Schemata
Ehegattenunterhalt
§§ 1361, 1569 ff. BGBAnspruch auf Ehegattenunterhalt gem. §§ 1361, 1569 ff. BGB
- I. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
- 1. Anspruchsvoraussetzungen
- a. Wirksame Ehe
Die Ehe muss wirksam geschlossen und darf nicht nichtig (§ 1314 BGB) sein; eine aufhebbare Ehe bleibt bis zur Aufhebung wirksam.
- b. Getrenntleben (§ 1567 BGB)
Getrenntleben liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich.
- c. Bedürftigkeit des Berechtigten
Der Berechtigte ist bedürftig, soweit er außerstande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1361 I 1 BGB). Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse.
- d. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Der Verpflichtete ist leistungsfähig, soweit er den Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1361 I 1 BGB i.V.m. § 1603 I BGB analog).
Dem Berechtigten ist eine Erwerbstätigkeit nur zuzumuten, wenn sie von ihm nach den ehelichen Lebensverhältnissen und seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann (§ 1361 II BGB).
- 2. Höhe des Trennungsunterhalts
- a. Bedarf
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; in der Praxis wird häufig die Differenzmethode (3/7-Methode) angewandt: Unterhalt = 3/7 der Einkommensdifferenz der Ehegatten.
- b. Anrechnung eigener Einkünfte
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind bedarfsmindernd anzurechnen; fiktive Einkünfte bei schuldhafter Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
- c. Selbstbehalt des Verpflichteten
Der angemessene Selbstbehalt des Verpflichteten ist zu wahren; Mindestbetrag nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte.
- 3. Ausschluss und Beschränkung
- a. Grobe Unbilligkeit (§ 1361 III i.V.m. § 1579 BGB)
Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, insbesondere bei den in § 1579 Nr. 1–8 BGB genannten Härtegründen.
- b. Verwirkung (§ 242 BGB)
Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; im Unterhaltsrecht nur ausnahmsweise, da § 1579 BGB vorrangige Sonderregelung ist.
- II. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
- 1. Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB)
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn und soweit ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand (§§ 1570–1576 BGB) erfüllt ist.
- 2. Scheidung der Ehe
Die Ehe muss rechtskräftig geschieden sein (§ 1564 S. 2 BGB). Vor Rechtskraft des Scheidungsurteils besteht nur Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
- 3. Unterhaltstatbestand (§§ 1570–1576 BGB)
- a. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
Anspruch, solange und soweit von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, danach Verlängerung nach Billigkeit.
- b. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
Anspruch, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes der Kindesbetreuung oder des Wegfalls eines anderen Unterhaltstatbestands wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
- c. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
Anspruch, wenn der Berechtigte infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
- d. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 I BGB)
Anspruch, soweit der Berechtigte keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag; Angemessenheit richtet sich nach Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Erwerbstätigkeit und ehelichen Lebensverhältnissen.
- e. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB)
Anspruch, soweit die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.
- f. Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
Anspruch, wenn der Berechtigte eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolviert, die wegen der Ehe unterblieben oder abgebrochen worden ist, und ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.
- g. Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Auffangtatbestand; Anspruch, wenn von dem Berechtigten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre.
- 4. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB)
Der Berechtigte ist nicht unterhaltsbedürftig, soweit er seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann; Vermögenseinsatz ist zumutbar, soweit dies nicht unwirtschaftlich ist.
- 5. Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB)
Der Verpflichtete schuldet Unterhalt nur, soweit er ihn bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen leisten kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
- 6. Höhe des nachehelichen Unterhalts
- a. Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB)
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Scheidung bestehenden, nachhaltig prägenden Einkommensverhältnisse.
- b. Mindestbedarf (§ 1578 I 2 BGB)
Der Unterhalt soll den vollen Lebensbedarf einschließen; Mindestbedarf orientiert sich an den Leitlinien der Oberlandesgerichte.
- c. Anrechnung eigener Einkünfte und Vermögenserträge (§ 1577 II BGB)
Eigene Einkünfte und Vermögenserträge des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen; fiktive Einkünfte bei schuldhafter Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
- 7. Begrenzung und Befristung (§ 1578b BGB)
Der Unterhaltsanspruch ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen, soweit ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre; maßgeblich sind ehebedingte Nachteile und Billigkeitsgesichtspunkte.
- 8. Versagung, Herabsetzung oder Zeitbegrenzung wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB)
Der Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre; Härtegründe: kurze Ehedauer (Nr. 1), verfestigte Lebensgemeinschaft (Nr. 2), Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Verpflichteten (Nr. 3), mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Nr. 4), schwerwiegendes Fehlverhalten (Nr. 5–7), offensichtliche Unbilligkeit (Nr. 8).
- 9. Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (§ 1586 BGB)
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten (§ 1586 I BGB); bei Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Nachlass über (§ 1586b BGB).
- 10. Rangfolge und Konkurrenz (§ 1609 BGB)
Bei Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten gilt die gesetzliche Rangfolge: Kinder (Rang 1), Ehegatten mit Kinderbetreuung oder langer Ehedauer (Rang 2), übrige Ehegatten (Rang 3 ff.).
- 11. Geltendmachung und Verjährung
- a. Fälligkeit und Verzug
Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1585 I BGB); Verzug tritt mit Fälligkeit ein, wenn der Verpflichtete zuvor in Verzug gesetzt wurde oder Klage erhoben ist.
- b. Verjährung
Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB) ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 I BGB); titulierte Ansprüche in 30 Jahren (§ 197 I Nr. 3 BGB).
- c. Rückwirkungsverbot (§ 1585b BGB)
Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nur ab Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit verlangt werden (§ 1585b II BGB).