Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Notwendige Verwendungen

§ 994 BGB · Zivilrecht

Notwendige Verwendungen sind solche Aufwendungen auf eine Sache, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind und die auch der Eigentümer hätte machen müssen, um die Sache in ihrem Bestand zu erhalten oder ihre Nutzbarkeit zu sichern.

Merksatz

Entscheidend ist, was die Sache objektiv benötigt, nicht was ihr Besitzer sich wünscht.

Notwendig oder nur nützlich?Entscheidend ist die objektive Notwendigkeit, nicht allein ein höherer Sachwert.
Notwendige Verwendungen
Nützliche Verwendungen
Funktion
Die Sache erhalten oder ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung ermöglichen.
Den Wert der Sache erhöhen.
Abgrenzender Maßstab
Objektiv erforderlich; auch der Eigentümer müsste die Ausgabe tätigen.
Nicht notwendig; die Wertsteigerung muss bei Rückerlangung durch den Eigentümer noch bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Besitzer entdeckt am Dach eines fremden Hauses mehrere undichte Stellen, durch die Regenwasser in den Dachstuhl läuft. 1Er bezahlt die fachgerechte Abdichtung der betroffenen Stellen zu ortsüblichen Kosten.

Trifft „Notwendige Verwendungen“ hier zu?

„Notwendige Verwendungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwendungen auf eine Sache
    Der Besitzer setzt Geld für Arbeiten an dem Haus ein.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich
    Die Abdichtung schützt die Bausubstanz vor weiteren Wasserschäden und wäre auch für den Eigentümer erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Ein Besitzer lässt die frisch gestrichene, unbeschädigte Fassade eines fremden Hauses nochmals streichen, weil ihm die bisherige Farbe nicht gefällt. 1Er bezahlt dafür einen Maler.

Trifft „Notwendige Verwendungen“ hier zu?

„Notwendige Verwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwendungen auf eine Sache
    Der Besitzer setzt Geld für Arbeiten an der Hausfassade ein.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiv zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich
    Der erneute Anstrich erfüllt nur einen persönlichen Farbwunsch und dient keinem objektiven Erhaltungsbedarf.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine wertsteigernde Modernisierung wird allein wegen ihres wirtschaftlichen Nutzens als notwendig eingeordnet.

RichtigEine Wertsteigerung genügt nicht; die Ausgabe muss objektiv für die Erhaltung oder ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Notwendigkeit einer Ausgabe wird ohne Weiteres auf ihre Erstattungsfähigkeit geschlossen.

RichtigKosten der gewöhnlichen Erhaltung werden für Zeiträume nicht erstattet, deren Nutzungsvorteile der Besitzer behalten darf.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.