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Verjährung der Hauptforderung

§§ 214, 217 BGB · Zivilrecht

Die Verjährung der Hauptforderung tritt mit Ablauf der gesetzlich bestimmten Verjährungsfrist kraft Gesetzes ein; der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung dauerhaft zu verweigern. Mit Eintritt der Verjährung der Hauptforderung verjähren gemäß § 217 BGB auch die von ihr abhängigen Nebenansprüche, selbst wenn für diese eine längere Verjährungsfrist gelten würde.

Merksatz

Abhängige Nebenansprüche verjähren spätestens mit der Hauptforderung, auch wenn ihre eigene Frist noch läuft.

Was ändert sich mit dem Fristablauf?Am Fristende darf die Hauptleistung verweigert werden; noch unverjährte abhängige Nebenansprüche verjähren mit.
  1. Vor Fristablauf
    Hauptforderung noch unverjährt
    Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
  2. Mit Fristablauf
    Verjährung der Hauptforderung
    Der Schuldner darf die Leistung verweigern. Noch unverjährte abhängige Nebenansprüche verjähren mit.
  1. Hauptforderung noch unverjährt Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
  2. Verjährung der Hauptforderung Der Schuldner darf die Leistung verweigern. Noch unverjährte abhängige Nebenansprüche verjähren mit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat Ben 1.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2020 samt Zinsen zurückzahlen sollte. 2Am 2. Januar 2024 1geht es um die Rückzahlung der geliehenen 1.000 Euro. Anna kannte Ben und den Rückzahlungstermin von Anfang an. Seit dem Rückzahlungstermin gab es weder Zahlungen noch Anerkenntnisse, Verhandlungen oder gerichtliche Schritte.

Trifft „Verjährung der Hauptforderung“ hier zu?

„Verjährung der Hauptforderung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hauptforderung als betrachteter Anspruch
    Betrachtet wird der selbstständige Rückzahlungsanspruch, nicht der davon abhängige Zinsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist
    Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2020 und endete mit Ablauf des Jahres 2023.
    erfüllt
BFall B

Anna hat Ben 1.000 Euro geliehen, die er am 30. Juni 2020 samt Zinsen zurückzahlen sollte. Am 2. Januar 2023 1geht es um die Rückzahlung der geliehenen 1.000 Euro. Anna kannte Ben und den Rückzahlungstermin von Anfang an. Seit dem Rückzahlungstermin gab es weder Zahlungen noch Anerkenntnisse, Verhandlungen oder gerichtliche Schritte.

Trifft „Verjährung der Hauptforderung“ hier zu?

„Verjährung der Hauptforderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hauptforderung als betrachteter Anspruch
    Betrachtet wird der selbstständige Rückzahlungsanspruch, nicht der davon abhängige Zinsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist
    Am 2. Januar 2023 läuft die regelmäßige Verjährungsfrist noch; sie endet erst mit Ablauf des Jahres 2023.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerMit Eintritt der Verjährung erlischt die Hauptforderung.

RichtigDie Hauptforderung bleibt bestehen; der Schuldner erhält ein Leistungsverweigerungsrecht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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