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Valutierung

§ 488 BGB · Zivilrecht

Valutierung bezeichnet die tatsächliche Auszahlung oder Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer, durch die der Darlehensgeber seine Pflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. Der Darlehensvertrag selbst kommt bereits durch die Einigung der Parteien zustande und entsteht nicht erst durch die Valutierung; auch die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nicht nach der Valutierung, sondern nach der vereinbarten Zeit bzw. einer Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB.

Merksatz

Entscheidend ist die tatsächliche Bereitstellung des Geldes, nicht die bloße Zusage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena und Tom vereinbaren, dass Lena Tom 2.000 Euro leiht. Lena überweist die 2.000 Euro auf Toms Girokonto. 2Der Betrag wird dort gutgeschrieben und Tom kann darüber verfügen.

Trifft „Valutierung“ hier zu?

„Valutierung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlehensbetrag im Verhältnis von Darlehensgeber und Darlehensnehmer
    Die Zahlung betrifft den vereinbarten Darlehensbetrag zwischen Lena als Darlehensgeberin und Tom als Darlehensnehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Auszahlung oder Zurverfügungstellung
    Das Geld steht Tom durch die verfügbare Kontogutschrift tatsächlich zur Verfügung.
    erfüllt
BFall B

1Lena und Tom vereinbaren, dass Lena Tom 2.000 Euro leiht. Lena sagt die Überweisung für die folgende Woche zu. Bislang hat sie weder Geld überwiesen noch Tom den Betrag auf andere Weise zugänglich gemacht.

Trifft „Valutierung“ hier zu?

„Valutierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Auszahlung oder Zurverfügungstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Darlehensbetrag im Verhältnis von Darlehensgeber und Darlehensnehmer
    Die zugesagte Summe ist der vereinbarte Darlehensbetrag zwischen Lena als Darlehensgeberin und Tom als Darlehensnehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Auszahlung oder Zurverfügungstellung
    Die bloße Ankündigung verschafft Tom noch keine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Geld.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Darlehensvertrag wird als Realvertrag behandelt, der erst mit der Auszahlung zustande kommt.

RichtigDer Darlehensvertrag entsteht bereits durch die vertragliche Einigung; die spätere Auszahlung betrifft seine Erfüllung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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