Schemata
Beschuldigtenvernehmung und Belehrung
§ 136 StPORechtmäßigkeit der Beschuldigtenvernehmung und Wirksamkeit der Belehrung gem. § 136 StPO
- I. Beschuldigteneigenschaft
Beschuldigter ist, wer von den Strafverfolgungsbehörden als Täter oder Teilnehmer einer Straftat behandelt wird; maßgeblich ist der Verfolgungswille der Behörde, nicht die formelle Einleitung eines Verfahrens.
- II. Belehrungspflichten gem. § 136 I StPO
- 1. Belehrung über den Tatvorwurf
Dem Beschuldigten ist zu Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (§ 136 I 1 StPO); die Mitteilung muss so konkret sein, dass er seine Verteidigung darauf einrichten kann.
- 2. Belehrung über das Schweigerecht
Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 I 2 Alt. 1 StPO); das Schweigerecht ist Ausfluss des nemo-tenetur-Grundsatzes (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).
- 3. Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation
Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (§ 136 I 2 Alt. 2 StPO).
- 4. Belehrung über das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers
Dem Beschuldigten ist mitzuteilen, dass er unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen kann (§ 136 I 2 Alt. 3 StPO i.V.m. § 141 StPO).
- 5. Belehrung über das Recht, Entlastungsbeweise zu benennen
Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann (§ 136 I 3 StPO).
- 6. Belehrung über das Recht auf Akteneinsicht (bei anwaltlicher Vertretung)
Ist ein Verteidiger bestellt oder bevollmächtigt, ist auf das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 StPO hinzuweisen (§ 136 I 4 StPO).
- 7. Belehrung über das Recht auf konsuläre Unterrichtung (§ 136 I 5 StPO)
Ausländische Beschuldigte sind zusätzlich über das Recht auf Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung zu belehren.
- III. Ordnungsgemäßheit der Vernehmungsdurchführung
- 1. Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
- a. Verbotene Methoden
Verboten sind Misshandlung, Ermüdung, körperlicher Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung sowie Hypnose (§ 136a I StPO); das Verbot gilt absolut und ist nicht disponibel.
- b. Drohung und Versprechen
Verboten sind Drohungen mit unzulässigen Maßnahmen sowie Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile (§ 136a I 3 StPO).
- c. Rechtsfolge: Beweisverwertungsverbot
Aussagen, die unter Verstoß gegen § 136a StPO erlangt wurden, dürfen auch bei Einwilligung des Beschuldigten nicht verwertet werden (§ 136a III 2 StPO); absolutes Verwertungsverbot.
- 2. Dokumentationspflicht
Die Vernehmung ist zu protokollieren (§§ 168, 168a StPO); bei richterlicher Vernehmung ist das Protokoll dem Beschuldigten zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (§ 168a III StPO).
- 3. Audiovisuelle Aufzeichnung (§ 136 IV StPO)
Bei Vernehmungen, bei denen eine Bild-Ton-Aufzeichnung angeordnet ist oder in Betracht kommt, gelten die besonderen Anforderungen des § 136 IV StPO.
- IV. Folgen von Belehrungsverstößen
- 1. Beweisverwertungsverbot bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung
Ein Verstoß gegen § 136 I StPO führt nach h.M. (BGHSt 38, 214) grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Aussage; a.A.: nur relatives Verwertungsverbot mit Abwägung.
Das Beweisverwertungsverbot muss nach der Rechtsprechung des BGH in der Hauptverhandlung durch rechtzeitigen Widerspruch des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers geltend gemacht werden (BGHSt 38, 214; sog. Widerspruchslösung); unterbleibt der Widerspruch, gilt das Verwertungsverbot als geheilt.
- 3. Fernwirkung des Verwertungsverbots
Eine Fernwirkung auf mittelbar erlangte Beweise (fruit-of-the-poisonous-tree) wird von der h.M. in der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt; a.A.: Fernwirkung bei schwerwiegenden Verstößen.
- V. Besonderheiten bei polizeilicher Vernehmung
§ 136 StPO gilt gem. § 163a IV 1 StPO entsprechend für die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten; Belehrungspflichten und Verwertungsverbote sind identisch.