Schemata
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 243 StGBStrafbarkeit des T gem. § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)
- I. Grundtatbestand § 242 I StGB
Voraussetzung ist zunächst die vollständige Verwirklichung des Grundtatbestands des Diebstahls gem. § 242 I StGB.
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Fremde bewegliche Sache
Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.
- b. Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Absicht (dolus directus 1. Grades) der zumindest vorübergehenden Aneignung des Sachwerts und Vorsatz der dauerhaften Enteignung des Berechtigten.
- II. Regelbeispiel gem. § 243 I 2 StGB
§ 243 I 2 StGB enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen, bei deren Vorliegen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Es handelt sich um Strafzumessungsregeln, keine Tatbestandsmerkmale; der Richter kann trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall verneinen (Indizwirkung), wenn gewichtige Gegenumstände vorliegen.
- 1. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB
T muss in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen, eingestiegen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen oder sich dort verborgen gehalten haben. Einbrechen: gewaltsames Öffnen einer Umschließung. Einsteigen: Überwinden einer Umschließung durch körperliche Bewegung. Falscher Schlüssel: nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmtes Werkzeug.
- 2. Diebstahl mit Werkzeug zum Überwinden von Sicherungen, § 243 I 2 Nr. 2 StGB
T muss ein Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung, die gegen Wegnahme besonders gesichert ist, mit einem Werkzeug geöffnet oder aufgebrochen haben. Schutzvorrichtung: jede Vorrichtung, die die Wegnahme erschweren soll. Werkzeug: jeder Gegenstand, der zur Überwindung der Sicherung eingesetzt wird.
- 3. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 StGB
T handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; bereits die erste Tat genügt, wenn der Wiederholungswille besteht.
- 4. Kirchendiebstahl, § 243 I 2 Nr. 4 StGB
T stiehlt eine Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder sich in einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum befindet.
- 5. Diebstahl bei Hilflosigkeit, § 243 I 2 Nr. 5 StGB
T stiehlt einem Menschen, der durch ein Unglück, eine Bewusstlosigkeit oder eine hilflose Lage in seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt ist. Unglück: plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis. Hilflose Lage: Zustand, in dem das Opfer sich nicht oder nur eingeschränkt gegen die Wegnahme wehren kann.
- 6. Schusswaffendiebstahl, § 243 I 2 Nr. 6 StGB
T stiehlt eine Schusswaffe, Munition oder Sprengstoff. Schusswaffe i.S.d. WaffG.
- 7. Diebstahl von Sachen von bedeutendem Wert, § 243 I 2 Nr. 7 StGB
T stiehlt eine Sache, die einen bedeutenden Wert hat. Bedeutender Wert: nach h.M. ab ca. 500 Euro Marktwert; maßgeblich ist der objektive Verkehrswert zum Tatzeitpunkt.
- III. Subjektive Seite des Regelbeispiels
Der Täter muss hinsichtlich der das Regelbeispiel begründenden Umstände mindestens mit bedingtem Vorsatz handeln; Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines Regelbeispiels schließt dessen Anwendung aus (§ 16 I StGB analog).
- IV. Ausschluss gem. § 243 II StGB (Geringwertigkeitsklausel)
§ 243 II StGB schließt die Annahme eines besonders schweren Falls aus, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Geringwertig: nach h.M. bis ca. 25–50 Euro Sachwert; maßgeblich ist der objektive Verkehrswert. Die Klausel gilt nur für die Regelbeispiele, nicht für unbenannte besonders schwere Fälle.
- V. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- VI. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20, 21 StGB
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für §§ 20, 21 StGB ist zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum, § 17 StGB
Fehlendes Unrechtsbewusstsein schließt die Schuld aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 35, 33 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.
- VII. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 243 I 1 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Bei Verneinung des besonders schweren Falls trotz Regelbeispiels oder bei Geringwertigkeit: Rückfall auf § 242 I StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 303, 123 StGB möglich, wenn durch dieselbe Handlung zugleich Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch verwirklicht wird. § 244 StGB als speziellere Norm geht § 243 StGB vor, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.