Schemata
Bestechlichkeit und Bestechung
§§ 331-334 StGBStrafbarkeit gem. §§ 331–334 StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung)
- I. § 331 StGB – Vorteilsannahme
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Täterqualifikation: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB: Beamter, Richter oder sonstige Person, die dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gem. § 11 I Nr. 4 StGB: Person, die ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle beschäftigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet ist.
- b. Vorteil
Jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert; auch immaterielle Vorteile erfasst.
- c. Für sich oder einen Dritten
Drittvorteile genügen; der Amtsträger muss den Vorteil nicht selbst empfangen.
- d. Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen
Fordern: einseitiges Verlangen; Sich-Versprechen-Lassen: Einigung über künftige Zuwendung; Annehmen: tatsächliche Entgegennahme des Vorteils.
- e. In Bezug auf das Amt (Unrechtsvereinbarung)
Der Vorteil muss nach dem Willen beider Seiten als Gegenleistung für eine Dienstausübung gewährt werden (Äquivalenzbeziehung); bei § 331 StGB genügt die allgemeine Dienstausübung ohne konkrete Unrechtsvereinbarung, h.M.: sog. Klimapflege reicht aus, sofern Bezug zur Amtsführung erkennbar.
Sozialadäquate Zuwendungen (geringwertige Aufmerksamkeiten) scheiden tatbestandlich aus; behördlich genehmigte Vorteile gem. § 331 III StGB schließen die Strafbarkeit aus (Genehmigungslösung).
Str.: ob Genehmigung Tatbestand oder Rechtswidrigkeit ausschließt; h.M.: Tatbestandsausschluss bei vorheriger Genehmigung, Rechtfertigungsgrund bei nachträglicher.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Amtsträgereigenschaft und der Äquivalenzbeziehung.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; § 331 III StGB (behördliche Genehmigung) nach h.M. bereits auf Tatbestandsebene relevant; im Übrigen allgemeine Rechtfertigungsgründe prüfen.
- 4. Schuld
Allgemeine Schuldvoraussetzungen; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB bei Unkenntnis der Genehmigungspflicht möglich, regelmäßig vermeidbar.
- II. § 332 StGB – Bestechlichkeit
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Täterqualifikation
Wie § 331 StGB: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 I Nr. 2, Nr. 4 StGB).
- b. Vorteil (für sich oder Dritten)
Wie § 331 StGB.
- c. Tathandlung: Fordern, Sich-Versprechen-Lassen, Annehmen
Wie § 331 StGB.
- d. Qualifizierte Unrechtsvereinbarung: Diensthandlung und Pflichtwidrigkeit
Im Unterschied zu § 331 StGB muss der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte, künftige oder vergangene Diensthandlung gewährt werden, die eine Dienstpflicht verletzt (§ 332 I StGB) oder bei einem Richter/Schiedsrichter eine richterliche Handlung darstellt (§ 332 II StGB). Pflichtwidrigkeit: Verstoß gegen die dem Amtsträger obliegenden Amtspflichten; bei Ermessensentscheidungen genügt sachfremde Erwägung.
- e. Sich-Bereit-Erklären (§ 332 III StGB)
Strafbarkeit auch, wenn der Amtsträger sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt, eine pflichtwidrige Diensthandlung vorzunehmen.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Bedingter Vorsatz bezüglich aller Merkmale einschließlich der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung.
- b. Absicht bei § 332 III StGB
Dolus directus 1. Grades hinsichtlich der künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe bei § 332 StGB praktisch ausgeschlossen, da Pflichtwidrigkeit strukturell entgegensteht.
- 4. Schuld
- 5. Strafzumessung / Besonders schwerer Fall
§ 335 StGB: besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln, Bandenmitgliedschaft oder Vorteil großen Ausmaßes; Regelbeispiele beachten.
- III. § 333 StGB – Vorteilsgewährung
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Täterkreis
Jedermann (Allgemeindelikt); kein besonderes Tätermerkmal erforderlich.
- b. Vorteil
Wie § 331 StGB.
- c. Empfänger: Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Spiegelbildlich zu § 331 StGB; Vorteil kann auch Dritten zugutekommen.
Anbieten: einseitiges Inaussichtstellen; Versprechen: verbindliche Zusage; Gewähren: tatsächliche Zuwendung.
- e. In Bezug auf das Amt (Äquivalenzbeziehung)
Wie § 331 StGB; allgemeine Dienstausübung genügt; keine Pflichtwidrigkeit erforderlich.
- f. Genehmigung (§ 333 III StGB)
Behördliche Genehmigung schließt Strafbarkeit aus; Parallelwertung zu § 331 III StGB.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz; Kenntnis der Amtsträgereigenschaft des Empfängers und der Äquivalenzbeziehung.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; § 333 III StGB auf Tatbestandsebene relevant.
- 4. Schuld
- IV. § 334 StGB – Bestechung
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Täterkreis
Jedermann (Allgemeindelikt).
- b. Vorteil, Empfänger, Tathandlung
Wie § 333 StGB: Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.
- c. Qualifizierte Unrechtsvereinbarung: bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung
Spiegelbildlich zu § 332 StGB: Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung; bei Richtern/Schiedsrichtern gem. § 334 II StGB auch rechtmäßige richterliche Handlung erfasst.
- d. § 334 III StGB – Sich-Bereit-Erklären des Gebers
Strafbarkeit auch bei Angebot oder Versprechen im Hinblick auf eine künftige pflichtwidrige Diensthandlung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Bedingter Vorsatz bezüglich aller Merkmale; Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der angestrebten Diensthandlung.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe praktisch ausgeschlossen.
- 4. Schuld
- 5. Strafzumessung / Besonders schwerer Fall
§ 335 StGB analog zu § 332 StGB; Regelbeispiele prüfen.
- V. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis §§ 331/332 StGB zueinander
§ 332 StGB verdrängt § 331 StGB als speziellere Norm (Spezialität), sofern die qualifizierte Unrechtsvereinbarung vorliegt.
- 2. Verhältnis §§ 333/334 StGB zueinander
§ 334 StGB verdrängt § 333 StGB (Spezialität).
- 3. Verhältnis Geber- und Nehmerseite
§§ 331, 332 StGB (Nehmerseite) und §§ 333, 334 StGB (Geberseite) stehen in Realkonkurrenz, wenn beide Seiten strafbar sind; keine notwendige Teilnahme.
- 4. Tateinheit mit anderen Delikten
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) möglich; jeweils gesondert prüfen.