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Besitzwehr

§ 859 BGB · Zivilrecht

Besitzwehr ist das Recht des unmittelbaren Besitzers, unmittelbar drohende oder noch andauernde verbotene Eigenmacht, d.h. eine widerrechtliche Entziehung oder Störung seines Besitzes ohne seinen Willen, durch die zur Abwehr erforderliche Gewalt gegen den Störer abzuwehren.

Merksatz

Besitzwehr dient dem Erhalt des Besitzes, nicht der Rückgewinnung bereits entzogenen Besitzes.

Besitzwehr oder Besitzkehr?Besitzwehr verteidigt bestehenden Besitz. Besitzkehr ermöglicht unter besonderen zeitlichen Voraussetzungen die Rückgewinnung entzogenen Besitzes.
Besitzwehr
Besitzkehr
Ziel
Bestehenden Besitz gegen einen Eingriff verteidigen.
Bereits entzogenen Besitz zurückerlangen.
Zeitliche Grenze
Der Eingriff droht unmittelbar oder dauert noch an.
Bewegliche Sache: Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Grundstück: sofort nach der Entziehung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna pflegt gerade die Beete in ihrem eingezäunten Garten, als 2ein Spaziergänger ohne ihre Erlaubnis über den Zaun steigt. 3Der Mann läuft durch die Beete und geht trotz Annas Aufforderung, den Garten zu verlassen, weiter zwischen den Pflanzen umher. 4Anna kann ihn nur durch körperliches Eingreifen zum Verlassen bewegen und führt ihn ohne Verletzung am Arm zum Gartentor hinaus.

Trifft „Besitzwehr“ hier zu?

„Besitzwehr“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer Besitz
    Anna übt selbst die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
    erfüllt
  2. 2
    Verbotene Eigenmacht
    Der Spaziergänger beeinträchtigt Annas Besitz ohne ihren Willen und ohne gesetzlichen Erlaubnisgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbar drohender oder noch andauernder Eingriff
    Die unerlaubte Nutzung des Gartens dauert beim Einschreiten noch an.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche Gewalt gegen den Störer
    Anna beendet den Eingriff durch ein geeignetes und möglichst schonendes körperliches Einwirken auf den Mann.
    erfüllt
BFall B

1Anna pflegt gerade die Beete in ihrem eingezäunten Garten, als 2ein Spaziergänger ohne ihre Erlaubnis über den Zaun steigt. Der Mann läuft durch die Beete und geht trotz Annas Aufforderung, den Garten zu verlassen, weiter zwischen den Pflanzen umher. 3Während er weiter durch die Beete läuft, tritt Anna ihm gegen das Knie und bricht ihm ein Bein, obwohl sie ihn ebenso sicher und ohne Verletzung am Arm hinausführen könnte.

Trifft „Besitzwehr“ hier zu?

„Besitzwehr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderliche Gewalt gegen den Störer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer Besitz
    Anna übt selbst die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
    erfüllt
  2. 2
    Verbotene Eigenmacht
    Der Spaziergänger beeinträchtigt Annas Besitz ohne ihren Willen und ohne gesetzlichen Erlaubnisgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbar drohender oder noch andauernder Eingriff
    Die unerlaubte Nutzung des Gartens dauert beim Tritt noch an.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderliche Gewalt gegen den Störer
    Das Hinausführen am Arm wäre ebenso wirksam und weniger verletzend als der Tritt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Rücknahme einer bereits weggenommenen beweglichen Sache als Besitzwehr einordnen.

RichtigNach abgeschlossener Wegnahme ist eine gewaltsame Rücknahme an den Voraussetzungen der Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB zu messen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der unerlaubten Störung folgern, auch stärkere als nötige Gewalt sei erlaubt.

RichtigUnter mehreren gleich wirksamen Abwehrmitteln ist das mildeste einzusetzen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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N
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O
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P
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S
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T
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