Schemata
Betriebsratsanhörung
§ 102 BetrVGWirksamkeit der Kündigung – Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG
- I. Anwendbarkeit des § 102 BetrVG
§ 102 BetrVG gilt für jeden Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht; ohne Betriebsrat entfällt die Anhörungspflicht.
- 1. Bestehen eines Betriebsrats
Ein Betriebsrat muss im Betrieb des Arbeitgebers wirksam gewählt worden und im Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt sein.
- 2. Betriebsbegriff
Betrieb i.S.d. BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (§ 1 BetrVG).
- 3. Erfasste Kündigungsarten
§ 102 BetrVG gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen sowie für Änderungskündigungen (§ 2 KSchG); nicht für Aufhebungsverträge.
- II. Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (§ 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
- 1. Inhalt der Unterrichtung
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Umstände mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind; der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu beurteilen (subjektive Determinierung).
- a. Personalien des Arbeitnehmers
Name, Funktion, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung – soweit für die Kündigung relevant.
- b. Art der Kündigung
Ordentliche oder außerordentliche Kündigung; bei Änderungskündigung auch die beabsichtigten neuen Vertragsbedingungen.
- c. Kündigungsgründe
Vollständige Mitteilung der tragenden Kündigungsgründe; bloße Schlagworte genügen nicht (sog. Grundsatz der subjektiven Determinierung: der Betriebsrat ist über alle Umstände zu informieren, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützen will).
- d. Sozialdaten
Angaben zu Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind mitzuteilen, soweit sie dem Arbeitgeber bekannt und für die Kündigung oder Sozialauswahl relevant sind.
- 2. Grundsatz der subjektiven Determinierung
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung stützen will; im Kündigungsschutzprozess kann er sich nicht auf Gründe berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat (BAG st. Rspr.).
- 3. Keine Pflicht zur Vollständigkeit über den Kenntnisstand hinaus
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen nur dann zur Unwirksamkeit der Anhörung, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bewusst unrichtig oder irreführend unterrichtet hat (sog. Grundsatz der bewussten Fehlinformation).
- III. Form der Anhörung
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftform. Maßgeblich ist, dass der Betriebsrat tatsächlich unterrichtet wird.
- 1. Adressat der Anhörung
Anzuhören ist der Betriebsrat als Gremium; die Mitteilung muss an den Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtet werden (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
- 2. Keine Anhörung einzelner Betriebsratsmitglieder
Die Unterrichtung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Funktion als Vorsitzender oder Stellvertreter genügt nicht.
- IV. Frist zur Stellungnahme
Der Betriebsrat hat bei ordentlicher Kündigung eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage Zeit zur Stellungnahme (§ 102 Abs. 2 S. 1 und 3 BetrVG). Die Frist beginnt mit vollständiger Unterrichtung.
- 1. Ordentliche Kündigung – Wochenfrist
§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen.
- 2. Außerordentliche Kündigung – Dreitagefrist
§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG: Bei außerordentlicher Kündigung beträgt die Frist drei Tage.
- 3. Vorzeitige abschließende Stellungnahme
Gibt der Betriebsrat vor Fristablauf abschließend seine Stellungnahme ab oder erklärt er, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, darf der Arbeitgeber die Kündigung sofort aussprechen (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
- 4. Fristversäumnis des Betriebsrats
Äußert sich der Betriebsrat nicht fristgerecht, gilt die Kündigung als gebilligt; der Arbeitgeber kann nach Fristablauf kündigen.
- V. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann der Kündigung zustimmen, Bedenken äußern oder – bei ordentlicher Kündigung – widersprechen (§ 102 Abs. 2 und 3 BetrVG).
- 1. Zustimmung oder Schweigen
Stimmt der Betriebsrat zu oder äußert er sich nicht fristgerecht, steht der Kündigung kein Hindernis aus § 102 BetrVG entgegen.
- 2. Bedenken (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG)
Bedenken binden den Arbeitgeber nicht; er kann die Kündigung gleichwohl aussprechen.
- 3. Widerspruch (§ 102 Abs. 3 BetrVG)
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats begründet den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses; die Kündigung selbst wird dadurch nicht unwirksam.
- a. Widerspruchsgründe (§ 102 Abs. 3 Nr. 1–5 BetrVG)
Abschließende Aufzählung: fehlerhafte Sozialauswahl (Nr. 1), Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (Nr. 2), Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz (Nr. 3), Weiterbeschäftigung nach Umschulung (Nr. 4), Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen (Nr. 5).
- b. Formelle Anforderungen des Widerspruchs
Der Widerspruch muss schriftlich, fristgerecht und unter Angabe eines der gesetzlichen Widerspruchsgründe erfolgen; ein pauschaler Widerspruch ohne Begründung ist unwirksam.
- VI. Rechtsfolge fehlerhafter Anhörung
Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats oder unter Verletzung wesentlicher Anhörungsvoraussetzungen ausgesprochen wird, ist gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.
- 1. Vollständiges Unterlassen der Anhörung
Kündigung ist stets unwirksam.
- 2. Fehlerhafte Unterrichtung
Unwirksamkeit tritt ein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bewusst unrichtig oder irreführend informiert hat; bloße Unvollständigkeit infolge Unkenntnis des Arbeitgebers führt nicht zur Unwirksamkeit (subjektive Determinierung).
Im Prozess können nur solche Gründe nachgeschoben werden, die dem Betriebsrat mitgeteilt wurden; nicht mitgeteilte Gründe sind präkludiert (BAG).