Definitionen
Darlehensvertrag
§ 488 BGB · ZivilrechtEin Darlehensvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen etwa geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Auch ohne Zinsen bleibt die vereinbarte Rückzahlung geschuldet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben vereinbaren verbindlich, 2dass Anna Ben am nächsten Tag 2.000 Euro überweist. 3Ben muss das Geld sechs Monate nach der Überweisung an Anna zurückzahlen; Zinsen sind nicht vorgesehen.
Trifft „Darlehensvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche EinigungBeide einigen sich mit dem Willen, rechtlich gebunden zu sein.
- 2erfülltPflicht zur Bereitstellung der vereinbarten GeldsummeAnna verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags.
- 3erfülltPflicht zur Rückzahlung und gegebenenfalls zur ZinszahlungBen muss die Geldsumme zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen, ohne zusätzlich Zinsen zu schulden.
1Anna verspricht Ben in einer notariell beurkundeten Vereinbarung, 2ihm am nächsten Tag 2.000 Euro zu überweisen. Ben darf das Geld dauerhaft behalten und muss weder etwas zurückzahlen noch Zinsen zahlen.
Trifft „Darlehensvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche EinigungBeide einigen sich verbindlich über die Geldzuwendung.
- 2erfülltPflicht zur Bereitstellung der vereinbarten GeldsummeAnna verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags.
- 3fehltPflicht zur Rückzahlung und gegebenenfalls zur ZinszahlungBen darf das Geld endgültig behalten und übernimmt keine Rückzahlungspflicht.
Typische Fehler
FehlerDen Vertragsschluss mit der Auszahlung des Geldes gleichsetzen.
RichtigDie Auszahlung erfüllt grundsätzlich eine bereits vereinbarte Leistungspflicht; sie ist nicht allgemein Voraussetzung des Vertragsschlusses.
FehlerOhne vereinbarten Rückzahlungstermin die Rückzahlung sofort für fällig halten.
RichtigFehlt eine vereinbarte Rückzahlungszeit, setzt die Fälligkeit nach der Grundregel des § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigung mit dreimonatiger Frist voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema