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Verbotene Eigenmacht

§ 858 BGB · Zivilrecht

Verbotene Eigenmacht ist jede Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers, sofern kein gesetzlicher Grund für die Handlung besteht.

Merksatz

Eigentum allein erlaubt keine eigenmächtigen Eingriffe in den Besitz eines anderen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara wohnt als Mieterin in einer Wohnung und will dort bleiben. 1Vermieter Tobias tauscht während ihrer Abwesenheit das Türschloss aus und behält sämtliche neuen Schlüssel. 2Mara hat dem Austausch nicht zugestimmt. 3Tobias will die Wohnung selbst nutzen und hat keine gerichtliche Entscheidung erwirkt.

Trifft „Verbotene Eigenmacht“ hier zu?

„Verbotene Eigenmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff durch Besitzentzug oder Besitzstörung
    Durch die Aussperrung verliert Mara die tatsächliche Herrschaft über ihre Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlendes Einverständnis des Besitzers
    Mara ist mit dem Eingriff in ihren Besitz nicht einverstanden.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Erlaubnis für den Eingriff
    Der Wunsch nach Eigennutzung erlaubt dem Vermieter keine eigenhändige Aussperrung.
    erfüllt
BFall B

Mara lebt in einer Wohnung. Ein Gericht hat sie rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe dieser Wohnung verurteilt; das Urteil wurde ihr zugestellt. Der Vermieter beauftragt eine Gerichtsvollzieherin mit der Räumung und übergibt ihr die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am zuvor angekündigten Räumungstermin setzt die Gerichtsvollzieherin Mara gegen deren erklärten Willen aus der Wohnung und übergibt dem Vermieter sämtliche Schlüssel.

Trifft „Verbotene Eigenmacht“ hier zu?

„Verbotene Eigenmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Erlaubnis für den Eingriff

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff durch Besitzentzug oder Besitzstörung
    Durch die Räumung verliert Mara die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlendes Einverständnis des Besitzers
    Mara lehnt die Räumung ausdrücklich ab.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Erlaubnis für den Eingriff
    Die Gerichtsvollzieherin darf die titulierte Räumung nach § 885 Abs. 1 ZPO durchführen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Eigentum wird unmittelbar die Erlaubnis abgeleitet, dem Besitzer die Sache eigenmächtig wegzunehmen.

RichtigAuch der Eigentümer benötigt für einen Eingriff ohne Einverständnis des Besitzers eine gesetzliche Erlaubnis.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass der Besitzer dem Eingriff ausdrücklich widersprochen hat.

RichtigFehlendes Einverständnis genügt; ein ausdrücklich erklärter Widerspruch ist nicht erforderlich.

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