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Bestechlichkeit und Bestechung

§§ 331-334 StGB

Strafbarkeit gem. §§ 331–334 StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung)

  • I. § 331 StGB – Vorteilsannahme
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB: Beamter, Richter oder sonstige Person, die dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gem. § 11 I Nr. 4 StGB: Person, die ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle beschäftigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet ist.

      • Jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert; auch immaterielle Vorteile erfasst.

      • c. Für sich oder einen Dritten

        Drittvorteile genügen; der Amtsträger muss den Vorteil nicht selbst empfangen.

      • Fordern: einseitiges Verlangen; Sich-Versprechen-Lassen: Einigung über künftige Zuwendung; Annehmen: tatsächliche Entgegennahme des Vorteils.

      • e. In Bezug auf das Amt (Unrechtsvereinbarung)

        Der Vorteil muss nach dem Willen beider Seiten als Gegenleistung für eine Dienstausübung gewährt werden (Äquivalenzbeziehung); bei § 331 StGB genügt die allgemeine Dienstausübung ohne konkrete Unrechtsvereinbarung, h.M.: sog. Klimapflege reicht aus, sofern Bezug zur Amtsführung erkennbar.

      • Sozialadäquate Zuwendungen (geringwertige Aufmerksamkeiten) scheiden tatbestandlich aus; behördlich genehmigte Vorteile gem. § 331 III StGB schließen die Strafbarkeit aus (Genehmigungslösung).

        Str.: ob Genehmigung Tatbestand oder Rechtswidrigkeit ausschließt; h.M.: Tatbestandsausschluss bei vorheriger Genehmigung, Rechtfertigungsgrund bei nachträglicher.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Amtsträgereigenschaft und der Äquivalenzbeziehung.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; § 331 III StGB (behördliche Genehmigung) nach h.M. bereits auf Tatbestandsebene relevant; im Übrigen allgemeine Rechtfertigungsgründe prüfen.

    • 4. Schuld

      Allgemeine Schuldvoraussetzungen; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB bei Unkenntnis der Genehmigungspflicht möglich, regelmäßig vermeidbar.

  • II. § 332 StGB – Bestechlichkeit
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Täterqualifikation

        Wie § 331 StGB: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 I Nr. 2, Nr. 4 StGB).

      • b. Vorteil (für sich oder Dritten)

        Wie § 331 StGB.

      • c. Tathandlung: Fordern, Sich-Versprechen-Lassen, Annehmen

        Wie § 331 StGB.

      • d. Qualifizierte Unrechtsvereinbarung: Diensthandlung und Pflichtwidrigkeit

        Im Unterschied zu § 331 StGB muss der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte, künftige oder vergangene Diensthandlung gewährt werden, die eine Dienstpflicht verletzt (§ 332 I StGB) oder bei einem Richter/Schiedsrichter eine richterliche Handlung darstellt (§ 332 II StGB). Pflichtwidrigkeit: Verstoß gegen die dem Amtsträger obliegenden Amtspflichten; bei Ermessensentscheidungen genügt sachfremde Erwägung.

      • e. Sich-Bereit-Erklären (§ 332 III StGB)

        Strafbarkeit auch, wenn der Amtsträger sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt, eine pflichtwidrige Diensthandlung vorzunehmen.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Bedingter Vorsatz bezüglich aller Merkmale einschließlich der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung.

      • b. Absicht bei § 332 III StGB

        Dolus directus 1. Grades hinsichtlich der künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Rechtfertigungsgründe bei § 332 StGB praktisch ausgeschlossen, da Pflichtwidrigkeit strukturell entgegensteht.

    • 4. Schuld
    • 5. Strafzumessung / Besonders schwerer Fall

      § 335 StGB: besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln, Bandenmitgliedschaft oder Vorteil großen Ausmaßes; Regelbeispiele beachten.

  • III. § 333 StGB – Vorteilsgewährung
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Täterkreis

        Jedermann (Allgemeindelikt); kein besonderes Tätermerkmal erforderlich.

      • b. Vorteil

        Wie § 331 StGB.

      • c. Empfänger: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

        Spiegelbildlich zu § 331 StGB; Vorteil kann auch Dritten zugutekommen.

      • d. Tathandlung: Anbieten, Versprechen, Gewähren

        Anbieten: einseitiges Inaussichtstellen; Versprechen: verbindliche Zusage; Gewähren: tatsächliche Zuwendung.

      • e. In Bezug auf das Amt (Äquivalenzbeziehung)

        Wie § 331 StGB; allgemeine Dienstausübung genügt; keine Pflichtwidrigkeit erforderlich.

      • f. Genehmigung (§ 333 III StGB)

        Behördliche Genehmigung schließt Strafbarkeit aus; Parallelwertung zu § 331 III StGB.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz; Kenntnis der Amtsträgereigenschaft des Empfängers und der Äquivalenzbeziehung.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; § 333 III StGB auf Tatbestandsebene relevant.

    • 4. Schuld
  • IV. § 334 StGB – Bestechung
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Täterkreis

        Jedermann (Allgemeindelikt).

      • b. Vorteil, Empfänger, Tathandlung

        Wie § 333 StGB: Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.

      • c. Qualifizierte Unrechtsvereinbarung: bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung

        Spiegelbildlich zu § 332 StGB: Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung; bei Richtern/Schiedsrichtern gem. § 334 II StGB auch rechtmäßige richterliche Handlung erfasst.

      • d. § 334 III StGB – Sich-Bereit-Erklären des Gebers

        Strafbarkeit auch bei Angebot oder Versprechen im Hinblick auf eine künftige pflichtwidrige Diensthandlung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Bedingter Vorsatz bezüglich aller Merkmale; Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der angestrebten Diensthandlung.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Rechtfertigungsgründe praktisch ausgeschlossen.

    • 4. Schuld
    • 5. Strafzumessung / Besonders schwerer Fall

      § 335 StGB analog zu § 332 StGB; Regelbeispiele prüfen.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis §§ 331/332 StGB zueinander

      § 332 StGB verdrängt § 331 StGB als speziellere Norm (Spezialität), sofern die qualifizierte Unrechtsvereinbarung vorliegt.

    • 2. Verhältnis §§ 333/334 StGB zueinander

      § 334 StGB verdrängt § 333 StGB (Spezialität).

    • 3. Verhältnis Geber- und Nehmerseite

      §§ 331, 332 StGB (Nehmerseite) und §§ 333, 334 StGB (Geberseite) stehen in Realkonkurrenz, wenn beide Seiten strafbar sind; keine notwendige Teilnahme.

    • 4. Tateinheit mit anderen Delikten

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) möglich; jeweils gesondert prüfen.

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