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Nachweismakler

§ 652 BGB · Zivilrecht

Der Nachweismakler ist ein Makler, dessen vereinbarte Leistung darin besteht, dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, also ihm eine grundsätzlich bisher unbekannte Abschlussmöglichkeit so konkret zu benennen, dass der Auftraggeber in konkrete Verhandlungen mit dem möglichen Vertragspartner eintreten kann. Ein eigenes Einwirken auf dessen Abschlussbereitschaft ist dafür nicht erforderlich; eine Pflicht zum Tätigwerden besteht beim gewöhnlichen Maklervertrag nicht.

Merksatz

Der Nachweismakler schafft den Zugang zu konkreten Vertragsverhandlungen, ohne den möglichen Vertragspartner überzeugen zu müssen.

Was unterscheidet Nachweis und Vermittlung?Links steht die Nachweistätigkeit, rechts die Vermittlungstätigkeit; maßgeblich ist die vereinbarte Maklerleistung.
Nachweismakler
Vermittlungsmakler
Vereinbarte Leistung
Konkrete Abschlussgelegenheit benennen
Abschlussbereitschaft des Dritten fördern
Einwirken auf den Willen
Für den Nachweis nicht erforderlich
Für die Vermittlung erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea vereinbart mit Maklerin Mia eine Vergütung für den Fall, dass sie aufgrund einer von Mia genannten Kaufmöglichkeit eine Wohnung kauft. Mia nennt ihr 2eine aktuell zum Verkauf stehende Wohnung, von der Lea bisher nichts wusste. Sie übermittelt Lea außerdem 3den Namen und die Telefonnummer des verkaufsbereiten Eigentümers, mit dem Lea sofort über den Kauf sprechen kann.

Trifft „Nachweismakler“ hier zu?

„Nachweismakler“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachweis als vereinbarte Maklerleistung
    Die vereinbarte Maklerleistung besteht darin, Lea eine Kaufgelegenheit zu nennen.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich unbekannte Abschlussmöglichkeit
    Lea erfährt erstmals von dieser Kaufmöglichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Angaben ermöglichen konkrete Verhandlungen
    Lea kann den möglichen Verkäufer unmittelbar kontaktieren und Kaufverhandlungen aufnehmen.
    erfüllt
BFall B

Ben vereinbart mit Maklerin Mia eine Vergütung ausschließlich dafür, dass sie in Gesprächen mit Eigentümern deren Bereitschaft fördert, eine Wohnung an ihn zu verkaufen. Eine Tätigkeit zur bloßen Benennung von Kaufmöglichkeiten ist nicht vereinbart. Nebenbei nennt Mia ihm von sich aus 2eine aktuell zum Verkauf stehende Wohnung, von der Ben bisher nichts wusste. Sie übermittelt Ben außerdem 3den Namen und die Telefonnummer des verkaufsbereiten Eigentümers, mit dem Ben sofort über den Kauf sprechen kann.

Trifft „Nachweismakler“ hier zu?

„Nachweismakler“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachweis als vereinbarte Maklerleistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachweis als vereinbarte Maklerleistung
    Vereinbart ist ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit; die freiwillige Information ist nicht Gegenstand der vereinbarten Maklerleistung.
    fehlt
  2. 2
    Grundsätzlich unbekannte Abschlussmöglichkeit
    Ben erfährt erstmals von dieser Kaufmöglichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Angaben ermöglichen konkrete Verhandlungen
    Die freiwillig mitgeteilten Angaben ermöglichen Ben unmittelbare Kaufverhandlungen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Abschluss eines gewöhnlichen Maklervertrags wird eine einklagbare Pflicht des Maklers zur Suche nach Abschlussmöglichkeiten abgeleitet.

RichtigDer gewöhnliche Maklervertrag verpflichtet den Makler nicht zum Tätigwerden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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