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Vorkenntnis des Auftraggebers

§ 640 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Vorkenntnis des Auftraggebers bezeichnet den Umstand, dass der Auftraggeber eines Werkvertrags den Mangel des Werkes bei der Abnahme tatsächlich kennt. Bei einer Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verliert er dann die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, wenn er sie sich nicht bei der Abnahme vorbehält; ein Vorbehalt durch schlüssiges Verhalten genügt. Die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB bleiben von diesem Ausschluss unberührt.

Merksatz

Entscheidend ist die tatsächliche Kenntnis gerade bei der Abnahme, nicht das bloße Kennenmüssen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1A beauftragt Tischler T gegen Bezahlung mit dem Bau eines Einbauschranks mit Türen aus massiver Eiche. 2T fertigt die Türen stattdessen aus Spanplatten mit Eichenfurnier und teilt A dies bei der Übergabe mit. 3Obwohl A nun weiß, dass die Türen nicht aus massiver Eiche sind, bestätigt er T, die fertige Arbeit als Erfüllung des Auftrags anzunehmen; Rechte wegen des Materials hält er sich dabei nicht offen.

Trifft „Vorkenntnis des Auftraggebers“ hier zu?

„Vorkenntnis des Auftraggebers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertragliche Auftraggeberstellung
    A ist Besteller eines gegen Vergütung herzustellenden Werkes.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel des Werkes
    Das verwendete Material weicht von der vereinbarten massiven Eiche ab.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Kenntnis bei der Abnahme
    A kennt die Materialabweichung, als er die Arbeit als Vertragserfüllung billigt.
    erfüllt
BFall B

1A beauftragt Tischler T gegen Bezahlung mit dem Bau eines Einbauschranks mit Türen aus massiver Eiche. 2T fertigt die Türen stattdessen aus Spanplatten mit Eichenfurnier, unter dem das Material von außen nicht zu erkennen ist. A hält die Türen bei der Übergabe für massive Eichentüren und bestätigt T, die fertige Arbeit als Erfüllung des Auftrags anzunehmen; Rechte wegen des Materials hält er sich dabei nicht offen.

Trifft „Vorkenntnis des Auftraggebers“ hier zu?

„Vorkenntnis des Auftraggebers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Kenntnis bei der Abnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Werkvertragliche Auftraggeberstellung
    A ist Besteller eines gegen Vergütung herzustellenden Werkes.
    erfüllt
  2. 2
    Mangel des Werkes
    Das verwendete Material weicht von der vereinbarten massiven Eiche ab.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Kenntnis bei der Abnahme
    A nimmt die Arbeit an, ohne die Materialabweichung zu kennen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGrob fahrlässige Unkenntnis des Mangels wird tatsächlicher Kenntnis gleichgestellt.

RichtigFür § 640 Abs. 3 BGB muss der Auftraggeber den Mangel tatsächlich kennen; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Abnahme trotz Kenntnis ohne Vorbehalt werden sämtliche Mängelrechte als ausgeschlossen behandelt.

RichtigDie Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB werden durch § 640 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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