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Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

StGB

Prüfung besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale (Absichten und Tendenzen) im Rahmen des subjektiven Tatbestands

  • I. Begriff und Funktion besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale

    Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale sind über den Vorsatz hinausgehende innere Merkmale, die der Gesetzgeber zusätzlich fordert, ohne dass ihr Inhalt im Außenwelt verwirklicht sein muss (sog. überschießende Innentendenz).

  • II. Kategorien besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale
    • 1. Absichten (dolus directus 1. Grades auf ein Ziel)

      Der Täter muss ein bestimmtes Ziel erstreben; es genügt nicht, dass er es nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Absicht ist stets dolus directus 1. Grades bezüglich des angestrebten Erfolgs.

      • a. Zueignungsabsicht (§ 242 I StGB)

        Aneignungsabsicht: Wille, die Sache oder ihren Sachwert dauerhaft dem eigenen Vermögen einzuverleiben (dolus directus 1. Grades). Enteignungsvorsatz: Wille, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen (dolus directus 2. Grades genügt h.M.).

      • b. Bereicherungsabsicht (§§ 253, 263 StGB)

        Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Bereicherung, Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit.

      • c. Verwendungsabsicht (§ 149 StGB)

        Absicht, die hergestellten oder verschafften Mittel zur Fälschung von Geld oder Wertzeichen zu verwenden; überschießende Innentendenz, Außenerfolg nicht erforderlich.

      • d. Schädigungsabsicht (§ 274 I Nr. 1 StGB)

        Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen; dolus directus 1. Grades hinsichtlich des Nachteils.

    • 2. Tendenzen (Handlungstendenzen)

      Delikte, bei denen die Handlung von einer bestimmten inneren Tendenz getragen sein muss, ohne dass ein äußerer Erfolg angestrebt wird.

      • a. Sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB)

        Eine Handlung ist sexuell, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist; bei ambivalenten Handlungen ist zusätzlich die sexuelle Tendenz des Täters erforderlich (h.M.: objektiv-subjektive Mischtheorie).

      • b. Zueignungstendenz bei § 246 StGB

        Manifestation des Zueignungswillens nach außen erforderlich; str., ob bloße innere Absicht genügt oder Außenkundgabe nötig (h.M.: Manifestationstheorie).

      • c. Böswilligkeit / Gewinnsucht als gesinnungsbezogene Merkmale

        Gesinnungsmerkmale wie Böswilligkeit (§ 225 StGB) oder Gewinnsucht (§ 211 StGB) sind besondere subjektive Tatbestandsmerkmale, die eine qualifizierte innere Einstellung des Täters beschreiben und den Unrechtsgehalt steigern.

    • 3. Wissenselemente (kognitive Sondermerkmale)

      Einzelne Tatbestände setzen ein besonderes Wissen voraus, z.B. das Wissen um die Fremdheit einer Sache oder die Kenntnis der Herkunft bei § 259 StGB (Hehlerei: Kenntnis der rechtswidrigen Vortat).

      • a. Kenntnis der rechtswidrigen Vortat (§ 259 I StGB)

        Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt; bedingter Vorsatz genügt.

      • b. Kenntnis der Amtsträgereigenschaft (§ 334 StGB)

        Vorsatz muss die Amtsträgereigenschaft des Empfängers umfassen; Irrtum hierüber führt zu § 16 I StGB.

  • III. Prüfungsstandort im Deliktsaufbau

    Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale sind stets im subjektiven Tatbestand zu prüfen, nach dem allgemeinen Vorsatz. Fehlen sie, ist der Tatbestand nicht erfüllt; § 16 I StGB ist analog anwendbar, wenn der Täter irrig annimmt, das Merkmal liege vor (umgekehrter Irrtum: untauglicher Versuch).

    • 1. Verhältnis zum Vorsatz

      Vorsatz (§ 15 StGB) muss stets vorliegen; besondere subjektive Merkmale treten hinzu. Sie können nicht durch bedingten Vorsatz ersetzt werden, soweit das Gesetz Absicht verlangt.

    • 2. Irrtum über besondere subjektive Merkmale

      Fehlt das besondere Merkmal irrtümlich, scheidet der Tatbestand aus (§ 16 I StGB analog). Nimmt der Täter es irrig an, liegt untauglicher Versuch vor (§§ 22, 23 StGB).

    • 3. Teilnahme und besondere subjektive Merkmale

      Strafbegründende besondere persönliche Merkmale (§ 28 I StGB) müssen beim Täter vorliegen; beim Teilnehmer führt ihr Fehlen zur Strafmilderung. Strafmodifizierende Merkmale (§ 28 II StGB) wirken nur für denjenigen, bei dem sie vorliegen.

  • IV. Examensrelevante Einzelprobleme
    • 1. Drittzueignung / Drittbereicherung

      Absicht, einem Dritten zuzueignen oder zu bereichern, genügt; der Täter selbst muss nicht profitieren (vgl. §§ 242, 263 StGB).

    • 2. Vorübergehende Enteignung (furtum usus)

      Bloß vorübergehende Enteignung begründet keine Zueignungsabsicht i.S.d. § 242 StGB; str. bei § 248b StGB (unbefugter Fahrzeuggebrauch als Sondertatbestand).

    • 3. Absicht bei Versuch

      Beim Versuch muss die Absicht im Tatentschluss vorhanden sein; es genügt, dass der Täter sie für den Fall des Gelingens beabsichtigt.

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