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Beschuldigtenvernehmung und Belehrung

§ 136 StPO

Rechtmäßigkeit der Beschuldigtenvernehmung und Wirksamkeit der Belehrung gem. § 136 StPO

  • I. Beschuldigteneigenschaft

    Beschuldigter ist, wer von den Strafverfolgungsbehörden als Täter oder Teilnehmer einer Straftat behandelt wird; maßgeblich ist der Verfolgungswille der Behörde, nicht die formelle Einleitung eines Verfahrens.

  • II. Belehrungspflichten gem. § 136 I StPO
    • 1. Belehrung über den Tatvorwurf

      Dem Beschuldigten ist zu Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (§ 136 I 1 StPO); die Mitteilung muss so konkret sein, dass er seine Verteidigung darauf einrichten kann.

    • 2. Belehrung über das Schweigerecht

      Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 I 2 Alt. 1 StPO); das Schweigerecht ist Ausfluss des nemo-tenetur-Grundsatzes (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).

    • 3. Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation

      Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (§ 136 I 2 Alt. 2 StPO).

    • 4. Belehrung über das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

      Dem Beschuldigten ist mitzuteilen, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen kann (§ 136 I 2 Alt. 3 StPO i.V.m. § 141 StPO).

    • 5. Belehrung über das Recht, Entlastungsbeweise zu benennen

      Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann (§ 136 I 3 StPO).

    • 6. Belehrung über das Recht auf Akteneinsicht (bei anwaltlicher Vertretung)

      Ist ein Verteidiger bestellt oder bevollmächtigt, ist auf das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO hinzuweisen (§ 136 I 4 StPO).

    • 7. Belehrung über das Recht auf konsuläre Unterrichtung (§ 136 I 5 StPO)

      Ausländische Beschuldigte sind zusätzlich über das Recht auf Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung zu belehren.

  • III. Ordnungsgemäßheit der Vernehmungsdurchführung
    • 1. Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
      • a. Verbotene Methoden

        Verboten sind Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung sowie Hypnose (§ 136a I StPO); das Verbot gilt absolut und ist nicht disponibel.

      • b. Drohung und Versprechen

        Verboten sind Drohungen mit unzulässigen Maßnahmen sowie Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile (§ 136a I 3 StPO).

      • c. Rechtsfolge: Beweisverwertungsverbot

        Aussagen, die unter Verstoß gegen § 136a StPO erlangt wurden, dürfen auch bei Einwilligung des Beschuldigten nicht verwertet werden (§ 136a III 2 StPO); absolutes Verwertungsverbot.

    • 2. Dokumentationspflicht

      Die Vernehmung ist zu protokollieren (§§ 168, 168a StPO); bei richterlicher Vernehmung ist das Protokoll dem Beschuldigten zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (§ 168a III StPO).

    • 3. Audiovisuelle Aufzeichnung (§ 136 IV StPO)

      Bei Vernehmungen, bei denen eine Bild-Ton-Aufzeichnung angeordnet ist oder in Betracht kommt, gelten die besonderen Anforderungen des § 136 IV StPO.

  • IV. Folgen von Belehrungsverstößen
    • 1. Beweisverwertungsverbot bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung

      Ein Verstoß gegen § 136 I StPO führt nach h.M. (BGHSt 38, 214) grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Aussage; a.A.: nur relatives Verwertungsverbot mit Abwägung.

    • Das Beweisverwertungsverbot muss nach der Rechtsprechung des BGH in der Hauptverhandlung durch rechtzeitigen Widerspruch des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers geltend gemacht werden (BGHSt 38, 214; sog. Widerspruchslösung); unterbleibt der Widerspruch, gilt das Verwertungsverbot als geheilt.

    • 3. Fernwirkung des Verwertungsverbots

      Eine Fernwirkung auf mittelbar erlangte Beweise (fruit-of-the-poisonous-tree) wird von der h.M. in der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt; a.A.: Fernwirkung bei schwerwiegenden Verstößen.

  • V. Besonderheiten bei polizeilicher Vernehmung

    § 136 StPO gilt gem. § 163a IV 1 StPO entsprechend für die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten; Belehrungspflichten und Verwertungsverbote sind identisch.

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