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Wegnahmerecht

§ 997 BGB · Zivilrecht

Das Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB berechtigt den Besitzer einer Sache, eine von ihm als wesentlichen Bestandteil mit ihr verbundene andere Sache abzutrennen und sich anzueignen. Es setzt voraus, dass die Abtrennung für ihn einen Nutzen hat und ihm nicht mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn hätte. Ausgeschlossen ist es außerdem bei gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Zeit, für die dem Besitzer die Nutzungen verbleiben (§ 994 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Merksatz

Zur Abwendung zählt der Wert des abgetrennten Bestandteils für den Besitzer, nicht der Mehrwert der Hauptsache.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna bewohnt gegen den Willen des Eigentümers dessen Haus. Sie baut erstmals eine dauerhaft befestigte Holztreppe zum Dachgeschoss ein, das bisher nur über eine Leiter erreichbar war. Sie kann die Treppe für insgesamt 50 Euro ausbauen und die Befestigungsstellen reparieren lassen und sie danach für 800 Euro verkaufen; eine andere Verwendung hat Anna für sie nicht. Der Eigentümer hat ihr dafür kein Geld gezahlt.

Trifft „Wegnahmerecht“ hier zu?

„Wegnahmerecht“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an der Hauptsache
    Anna übt die tatsächliche Herrschaft über das Haus aus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Verbindung als wesentlicher Bestandteil
    Die von Anna dauerhaft eingebaute Geschosstreppe wird wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
    erfüllt
  3. 3
    Nutzen der Abtrennung
    Der Verkaufserlös übersteigt die Kosten des Ausbaus und der Wiederherstellung.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ersatz mindestens des Werts nach Abtrennung
    Anna hat keinen Ersatz für den Wert der ausgebauten Treppe erhalten.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Ausschluss wegen gewöhnlicher Erhaltungskosten
    Der erstmalige Einbau einer Geschosstreppe ist keine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme.
    erfüllt
BFall B

Anna bewohnt gegen den Willen des Eigentümers dessen Haus. Sie baut erstmals eine dauerhaft befestigte Holztreppe zum Dachgeschoss ein, das bisher nur über eine Leiter erreichbar war. Sie kann die Treppe für insgesamt 50 Euro ausbauen und die Befestigungsstellen reparieren lassen und sie danach für 800 Euro verkaufen; eine andere Verwendung hat Anna für sie nicht. Der Eigentümer hat ihr zum Ausgleich für die eingebaute Treppe bereits 800 Euro gezahlt.

Trifft „Wegnahmerecht“ hier zu?

„Wegnahmerecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ersatz mindestens des Werts nach Abtrennung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an der Hauptsache
    Anna übt die tatsächliche Herrschaft über das Haus aus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Verbindung als wesentlicher Bestandteil
    Die von Anna dauerhaft eingebaute Geschosstreppe wird wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
    erfüllt
  3. 3
    Nutzen der Abtrennung
    Der Verkaufserlös übersteigt die Kosten des Ausbaus und der Wiederherstellung.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ersatz mindestens des Werts nach Abtrennung
    Die gezahlten 800 Euro ersetzen den vollen Wert, den die ausgebaute Treppe für Anna hätte.
    fehlt
  5. 5
    Kein Ausschluss wegen gewöhnlicher Erhaltungskosten
    Der erstmalige Einbau einer Geschosstreppe ist keine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Abwendung der Wegnahme wird nach dem Mehrwert bemessen, den die Verbindung für die Hauptsache geschaffen hat.

RichtigMaßgeblich ist mindestens der Wert, den der Bestandteil nach seiner Abtrennung für den Besitzer hätte.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Verbindung einer anderen Sache mit der Hauptsache wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie andere Sache muss durch die Verbindung wesentlicher Bestandteil geworden sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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