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Einrede der Aufrechenbarkeit

§ 770 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner eine fällige Gegenforderung gegen den Gläubiger zusteht und der Gläubiger mit der Hauptforderung gegen diese aufrechnen kann. Eine Aufrechnungserklärung des Hauptschuldners ist dafür nicht erforderlich.

Merksatz

Maßgeblich ist die Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers, nicht eine Aufrechnungserklärung des Hauptschuldners.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena muss Kamil heute ein Darlehen über 1.000 Euro zurückzahlen. Kamil muss Lena heute ebenfalls 1.000 Euro aus einem Kaufvertrag zahlen. Ben hat sich gegenüber Kamil schriftlich für diese Rückzahlung verbürgt. Kamil verlangt nun von Ben die 1.000 Euro; bisher hat niemand die Forderungen miteinander verrechnet.

Trifft „Einrede der Aufrechenbarkeit“ hier zu?

„Einrede der Aufrechenbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtung als Bürge
    Ben ist gegenüber Kamil durch eine Bürgschaft zur Sicherung von Lenas Rückzahlung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige Gegenforderung des Hauptschuldners gegen den Gläubiger
    Lena hat gegen Kamil eine bereits fällige Kaufpreisforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers mit der Hauptforderung
    Kamil kann seine fällige Geldforderung gegen Lenas ebenfalls fällige Geldforderung aufrechnen.
    erfüllt
BFall B

Lena muss Kamil heute ein Darlehen über 1.000 Euro zurückzahlen. 2Kamil muss Lena heute ein Fahrrad zurückgeben, das er sich für eine Woche von ihr ausgeliehen hat. 1Ben hat sich gegenüber Kamil schriftlich für diese Rückzahlung verbürgt. Kamil verlangt nun von Ben die 1.000 Euro.

Trifft „Einrede der Aufrechenbarkeit“ hier zu?

„Einrede der Aufrechenbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers mit der Hauptforderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verpflichtung als Bürge
    Ben ist gegenüber Kamil durch eine Bürgschaft zur Sicherung von Lenas Rückzahlung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige Gegenforderung des Hauptschuldners gegen den Gläubiger
    Lena hat gegen Kamil einen bereits fälligen Anspruch auf Rückgabe des Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers mit der Hauptforderung
    Die Geldforderung und der Anspruch auf Rückgabe des bestimmten Fahrrads sind nicht gleichartig, sodass Kamil nach § 387 BGB nicht aufrechnen kann.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie bloße Aufrechnungsmöglichkeit wird als Erlöschen der Bürgschaftsschuld behandelt.

RichtigSie gibt dem Bürgen lediglich ein vorläufiges Recht, die Zahlung zu verweigern.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Einrede wird angenommen, ohne die Fälligkeit der Gegenforderung des Hauptschuldners zu prüfen.

RichtigDie Gegenforderung des Hauptschuldners gegen den Gläubiger muss fällig sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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