Definitionen
Valutierung
§ 488 BGB · ZivilrechtValutierung bezeichnet die tatsächliche Auszahlung oder Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer, durch die der Darlehensgeber seine Pflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. Der Darlehensvertrag selbst kommt bereits durch die Einigung der Parteien zustande und entsteht nicht erst durch die Valutierung; auch die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nicht nach der Valutierung, sondern nach der vereinbarten Zeit bzw. einer Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB.
Entscheidend ist die tatsächliche Bereitstellung des Geldes, nicht die bloße Zusage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena und Tom vereinbaren, dass Lena Tom 2.000 Euro leiht. Lena überweist die 2.000 Euro auf Toms Girokonto. 2Der Betrag wird dort gutgeschrieben und Tom kann darüber verfügen.
Trifft „Valutierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDarlehensbetrag im Verhältnis von Darlehensgeber und DarlehensnehmerDie Zahlung betrifft den vereinbarten Darlehensbetrag zwischen Lena als Darlehensgeberin und Tom als Darlehensnehmer.
- 2erfülltTatsächliche Auszahlung oder ZurverfügungstellungDas Geld steht Tom durch die verfügbare Kontogutschrift tatsächlich zur Verfügung.
1Lena und Tom vereinbaren, dass Lena Tom 2.000 Euro leiht. Lena sagt die Überweisung für die folgende Woche zu. Bislang hat sie weder Geld überwiesen noch Tom den Betrag auf andere Weise zugänglich gemacht.
Trifft „Valutierung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDarlehensbetrag im Verhältnis von Darlehensgeber und DarlehensnehmerDie zugesagte Summe ist der vereinbarte Darlehensbetrag zwischen Lena als Darlehensgeberin und Tom als Darlehensnehmer.
- 2fehltTatsächliche Auszahlung oder ZurverfügungstellungDie bloße Ankündigung verschafft Tom noch keine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Geld.
Typische Fehler
FehlerDer Darlehensvertrag wird als Realvertrag behandelt, der erst mit der Auszahlung zustande kommt.
RichtigDer Darlehensvertrag entsteht bereits durch die vertragliche Einigung; die spätere Auszahlung betrifft seine Erfüllung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema