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Zurückbehaltungsrecht

§ 273 BGB · Zivilrecht

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ist das Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zu verweigern, wenn er einen fälligen und grundsätzlich durchsetzbaren Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat, beide Ansprüche in einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis wurzeln und das Recht nicht ausgeschlossen ist. Der Gläubiger kann die Ausübung durch eine Sicherheitsleistung abwenden, jedoch nicht durch die Bürgschaft eines Dritten.

Merksatz

Die eigene Leistungspflicht entfällt nicht, sondern darf vorläufig unerfüllt bleiben.

Wann hilft welches Leistungsverweigerungsrecht?§ 273 Abs. 1 BGB verlangt einen inneren Zusammenhang. § 320 BGB betrifft vertraglich miteinander verknüpfte Leistungen und lässt sich nicht durch Sicherheit allein abwenden.
Zurückbehaltungsrecht
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Anspruchszusammenhang
Ein innerer Zusammenhang im selben Lebensverhältnis genügt.
Die Leistungen müssen vertraglich als Leistung und Gegenleistung miteinander verknüpft sein.
Sicherheitsleistung
Geeignete Sicherheit kann die Ausübung abwenden; eine Bürgschaft genügt nicht.
Eine Sicherheitsleistung allein beseitigt die Einrede nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul leiht Lena seine Bohrmaschine für eine Woche und verspricht, ihr die Kosten einer gemeinsam vereinbarten Reparatur sofort nach ihrer Zahlung an die Werkstatt zu erstatten. Lena bekommt die reparierte Bohrmaschine aus der Werkstatt zurück und bezahlt die Rechnung über 60 Euro am letzten Tag dieser Woche. Am nächsten Tag verlangt Paul die Bohrmaschine zurück, ohne die 60 Euro erstattet oder eine Sicherheit geleistet zu haben. Eine Vereinbarung, nach der Lena unabhängig von Pauls Kostenerstattung zurückgeben muss, haben die beiden nicht getroffen.

Trifft „Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?

„Zurückbehaltungsrecht“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Leistungspflicht
    Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit muss Lena die Bohrmaschine zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenanspruch gegen den Gläubiger
    Lena hat einen Erstattungsanspruch gegen Paul, der zugleich die Rückgabe verlangen kann.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit und grundsätzliche Durchsetzbarkeit
    Mit Lenas Zahlung ist die vereinbarte Erstattung sofort fällig geworden; entgegenstehende Einreden sind nicht ersichtlich.
    erfüllt
  4. 4
    Innerer Zusammenhang beider Ansprüche
    Rückgabe und Kostenerstattung gehören zu derselben Leihe und der dazu vereinbarten Reparatur.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Ausschluss des Rechts
    Ein vertraglicher Ausschluss besteht nicht; auch aus Gesetz oder Vertragszweck ergibt sich hier keiner.
    erfüllt
BFall B

Paul leiht Lena seine Bohrmaschine für eine Woche und verspricht, ihr die Kosten einer gemeinsam vereinbarten Reparatur erst einen Monat nach ihrer Zahlung an die Werkstatt zu erstatten. Lena bekommt die reparierte Bohrmaschine aus der Werkstatt zurück und bezahlt die Rechnung über 60 Euro am letzten Tag dieser Woche. Am nächsten Tag verlangt Paul die Bohrmaschine zurück, ohne die 60 Euro erstattet oder eine Sicherheit geleistet zu haben. Eine Vereinbarung, nach der Lena unabhängig von Pauls Kostenerstattung zurückgeben muss, haben die beiden nicht getroffen.

Trifft „Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?

„Zurückbehaltungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fälligkeit und grundsätzliche Durchsetzbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Leistungspflicht
    Nach Ablauf der vereinbarten Leihzeit muss Lena die Bohrmaschine zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenanspruch gegen den Gläubiger
    Der vereinbarte Erstattungsanspruch richtet sich gegen Paul als Gläubiger des Rückgabeanspruchs.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit und grundsätzliche Durchsetzbarkeit
    Die Erstattung ist erst einen Monat nach Lenas Zahlung und damit noch nicht fällig.
    fehlt
  4. 4
    Innerer Zusammenhang beider Ansprüche
    Beide Ansprüche stammen weiterhin aus der Leihe und der dazu vereinbarten Reparatur.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Ausschluss des Rechts
    Ein eigenständiger Ausschluss besteht nicht; das Recht scheitert allein am noch nicht fälligen Gegenanspruch.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine fällige Forderung aus einem völlig unabhängigen Geschäft wird für ausreichend gehalten.

RichtigFür § 273 Abs. 1 BGB müssen beide Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis entstammen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Bürgschaft eines Dritten wird als ausreichende Sicherheit zur Abwendung des Rechts angesehen.

RichtigDer Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden, aber eine Bürgschaft genügt dafür nicht.

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