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Selbstschuldnerische Bürgschaft

§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet, sodass der Gläubiger den Bürgen bereits dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Hauptschuldner seine fällige Verbindlichkeit nicht erfüllt, ohne dass zuvor eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht werden muss.

Merksatz

Bei unbezahlter fälliger Hauptschuld kann sich der Gläubiger ohne vorherigen Vollstreckungsversuch an den Bürgen halten.

Was ändert der Verzicht auf die Einrede?Links entfällt die Einrede durch den Verzicht. Rechts kann der Bürge sie grundsätzlich erheben und damit eine vorherige Vollstreckung gegen den Hauptschuldner verlangen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Einfache Bürgschaft
Einrede der Vorausklage
Durch Verzicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich verfügbar.
Vorherige Vollstreckung
Kein Versuch gegen den Hauptschuldner erforderlich.
Bei erhobener Einrede grundsätzlich erfolgloser Versuch gegen den Hauptschuldner erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Angestellte Lea unterschreibt bei der Bank eine Vereinbarung, nach der sie für die Rückzahlung des privaten Darlehens ihres Bruders Tom einsteht. Ihre Verpflichtung besteht nur, solange und soweit Tom der Bank die Rückzahlung schuldet. 2Lea und die Bank vereinbaren, dass die Bank von ihr Zahlung verlangen darf, ohne vorher erfolglos gegen Tom vollstreckt zu haben. Tom zahlt eine fällige Rate nicht.

Trifft „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ hier zu?

„Selbstschuldnerische Bürgschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Bürgschaft
    Lea übernimmt gegenüber der Bank eine vom Bestand der fremden Darlehensschuld abhängige Einstandspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
    Lea verzichtet darauf, ihre Zahlung von einem vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen Tom abhängig zu machen.
    erfüllt
BFall B

1Die Angestellte Lea unterschreibt bei der Bank eine Vereinbarung, nach der sie für die Rückzahlung des privaten Darlehens ihres Bruders Tom einsteht. Ihre Verpflichtung besteht nur, solange und soweit Tom der Bank die Rückzahlung schuldet. Lea behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine Zahlung bis zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen Tom zu verweigern. Tom zahlt eine fällige Rate nicht, obwohl er in Deutschland wohnt und genügend pfändbares Bankguthaben hat.

Trifft „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ hier zu?

„Selbstschuldnerische Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzicht auf die Einrede der Vorausklage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Bürgschaft
    Lea übernimmt gegenüber der Bank eine vom Bestand der fremden Darlehensschuld abhängige Einstandspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
    Lea behält die Einrede ausdrücklich bei, statt auf sie zu verzichten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der selbstschuldnerischen Haftung wird geschlossen, der Bürge könne keinerlei Einreden mehr geltend machen.

RichtigDer Verzicht betrifft die Einrede der Vorausklage; andere Einreden werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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