Schemata
Eheschließung und Ehewirkungen
§§ 1297 ff., 1353 BGBBegründung und allgemeine Wirkungen der Ehe gem. §§ 1297 ff., 1353 ff. BGB
- I. Verlöbnis (§§ 1297–1302 BGB)
Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges Versprechen, die Ehe miteinander einzugehen; es begründet keinen klagbaren Anspruch auf Eheschließung (§ 1297 I BGB).
- 1. Rechtsnatur
Vertragliches Schuldverhältnis sui generis; kein Eheschließungszwang, aber Schadensersatzpflicht bei grundlosem Rücktritt (§ 1298 BGB).
- 2. Rücktritt und Schadensersatz (§§ 1298, 1299 BGB)
Bei grundlosem Rücktritt haftet der zurücktretende Teil auf Ersatz der im Vertrauen auf die Ehe gemachten Aufwendungen; § 1300 BGB (Ehrenersatz) ist aufgehoben.
- 3. Rückgabe von Geschenken (§ 1301 BGB)
Nach Auflösung des Verlöbnisses können Geschenke nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden, soweit die Zuwendung im Hinblick auf die Ehe erfolgte.
- II. Eheschließung (§§ 1303–1312 BGB)
- 1. Ehefähigkeit (§ 1303 BGB)
Beide Verlobte müssen volljährig sein; Ausnahmen für Minderjährige sind seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (2017) nicht mehr vorgesehen.
- 2. Eheverbote (§§ 1304–1308 BGB)
- a. Geschäftsunfähigkeit (§ 1304 BGB)
Eine Ehe kann nicht wirksam geschlossen werden, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB ist.
- b. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1306 BGB)
Besteht für einen der Verlobten bereits eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, ist eine neue Eheschließung verboten (Bigamieverbot).
- c. Verwandtschaft (§ 1307 BGB)
Verboten ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
- d. Adoption (§ 1308 BGB)
Zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern besteht ein Eheverbot, solange das Annahmeverhältnis besteht; es kann auf Antrag aufgehoben werden.
- 3. Form der Eheschließung (§§ 1310–1312 BGB)
Die Ehe wird vor dem Standesbeamten durch persönliche und gleichzeitige Erklärung beider Verlobten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, geschlossen (§ 1310 I BGB); Stellvertretung ist ausgeschlossen (§ 1311 BGB).
- 4. Aufgebot / Anmeldung (§ 1309 BGB)
Vor der Eheschließung ist die Anmeldung beim Standesamt erforderlich; bei ausländischen Verlobten ist ggf. ein Befreiungsbescheid vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses einzuholen.
- III. Nichtigkeit und Aufhebbarkeit der Ehe (§§ 1313–1318 BGB)
- 1. Aufhebbarkeit der Ehe (§ 1314 BGB)
Das BGB kennt seit 1998 keine nichtige Ehe mehr; stattdessen ist die fehlerhafte Ehe nur aufhebbar. Die Aufhebung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag (§ 1313 BGB).
- a. Aufhebungsgründe (§ 1314 II BGB)
Aufhebungsgründe sind u.a.: Geschäftsunfähigkeit (Nr. 1), Bewusstlosigkeit (Nr. 2), Irrtum über die Eheschließung oder die Person (Nr. 3), arglistige Täuschung (Nr. 4), widerrechtliche Drohung (Nr. 5), Verstoß gegen §§ 1306–1308 BGB (Abs. 1).
- b. Antragsberechtigung und Frist (§§ 1316, 1317 BGB)
Antragsberechtigt sind je nach Aufhebungsgrund die Ehegatten, die zuständige Behörde oder der Staatsanwalt; bei Willensmängeln gilt eine Jahresfrist ab Kenntnis (§ 1317 I BGB).
- c. Wirkungen der Aufhebung (§ 1318 BGB)
Die Aufhebung wirkt ex nunc; auf die Folgen sind die Scheidungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit § 1318 BGB nichts anderes bestimmt.
- 2. Putativehe
Hielt mindestens ein Ehegatte die Ehe irrtümlich für wirksam, gelten die Wirkungen der Ehe bis zur Aufhebung entsprechend (§ 1318 BGB analog).
- IV. Allgemeine Ehewirkungen (§§ 1353–1362 BGB)
- 1. Eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB)
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Anspruch auf Herstellung der Lebensgemeinschaft ist nicht vollstreckbar (§ 120 III FamFG).
- 2. Namensrecht (§§ 1355–1357 BGB)
- a. Ehename (§ 1355 BGB)
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen; unterbleibt eine Bestimmung, behält jeder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
- b. Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; der andere Ehegatte wird aus solchen Geschäften berechtigt und verpflichtet.
- 3. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (§ 1356 BGB)
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen; beide sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.
- 4. Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB)
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; der haushaltsführende Ehegatte erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Führung des Haushalts.
- 5. Vorschuss auf den Unterhalt (§ 1360a BGB)
Der Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist; auf künftigen Unterhalt kann ein Vorschuss verlangt werden.
- 6. Vermutung der Eigentümerstellung (§ 1362 BGB)
Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner-Ehegatten gehören; ausgenommen sind Sachen im alleinigen Besitz des anderen Ehegatten.
- V. Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) — Überblick
Das gesetzliche Güterrecht ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB); daneben bestehen die Wahlgüterstände Gütertrennung (§ 1414 BGB) und Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB).
- 1. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB)
Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst; bei Beendigung des Güterstands wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen (§ 1363 II BGB).
- a. Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1369 BGB)
Ein Ehegatte kann über sein Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) sowie über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.
- b. Zugewinnausgleich (§§ 1373–1384 BGB)
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB); der Ausgleichsanspruch beträgt die Hälfte des Überschusses (§ 1378 I BGB).
- c. Vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB)
Unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB kann der Ausgleich des Zugewinns vorzeitig verlangt werden, insbesondere bei Gefährdung des Ausgleichsanspruchs.
- 2. Gütertrennung (§ 1414 BGB)
Bei vereinbarter oder eingetretener Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig selbst; ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
- 3. Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB)
Das eingebrachte und künftig erworbene Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut); daneben bestehen Sondergut und Vorbehaltsgut.