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Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)

  • I. Grundtatbestand § 242 I StGB

    Voraussetzung ist zunächst die vollständige Verwirklichung des Grundtatbestands des Diebstahls gem. § 242 I StGB.

    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Fremde bewegliche Sache

        Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.

      • Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

      • Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung des Sachwerts und Vorsatz der dauerhaften Enteignung des Berechtigten.

  • II. Regelbeispiel gem. § 243 I 2 StGB

    § 243 I 2 StGB enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen, bei deren Vorliegen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Es handelt sich um Strafzumessungsregeln, keine Tatbestandsmerkmale; der Richter kann trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall verneinen (Indizwirkung), wenn gewichtige Gegenumstände vorliegen.

    • 1. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB

      T muss in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen, eingestiegen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen oder sich dort verborgen gehalten haben. Einbrechen: gewaltsames Öffnen einer Umschließung. Einsteigen: Überwinden einer Umschließung durch körperliche Bewegung. Falscher Schlüssel: nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmtes Werkzeug.

    • 2. Diebstahl mit Werkzeug zum Überwinden von Sicherungen, § 243 I 2 Nr. 2 StGB

      T muss ein Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung, die gegen Wegnahme besonders gesichert ist, mit einem Werkzeug geöffnet oder aufgebrochen haben. Schutzvorrichtung: jede Vorrichtung, die die Wegnahme erschweren soll. Werkzeug: jeder Gegenstand, der zur Überwindung der Sicherung eingesetzt wird.

    • 3. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 StGB

      T handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; bereits die erste Tat genügt, wenn der Wiederholungswille besteht.

    • 4. Kirchendiebstahl, § 243 I 2 Nr. 4 StGB

      T stiehlt eine Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder sich in einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum befindet.

    • 5. Diebstahl bei Hilflosigkeit, § 243 I 2 Nr. 5 StGB

      T stiehlt einem Menschen, der durch ein Unglück, eine Bewusstlosigkeit oder eine hilflose Lage in seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt ist. Unglück: plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis. Hilflose Lage: Zustand, in dem das Opfer sich nicht oder nur eingeschränkt gegen die Wegnahme wehren kann.

    • 6. Schusswaffendiebstahl, § 243 I 2 Nr. 6 StGB

      T stiehlt eine Schusswaffe, Munition oder Sprengstoff. Schusswaffe i.S.d. WaffG.

    • 7. Diebstahl von Sachen von bedeutendem Wert, § 243 I 2 Nr. 7 StGB

      T stiehlt eine Sache, die einen bedeutenden Wert hat. Bedeutender Wert: nach h.M. ab ca. 500 Euro Marktwert; maßgeblich ist der objektive Verkehrswert zum Tatzeitpunkt.

  • III. Subjektive Seite des Regelbeispiels

    Der Täter muss hinsichtlich der das Regelbeispiel begründenden Umstände mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln; Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Regelbeispiels schließt dessen Anwendung aus (§ 16 I StGB analog).

  • IV. Ausschluss gem. § 243 II StGB (Geringwertigkeitsklausel)

    § 243 II StGB schließt die Annahme eines besonders schweren Falls aus, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Geringwertig: nach h.M. bis ca. 25–50 Euro Sachwert; maßgeblich ist der objektive Verkehrswert. Die Klausel gilt nur für die Regelbeispiele, nicht für unbenannte besonders schwere Fälle.

  • V. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • VI. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für §§ 20, 21 StGB ist zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum, § 17 StGB

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein schließt die Schuld aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 35, 33 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.

  • VII. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 243 I 1 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Bei Verneinung des besonders schweren Falls trotz Regelbeispiels oder bei Geringwertigkeit: Rückfall auf § 242 I StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 303, 123 StGB möglich, wenn durch dieselbe Handlung zugleich Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch verwirklicht wird. § 244 StGB als speziellere Norm geht § 243 StGB vor, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

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