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Einrede der Anfechtbarkeit

§ 770 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten, da mit einer erfolgreichen Anfechtung die Hauptschuld rückwirkend entfiele.

Merksatz

Schon das fortbestehende Anfechtungsrecht des Hauptschuldners erlaubt dem Bürgen, die Zahlung vorläufig zu verweigern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor einer Woche kaufte Ben von einem Händler ein Bild, weil dieser ihm bewusst wahrheitswidrig erklärte, es sei ein Original eines bekannten Malers. Clara versprach dem Händler in einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, für Bens Kaufpreisschuld einzustehen. Erst gestern erfuhr Ben von der Täuschung; seitdem hat er sich gegenüber dem Händler noch nicht dazu geäußert. Ben hat den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, und der Händler fordert nun Clara zur Zahlung auf.

Trifft „Einrede der Anfechtbarkeit“ hier zu?

„Einrede der Anfechtbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Bürge
    Clara hat gegenüber dem Händler eine formwirksame Bürgschaft für Bens Kaufpreisschuld übernommen.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehendes Anfechtungsrecht des Hauptschuldners
    Ben kann seine auf dem Betrug beruhende Vertragserklärung noch fristgerecht wegen arglistiger Täuschung anfechten.
    erfüllt
BFall B

Vor einer Woche kaufte Ben von einem Händler ein Bild, weil dieser ihm bewusst wahrheitswidrig erklärte, es sei ein Original eines bekannten Malers. 1Clara versprach dem Händler in einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, für Bens Kaufpreisschuld einzustehen. Gestern erfuhr Ben von der Täuschung und erklärte dem Händler ausdrücklich, dass er den Kauf endgültig gelten lasse, obwohl er wisse, dass er ihn wegen der Täuschung rückgängig machen könne. Ben hat den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, und der Händler fordert nun Clara zur Zahlung auf.

Trifft „Einrede der Anfechtbarkeit“ hier zu?

„Einrede der Anfechtbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortbestehendes Anfechtungsrecht des Hauptschuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Stellung als Bürge
    Clara hat gegenüber dem Händler eine formwirksame Bürgschaft für Bens Kaufpreisschuld übernommen.
    erfüllt
  2. 2
    Fortbestehendes Anfechtungsrecht des Hauptschuldners
    Ben hat den Kauf in Kenntnis seines Anfechtungsrechts bestätigt, sodass die Anfechtung nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Anfechtungsrecht des Hauptschuldners wird so behandelt, als lasse es die Bürgschaftsschuld bereits endgültig entfallen.

RichtigDas Anfechtungsrecht begründet zunächst nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen.

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