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Besonders schwere Brandstiftung

§ 306b StGB

Strafbarkeit des T gem. § 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Grundtatbestand: Brandstiftung gem. § 306 StGB oder schwere Brandstiftung gem. § 306a StGB

        § 306b StGB setzt als Qualifikation voraus, dass der Täter eine Brandstiftung i.S.d. § 306 StGB oder eine schwere Brandstiftung i.S.d. § 306a StGB verwirklicht hat; diese Merkmale sind vollständig voranzuprüfen.

      • b. Qualifikationsmerkmale des § 306b StGB
        • aa. § 306b I StGB: Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

          Eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 229 StGB liegt vor, wenn beim Opfer ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird; erfasst sind auch Rauchgasvergiftungen und Verbrennungen. Der Täter muss durch die Brandstiftung kausal eine solche Schädigung herbeigeführt haben.

        • bb. § 306b II Nr. 1 StGB: Lebensgefahr für einen anderen Menschen

          Lebensgefahr ist eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene nahe Möglichkeit des Todes; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Die Gefahr muss durch die Brandstiftungshandlung selbst verursacht worden sein.

        • cc. § 306b II Nr. 2 StGB: Leib- oder Lebensgefahr für eine große Zahl von Menschen

          Eine große Zahl ist nach h.M. ab ca. zehn Personen anzunehmen. Die Gefahr muss konkret und auf die Brandstiftungshandlung zurückzuführen sein.

        • dd. § 306b II Nr. 3 StGB: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

          Der Täter handelt in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken; dolus directus 1. Grades ist erforderlich. Die andere Straftat muss nicht vollendet werden.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bezüglich des Grundtatbestands

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller Merkmale des § 306 bzw. § 306a StGB.

      • b. Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale
        • aa. § 306b I StGB: Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsschädigung

          Mindestens dolus eventualis; der Täter muss die Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf nehmen.

        • bb. § 306b II Nr. 1 und Nr. 2 StGB: Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr

          Mindestens dolus eventualis bezüglich der konkreten Lebensgefahr für einen anderen Menschen bzw. eine große Zahl von Menschen.

        • cc. § 306b II Nr. 3 StGB: Absicht (dolus directus 1. Grades)

          Der Täter muss mit zielgerichteter Absicht handeln, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken; bedingter Vorsatz genügt nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; §§ 20, 21 StGB sind zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorliegen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt gem. § 17 StGB zum Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB oder Übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind im Einzelfall zu erwägen.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 306b I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; § 306b II StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; jeweils Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB.

    • 2. Konkurrenzen

      § 306b StGB verdrängt als Qualifikation § 306a StGB und § 306 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit gem. § 52 StGB mit anderen Delikten (z.B. §§ 211, 212, 224 StGB) ist möglich, soweit deren Unrecht nicht bereits durch § 306b StGB konsumiert wird.

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