine bloßen Bemühungen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora und Makler Ben vereinbaren, dass Ben den Verkauf von Noras Lagerhalle vermitteln soll. 2Nora sagt Ben drei Prozent des Kaufpreises zu, falls durch seine Vermittlung ein Kauf zustande kommt. Ben darf selbst entscheiden, ob er tätig wird.
Trifft „Maklervertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachweis oder Vermittlung als VertragsgegenstandGegenstand der Vereinbarung ist die Vermittlung eines Kaufvertrages.
- 2erfülltVersprechen einer erfolgsabhängigen VergütungNora verspricht eine Vergütung, die vom Abschluss eines durch Ben vermittelten Kaufvertrages abhängt.
1Nora und Ben vereinbaren, dass Ben den Verkauf von Noras Lagerhalle vermitteln soll. Ben verpflichtet sich, Käufer zu suchen und Gespräche mit Interessenten zu führen. Für jede Arbeitsstunde schuldet Nora ihm 80 Euro, unabhängig davon, ob ein Kauf zustande kommt; weitere Zahlungen sind ausgeschlossen.
Trifft „Maklervertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachweis oder Vermittlung als VertragsgegenstandDie vereinbarte Tätigkeit ist auf die Vermittlung eines Kaufvertrages gerichtet.
- 2fehltVersprechen einer erfolgsabhängigen VergütungNora vergütet ausschließlich den Zeitaufwand unabhängig vom Vermittlungserfolg; vereinbart ist ein Dienstvertrag.
Typische Fehler
FehlerAus dem Abschluss des Maklervertrags wird ohne Weiteres eine Pflicht des Maklers zur Suche nach Vertragspartnern abgeleitet.
RichtigBeim einfachen Maklervertrag besteht grundsätzlich keine Tätigkeitspflicht; eine solche muss zusätzlich vereinbart werden.
FehlerDem Makler wird ohne entsprechende Vereinbarung zusätzlich Ersatz seiner Fahrtkosten oder Anzeigenkosten zugesprochen.
RichtigAufwendungsersatz setzt eine Vereinbarung voraus; diese kann auch bei ausbleibendem Hauptvertrag einen Ersatzanspruch begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema