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Nützliche Verwendungen

§ 996 BGB · Zivilrecht

Nützliche Verwendungen sind Aufwendungen, die den Wert der Sache objektiv erhöhen, ohne für deren Erhaltung oder ordnungsgemäße Bewirtschaftung notwendig zu sein. Ersatz kann der Besitzer nach § 996 BGB nur verlangen, soweit die Werterhöhung noch zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

Merksatz

Ersatz gibt es nur für die Wertsteigerung, die bei Rückerlangung noch besteht.

Wann muss die Werterhöhung noch bestehen?Aufwendung und Bewertung liegen zeitlich auseinander: Für den Ersatz zählt der noch vorhandene Mehrwert bei Rückerlangung.
  1. Aufwendung
    Wertsteigernde Maßnahme
    Die Aufwendung muss vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Haftung nach § 990 BGB erfolgen.
  2. Rückerlangung
    Noch vorhandener Mehrwert
    Entscheidend ist, in welchem Umfang die Sache bei Rückerlangung durch den Eigentümer noch mehr wert ist.
  1. Wertsteigernde Maßnahme Die Aufwendung muss vor Rechtshängigkeit und vor Beginn der Haftung nach § 990 BGB erfolgen.
  2. Noch vorhandener Mehrwert Entscheidend ist, in welchem Umfang die Sache bei Rückerlangung durch den Eigentümer noch mehr wert ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hält ein fremdes Fahrrad für ihr eigenes; es ist uneingeschränkt fahrbereit und seine Lackierung ist unbeschädigt. Sie zahlt einer Werkstatt 90 Euro für eine zusätzliche Zierlackierung. Dadurch steigt der Marktwert des Fahrrads von 300 auf 350 Euro. Als der Eigentümer das Fahrrad zurückerhält, beträgt sein Marktwert wegen der Zierlackierung weiterhin 350 Euro.

Trifft „Nützliche Verwendungen“ hier zu?

„Nützliche Verwendungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv wertsteigernde Aufwendung
    Leas Ausgabe erhöht den objektiven Marktwert des Fahrrads um 50 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Keine notwendige Verwendung
    Die zusätzliche Verzierung ist weder zur Erhaltung noch zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fahrrads erforderlich.
    erfüllt
BFall B

Lea hält ein fremdes Fahrrad für ihr eigenes; wegen gerissener Bremszüge kann es nicht sicher gefahren werden. Sie zahlt einer Werkstatt 90 Euro für neue Bremszüge. 1Dadurch steigt der Marktwert des Fahrrads von 250 auf 300 Euro.

Trifft „Nützliche Verwendungen“ hier zu?

„Nützliche Verwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine notwendige Verwendung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv wertsteigernde Aufwendung
    Die Reparatur erhöht den objektiven Marktwert des Fahrrads um 50 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Keine notwendige Verwendung
    Die Reparatur der Bremsen stellt die Gebrauchsfähigkeit wieder her und ist damit eine notwendige Verwendung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei nützlichen Verwendungen wird stets der gesamte aufgewendete Betrag als Ersatz angesetzt.

RichtigDer Ersatz ist auf die bei Rückerlangung noch bestehende objektive Werterhöhung begrenzt.

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