Definitionen
Selbstschuldnerische Bürgschaft
§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB · ZivilrechtDie selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet, sodass der Gläubiger den Bürgen bereits dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Hauptschuldner seine fällige Verbindlichkeit nicht erfüllt, ohne dass zuvor eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht werden muss.
Bei unbezahlter fälliger Hauptschuld kann sich der Gläubiger ohne vorherigen Vollstreckungsversuch an den Bürgen halten.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Die Angestellte Lea unterschreibt bei der Bank eine Vereinbarung, nach der sie für die Rückzahlung des privaten Darlehens ihres Bruders Tom einsteht. Ihre Verpflichtung besteht nur, solange und soweit Tom der Bank die Rückzahlung schuldet. 2Lea und die Bank vereinbaren, dass die Bank von ihr Zahlung verlangen darf, ohne vorher erfolglos gegen Tom vollstreckt zu haben. Tom zahlt eine fällige Rate nicht.
Trifft „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen einer BürgschaftLea übernimmt gegenüber der Bank eine vom Bestand der fremden Darlehensschuld abhängige Einstandspflicht.
- 2erfülltVerzicht auf die Einrede der VorausklageLea verzichtet darauf, ihre Zahlung von einem vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen Tom abhängig zu machen.
1Die Angestellte Lea unterschreibt bei der Bank eine Vereinbarung, nach der sie für die Rückzahlung des privaten Darlehens ihres Bruders Tom einsteht. Ihre Verpflichtung besteht nur, solange und soweit Tom der Bank die Rückzahlung schuldet. Lea behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine Zahlung bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen Tom zu verweigern. Tom zahlt eine fällige Rate nicht, obwohl er in Deutschland wohnt und genügend pfändbares Bankguthaben hat.
Trifft „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen einer BürgschaftLea übernimmt gegenüber der Bank eine vom Bestand der fremden Darlehensschuld abhängige Einstandspflicht.
- 2fehltVerzicht auf die Einrede der VorausklageLea behält die Einrede ausdrücklich bei, statt auf sie zu verzichten.
Typische Fehler
FehlerAus der selbstschuldnerischen Haftung wird geschlossen, der Bürge könne keinerlei Einreden mehr geltend machen.
RichtigDer Verzicht betrifft die Einrede der Vorausklage; andere Einreden werden dadurch nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata