Schemata
Besonders schwere Brandstiftung
§ 306b StGBStrafbarkeit des T gem. § 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Grundtatbestand: Brandstiftung gem. § 306 StGB oder schwere Brandstiftung gem. § 306a StGB
§ 306b StGB setzt als Qualifikation voraus, dass der Täter eine Brandstiftung i.S.d. § 306 StGB oder eine schwere Brandstiftung i.S.d. § 306a StGB verwirklicht hat; diese Merkmale sind vollständig voranzuprüfen.
- b. Qualifikationsmerkmale des § 306b StGB
- aa. § 306b I StGB: Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
Eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 229 StGB liegt vor, wenn beim Opfer ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird; erfasst sind auch Rauchgasvergiftungen und Verbrennungen. Der Täter muss durch die Brandstiftung kausal eine solche Schädigung herbeigeführt haben.
- bb. § 306b II Nr. 1 StGB: Lebensgefahr für einen anderen Menschen
Lebensgefahr ist eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene nahe Möglichkeit des Todes; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Die Gefahr muss durch die Brandstiftungshandlung selbst verursacht worden sein.
- cc. § 306b II Nr. 2 StGB: Leib- oder Lebensgefahr für eine große Zahl von Menschen
Eine große Zahl ist nach h.M. ab ca. zehn Personen anzunehmen. Die Gefahr muss konkret und auf die Brandstiftungshandlung zurückzuführen sein.
- dd. § 306b II Nr. 3 StGB: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht
Der Täter handelt in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken; dolus directus 1. Grades ist erforderlich. Die andere Straftat muss nicht vollendet werden.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bezüglich des Grundtatbestands
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller Merkmale des § 306 bzw. § 306a StGB.
- b. Vorsatz bezüglich der Qualifikationsmerkmale
- aa. § 306b I StGB: Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsschädigung
Mindestens dolus eventualis; der Täter muss die Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf nehmen.
- bb. § 306b II Nr. 1 und Nr. 2 StGB: Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr
Mindestens dolus eventualis bezüglich der konkreten Lebensgefahr für einen anderen Menschen bzw. eine große Zahl von Menschen.
- cc. § 306b II Nr. 3 StGB: Absicht (dolus directus 1. Grades)
Der Täter muss mit zielgerichteter Absicht handeln, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken; bedingter Vorsatz genügt nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr gem. § 32 StGB, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; §§ 20, 21 StGB sind zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorliegen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt gem. § 17 StGB zum Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB oder Übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind im Einzelfall zu erwägen.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 306b I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; § 306b II StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; jeweils Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB.
- 2. Konkurrenzen
§ 306b StGB verdrängt als Qualifikation § 306a StGB und § 306 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit gem. § 52 StGB mit anderen Delikten (z.B. §§ 211, 212, 224 StGB) ist möglich, soweit deren Unrecht nicht bereits durch § 306b StGB konsumiert wird.