Definitionen
Zurückbehaltungsrecht
§ 273 BGB · ZivilrechtDas Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ist das Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zu verweigern, wenn er einen fälligen und grundsätzlich durchsetzbaren Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat, beide Ansprüche in einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis wurzeln und das Recht nicht ausgeschlossen ist. Der Gläubiger kann die Ausübung durch eine Sicherheitsleistung abwenden, jedoch nicht durch die Bürgschaft eines Dritten.
Die eigene Leistungspflicht entfällt nicht, sondern darf vorläufig unerfüllt bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul leiht Lena seine Bohrmaschine für eine Woche und verspricht, ihr die Kosten einer gemeinsam vereinbarten Reparatur sofort nach ihrer Zahlung an die Werkstatt zu erstatten. Lena bekommt die reparierte Bohrmaschine aus der Werkstatt zurück und bezahlt die Rechnung über 60 Euro am letzten Tag dieser Woche. Am nächsten Tag verlangt Paul die Bohrmaschine zurück, ohne die 60 Euro erstattet oder eine Sicherheit geleistet zu haben. Eine Vereinbarung, nach der Lena unabhängig von Pauls Kostenerstattung zurückgeben muss, haben die beiden nicht getroffen.
Trifft „Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene LeistungspflichtNach Ablauf der vereinbarten Leihzeit muss Lena die Bohrmaschine zurückgeben.
- 2erfülltGegenanspruch gegen den GläubigerLena hat einen Erstattungsanspruch gegen Paul, der zugleich die Rückgabe verlangen kann.
- 3erfülltFälligkeit und grundsätzliche DurchsetzbarkeitMit Lenas Zahlung ist die vereinbarte Erstattung sofort fällig geworden; entgegenstehende Einreden sind nicht ersichtlich.
- 4erfülltInnerer Zusammenhang beider AnsprücheRückgabe und Kostenerstattung gehören zu derselben Leihe und der dazu vereinbarten Reparatur.
- 5erfülltKein Ausschluss des RechtsEin vertraglicher Ausschluss besteht nicht; auch aus Gesetz oder Vertragszweck ergibt sich hier keiner.
Paul leiht Lena seine Bohrmaschine für eine Woche und verspricht, ihr die Kosten einer gemeinsam vereinbarten Reparatur erst einen Monat nach ihrer Zahlung an die Werkstatt zu erstatten. Lena bekommt die reparierte Bohrmaschine aus der Werkstatt zurück und bezahlt die Rechnung über 60 Euro am letzten Tag dieser Woche. Am nächsten Tag verlangt Paul die Bohrmaschine zurück, ohne die 60 Euro erstattet oder eine Sicherheit geleistet zu haben. Eine Vereinbarung, nach der Lena unabhängig von Pauls Kostenerstattung zurückgeben muss, haben die beiden nicht getroffen.
Trifft „Zurückbehaltungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene LeistungspflichtNach Ablauf der vereinbarten Leihzeit muss Lena die Bohrmaschine zurückgeben.
- 2erfülltGegenanspruch gegen den GläubigerDer vereinbarte Erstattungsanspruch richtet sich gegen Paul als Gläubiger des Rückgabeanspruchs.
- 3fehltFälligkeit und grundsätzliche DurchsetzbarkeitDie Erstattung ist erst einen Monat nach Lenas Zahlung und damit noch nicht fällig.
- 4erfülltInnerer Zusammenhang beider AnsprücheBeide Ansprüche stammen weiterhin aus der Leihe und der dazu vereinbarten Reparatur.
- 5erfülltKein Ausschluss des RechtsEin eigenständiger Ausschluss besteht nicht; das Recht scheitert allein am noch nicht fälligen Gegenanspruch.
Typische Fehler
FehlerEine fällige Forderung aus einem völlig unabhängigen Geschäft wird für ausreichend gehalten.
RichtigFür § 273 Abs. 1 BGB müssen beide Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis entstammen.
FehlerDie Bürgschaft eines Dritten wird als ausreichende Sicherheit zur Abwendung des Rechts angesehen.
RichtigDer Gläubiger kann die Ausübung durch Sicherheitsleistung abwenden, aber eine Bürgschaft genügt dafür nicht.
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