Definitionen
Nachweismakler
§ 652 BGB · ZivilrechtDer Nachweismakler ist ein Makler, dessen vereinbarte Leistung darin besteht, dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, also ihm eine grundsätzlich bisher unbekannte Abschlussmöglichkeit so konkret zu benennen, dass der Auftraggeber in konkrete Verhandlungen mit dem möglichen Vertragspartner eintreten kann. Ein eigenes Einwirken auf dessen Abschlussbereitschaft ist dafür nicht erforderlich; eine Pflicht zum Tätigwerden besteht beim gewöhnlichen Maklervertrag nicht.
Der Nachweismakler schafft den Zugang zu konkreten Vertragsverhandlungen, ohne den möglichen Vertragspartner überzeugen zu müssen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea vereinbart mit Maklerin Mia eine Vergütung für den Fall, dass sie aufgrund einer von Mia genannten Kaufmöglichkeit eine Wohnung kauft. Mia nennt ihr 2eine aktuell zum Verkauf stehende Wohnung, von der Lea bisher nichts wusste. Sie übermittelt Lea außerdem 3den Namen und die Telefonnummer des verkaufsbereiten Eigentümers, mit dem Lea sofort über den Kauf sprechen kann.
Trifft „Nachweismakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachweis als vereinbarte MaklerleistungDie vereinbarte Maklerleistung besteht darin, Lea eine Kaufgelegenheit zu nennen.
- 2erfülltGrundsätzlich unbekannte AbschlussmöglichkeitLea erfährt erstmals von dieser Kaufmöglichkeit.
- 3erfülltAngaben ermöglichen konkrete VerhandlungenLea kann den möglichen Verkäufer unmittelbar kontaktieren und Kaufverhandlungen aufnehmen.
Ben vereinbart mit Maklerin Mia eine Vergütung ausschließlich dafür, dass sie in Gesprächen mit Eigentümern deren Bereitschaft fördert, eine Wohnung an ihn zu verkaufen. Eine Tätigkeit zur bloßen Benennung von Kaufmöglichkeiten ist nicht vereinbart. Nebenbei nennt Mia ihm von sich aus 2eine aktuell zum Verkauf stehende Wohnung, von der Ben bisher nichts wusste. Sie übermittelt Ben außerdem 3den Namen und die Telefonnummer des verkaufsbereiten Eigentümers, mit dem Ben sofort über den Kauf sprechen kann.
Trifft „Nachweismakler“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNachweis als vereinbarte MaklerleistungVereinbart ist ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit; die freiwillige Information ist nicht Gegenstand der vereinbarten Maklerleistung.
- 2erfülltGrundsätzlich unbekannte AbschlussmöglichkeitBen erfährt erstmals von dieser Kaufmöglichkeit.
- 3erfülltAngaben ermöglichen konkrete VerhandlungenDie freiwillig mitgeteilten Angaben ermöglichen Ben unmittelbare Kaufverhandlungen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Abschluss eines gewöhnlichen Maklervertrags wird eine einklagbare Pflicht des Maklers zur Suche nach Abschlussmöglichkeiten abgeleitet.
RichtigDer gewöhnliche Maklervertrag verpflichtet den Makler nicht zum Tätigwerden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema