Definitionen
Vorkenntnis des Auftraggebers
§ 640 Abs. 3 BGB · ZivilrechtVorkenntnis des Auftraggebers bezeichnet den Umstand, dass der Auftraggeber eines Werkvertrags den Mangel des Werkes bei der Abnahme tatsächlich kennt. Bei einer Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verliert er dann die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, wenn er sie sich nicht bei der Abnahme vorbehält; ein Vorbehalt durch schlüssiges Verhalten genügt. Die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB bleiben von diesem Ausschluss unberührt.
Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis gerade bei der Abnahme, nicht das bloße Kennenmüssen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1A beauftragt Tischler T gegen Bezahlung mit dem Bau eines Einbauschranks mit Türen aus massiver Eiche. 2T fertigt die Türen stattdessen aus Spanplatten mit Eichenfurnier und teilt A dies bei der Übergabe mit. 3Obwohl A nun weiß, dass die Türen nicht aus massiver Eiche sind, bestätigt er T, die fertige Arbeit als Erfüllung des Auftrags anzunehmen; Rechte wegen des Materials hält er sich dabei nicht offen.
Trifft „Vorkenntnis des Auftraggebers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragliche AuftraggeberstellungA ist Besteller eines gegen Vergütung herzustellenden Werkes.
- 2erfülltMangel des WerkesDas verwendete Material weicht von der vereinbarten massiven Eiche ab.
- 3erfülltTatsächliche Kenntnis bei der AbnahmeA kennt die Materialabweichung, als er die Arbeit als Vertragserfüllung billigt.
1A beauftragt Tischler T gegen Bezahlung mit dem Bau eines Einbauschranks mit Türen aus massiver Eiche. 2T fertigt die Türen stattdessen aus Spanplatten mit Eichenfurnier, unter dem das Material von außen nicht zu erkennen ist. A hält die Türen bei der Übergabe für massive Eichentüren und bestätigt T, die fertige Arbeit als Erfüllung des Auftrags anzunehmen; Rechte wegen des Materials hält er sich dabei nicht offen.
Trifft „Vorkenntnis des Auftraggebers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWerkvertragliche AuftraggeberstellungA ist Besteller eines gegen Vergütung herzustellenden Werkes.
- 2erfülltMangel des WerkesDas verwendete Material weicht von der vereinbarten massiven Eiche ab.
- 3fehltTatsächliche Kenntnis bei der AbnahmeA nimmt die Arbeit an, ohne die Materialabweichung zu kennen.
Typische Fehler
FehlerGrob fahrlässige Unkenntnis des Mangels wird tatsächlicher Kenntnis gleichgestellt.
RichtigFür § 640 Abs. 3 BGB muss der Auftraggeber den Mangel tatsächlich kennen; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
FehlerBei einer Abnahme trotz Kenntnis ohne Vorbehalt werden sämtliche Mängelrechte als ausgeschlossen behandelt.
RichtigDie Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB werden durch § 640 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema