Definitionen
Akzessorietät der Bürgschaft
§§ 765, 767, 768 BGB · ZivilrechtDie Akzessorietät der Bürgschaft bezeichnet die rechtliche Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtung von der gesicherten Hauptforderung: Die Bürgschaft setzt eine wirksame Hauptverbindlichkeit voraus (§ 765 Abs. 1 BGB), für ihren Umfang ist grundsätzlich der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend, und sie erlischt mit dieser (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, auch wenn dieser auf sie verzichtet (§ 768 BGB). Ausnahmen bestehen etwa für Rechtsgeschäfte, die der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt und die den Bürgen nicht stärker verpflichten (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), und für die beschränkte Erbenhaftung, auf die sich der Bürge nicht berufen kann (§ 768 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Bürge schuldet grundsätzlich nur, was und solange der Hauptschuldner selbst schuldet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Bank gibt Ole ein Darlehen über 10.000 Euro; ein vermögender Geschäftsfreund von Ole verbürgt sich dafür schriftlich. 2Ole zahlt das Geld zum vereinbarten Termin nicht zurück. 3Gegen die Rückzahlungsforderung kann Ole nichts einwenden, und ein Vollstreckungsversuch der Bank bei ihm bleibt erfolglos. Die Bank verlangt nun vom Geschäftsfreund 10.000 Euro.
Trifft „Akzessorietät der Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltwirksame HauptverbindlichkeitAus dem Darlehen schuldet Ole der Bank die Rückzahlung.
- 2erfülltHauptschuld ist nicht erloschenDie Rückzahlungsschuld besteht weiter.
- 3erfülltkeine Einrede des HauptschuldnersDer Bürge kann sich auf keine Einrede Oles stützen und haftet daher im Umfang der Hauptschuld.
1Eine Bank gibt Ole ein Darlehen über 10.000 Euro; ein vermögender Geschäftsfreund von Ole verbürgt sich dafür schriftlich. Ole zahlt das Geld zum vereinbarten Termin vollständig an die Bank zurück. 3Weitere Einwände gegen das Darlehen hat Ole nicht. Wegen eines Buchungsfehlers verlangt die Bank anschließend vom Geschäftsfreund 10.000 Euro.
Trifft „Akzessorietät der Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltwirksame HauptverbindlichkeitDie gesicherte Rückzahlungsschuld ist wirksam entstanden.
- 2fehltHauptschuld ist nicht erloschenDurch Oles vollständige Zahlung ist die Hauptschuld erloschen, damit erlischt auch die Bürgschaft.
- 3erfülltkeine Einrede des HauptschuldnersWeitere Einreden Oles bestehen nicht; auf sie kommt es hier auch nicht an.
Typische Fehler
FehlerDie Haftung des Bürgen wird allein aus dem Bürgschaftsvertrag bejaht, ohne Bestand und Fortbestand der gesicherten Hauptforderung zu prüfen.
RichtigZuerst ist zu prüfen, ob die gesicherte Hauptforderung wirksam entstanden ist und noch besteht.
FehlerVerzichtet der Hauptschuldner auf eine Einrede, soll auch der Bürge sie verlieren.
RichtigDer Bürge behält die Einrede, auch wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema