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326 Definitionen

Akzessorietät der Bürgschaft

§§ 765, 767, 768 BGB · Zivilrecht

Die Akzessorietät der Bürgschaft bezeichnet die rechtliche Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtung von der gesicherten Hauptforderung: Die Bürgschaft setzt eine wirksame Hauptverbindlichkeit voraus (§ 765 Abs. 1 BGB), für ihren Umfang ist grundsätzlich der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend, und sie erlischt mit dieser (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, auch wenn dieser auf sie verzichtet (§ 768 BGB). Ausnahmen bestehen etwa für Rechtsgeschäfte, die der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt und die den Bürgen nicht stärker verpflichten (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), und für die beschränkte Erbenhaftung, auf die sich der Bürge nicht berufen kann (§ 768 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Merksatz

Der Bürge schuldet grundsätzlich nur, was und solange der Hauptschuldner selbst schuldet.

Wer steht wem gegenüber?Die Kästen zeigen die drei Beteiligten, die Linien ihre Rechtsbeziehungen. Der Pfeil zeigt, dass die Einreden des Hauptschuldners auch dem Bürgen zustehen.
HauptforderungBürgschaftsvertragEinreden gehen mitGGläubigerHHauptschuldnerBBürge123GGläubigerHHauptschuldnerBBürge
1
Hauptforderung
G hat gegen H die gesicherte Forderung. Von ihr hängt die Bürgschaft ab.
2
Bürgschaftsvertrag
B verpflichtet sich gegenüber G, für die Schuld von H einzustehen.
3
Einreden gehen mit
B kann G die Einreden von H entgegenhalten, auch wenn H auf sie verzichtet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bank gibt Ole ein Darlehen über 10.000 Euro; ein vermögender Geschäftsfreund von Ole verbürgt sich dafür schriftlich. 2Ole zahlt das Geld zum vereinbarten Termin nicht zurück. 3Gegen die Rückzahlungsforderung kann Ole nichts einwenden, und ein Vollstreckungsversuch der Bank bei ihm bleibt erfolglos. Die Bank verlangt nun vom Geschäftsfreund 10.000 Euro.

Trifft „Akzessorietät der Bürgschaft“ hier zu?

„Akzessorietät der Bürgschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    wirksame Hauptverbindlichkeit
    Aus dem Darlehen schuldet Ole der Bank die Rückzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Hauptschuld ist nicht erloschen
    Die Rückzahlungsschuld besteht weiter.
    erfüllt
  3. 3
    keine Einrede des Hauptschuldners
    Der Bürge kann sich auf keine Einrede Oles stützen und haftet daher im Umfang der Hauptschuld.
    erfüllt
BFall B

1Eine Bank gibt Ole ein Darlehen über 10.000 Euro; ein vermögender Geschäftsfreund von Ole verbürgt sich dafür schriftlich. Ole zahlt das Geld zum vereinbarten Termin vollständig an die Bank zurück. 3Weitere Einwände gegen das Darlehen hat Ole nicht. Wegen eines Buchungsfehlers verlangt die Bank anschließend vom Geschäftsfreund 10.000 Euro.

Trifft „Akzessorietät der Bürgschaft“ hier zu?

„Akzessorietät der Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hauptschuld ist nicht erloschen

An der Definition geprüft

  1. 1
    wirksame Hauptverbindlichkeit
    Die gesicherte Rückzahlungsschuld ist wirksam entstanden.
    erfüllt
  2. 2
    Hauptschuld ist nicht erloschen
    Durch Oles vollständige Zahlung ist die Hauptschuld erloschen, damit erlischt auch die Bürgschaft.
    fehlt
  3. 3
    keine Einrede des Hauptschuldners
    Weitere Einreden Oles bestehen nicht; auf sie kommt es hier auch nicht an.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Haftung des Bürgen wird allein aus dem Bürgschaftsvertrag bejaht, ohne Bestand und Fortbestand der gesicherten Hauptforderung zu prüfen.

RichtigZuerst ist zu prüfen, ob die gesicherte Hauptforderung wirksam entstanden ist und noch besteht.

Rechtsfolge falsch

FehlerVerzichtet der Hauptschuldner auf eine Einrede, soll auch der Bürge sie verlieren.

RichtigDer Bürge behält die Einrede, auch wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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