Definitionen
Nützliche Verwendungen
§ 996 BGB · ZivilrechtNützliche Verwendungen sind Aufwendungen, die den Wert der Sache objektiv erhöhen, ohne für deren Erhaltung oder ordnungsgemäße Bewirtschaftung notwendig zu sein. Ersatz kann der Besitzer nach § 996 BGB nur verlangen, soweit die Werterhöhung noch zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Ersatz gibt es nur für die Wertsteigerung, die bei Rückerlangung noch besteht.
- AufwendungWertsteigernde MaßnahmeDie Aufwendung muss vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Haftung nach § 990 BGB erfolgen.
- RückerlangungNoch vorhandener MehrwertEntscheidend ist, in welchem Umfang die Sache bei Rückerlangung durch den Eigentümer noch mehr wert ist.
- Wertsteigernde Maßnahme Die Aufwendung muss vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Haftung nach § 990 BGB erfolgen.
- Noch vorhandener Mehrwert Entscheidend ist, in welchem Umfang die Sache bei Rückerlangung durch den Eigentümer noch mehr wert ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hält ein fremdes Fahrrad für ihr eigenes; es ist uneingeschränkt fahrbereit und seine Lackierung ist unbeschädigt. Sie zahlt einer Werkstatt 90 Euro für eine zusätzliche Zierlackierung. Dadurch steigt der Marktwert des Fahrrads von 300 auf 350 Euro. Als der Eigentümer das Fahrrad zurückerhält, beträgt sein Marktwert wegen der Zierlackierung weiterhin 350 Euro.
Trifft „Nützliche Verwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv wertsteigernde AufwendungLeas Ausgabe erhöht den objektiven Marktwert des Fahrrads um 50 Euro.
- 2erfülltKeine notwendige VerwendungDie zusätzliche Verzierung ist weder zur Erhaltung noch zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fahrrads erforderlich.
Lea hält ein fremdes Fahrrad für ihr eigenes; wegen gerissener Bremszüge kann es nicht sicher gefahren werden. Sie zahlt einer Werkstatt 90 Euro für neue Bremszüge. 1Dadurch steigt der Marktwert des Fahrrads von 250 auf 300 Euro.
Trifft „Nützliche Verwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv wertsteigernde AufwendungDie Reparatur erhöht den objektiven Marktwert des Fahrrads um 50 Euro.
- 2fehltKeine notwendige VerwendungDie Reparatur der Bremsen stellt die Gebrauchsfähigkeit wieder her und ist damit eine notwendige Verwendung.
Typische Fehler
FehlerBei nützlichen Verwendungen wird stets der gesamte aufgewendete Betrag als Ersatz angesetzt.
RichtigDer Ersatz ist auf die bei Rückerlangung noch bestehende objektive Werterhöhung begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata