Definitionen
Verbotene Eigenmacht
§ 858 BGB · ZivilrechtVerbotene Eigenmacht ist jede Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers, sofern kein gesetzlicher Grund für die Handlung besteht.
Eigentum allein erlaubt keine eigenmächtigen Eingriffe in den Besitz eines anderen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara wohnt als Mieterin in einer Wohnung und will dort bleiben. 1Vermieter Tobias tauscht während ihrer Abwesenheit das Türschloss aus und behält sämtliche neuen Schlüssel. 2Mara hat dem Austausch nicht zugestimmt. 3Tobias will die Wohnung selbst nutzen und hat keine gerichtliche Entscheidung erwirkt.
Trifft „Verbotene Eigenmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingriff durch Besitzentzug oder BesitzstörungDurch die Aussperrung verliert Mara die tatsächliche Herrschaft über ihre Wohnung.
- 2erfülltFehlendes Einverständnis des BesitzersMara ist mit dem Eingriff in ihren Besitz nicht einverstanden.
- 3erfülltKeine gesetzliche Erlaubnis für den EingriffDer Wunsch nach Eigennutzung erlaubt dem Vermieter keine eigenhändige Aussperrung.
Mara lebt in einer Wohnung. Ein Gericht hat sie rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe dieser Wohnung verurteilt; das Urteil wurde ihr zugestellt. Der Vermieter beauftragt eine Gerichtsvollzieherin mit der Räumung und übergibt ihr die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am zuvor angekündigten Räumungstermin setzt die Gerichtsvollzieherin Mara gegen deren erklärten Willen aus der Wohnung und übergibt dem Vermieter sämtliche Schlüssel.
Trifft „Verbotene Eigenmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingriff durch Besitzentzug oder BesitzstörungDurch die Räumung verliert Mara die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung.
- 2erfülltFehlendes Einverständnis des BesitzersMara lehnt die Räumung ausdrücklich ab.
- 3fehltKeine gesetzliche Erlaubnis für den EingriffDie Gerichtsvollzieherin darf die titulierte Räumung nach § 885 Abs. 1 ZPO durchführen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Eigentum wird unmittelbar die Erlaubnis abgeleitet, dem Besitzer die Sache eigenmächtig wegzunehmen.
RichtigAuch der Eigentümer benötigt für einen Eingriff ohne Einverständnis des Besitzers eine gesetzliche Erlaubnis.
FehlerEs wird verlangt, dass der Besitzer dem Eingriff ausdrücklich widersprochen hat.
RichtigFehlendes Einverständnis genügt; ein ausdrücklich erklärter Widerspruch ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata