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Beteiligung an einer Schlägerei

§ 231 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff

        Schlägerei: tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei der mindestens zwei aktiv kämpfen. Von mehreren verübter Angriff: gemeinschaftliches, aktives Vorgehen von mindestens zwei Personen gegen einen oder mehrere andere. Str. ob rein defensive Beteiligung genügt; h.M.: nein, es bedarf eines aktiven Beitrags.

      • b. Beteiligung

        Aktive Teilnahme an der Schlägerei oder dem Angriff durch eigene Kampfhandlung; bloßes Zuschauen oder Anwesenheit genügt nicht. H.M.: auch das Eingreifen als Schlichter ist keine Beteiligung i.S.d. Norm, sofern keine eigene Kampfhandlung vorgenommen wird.

        • aa. Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

          Eintritt des Todes oder einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit; die Folge muss durch die Schlägerei oder den Angriff verursacht worden sein.

        • bb. Kausalität der Schlägerei/des Angriffs für die schwere Folge

          Die schwere Folge muss gerade aus der Schlägerei oder dem Angriff als solchem resultieren; Zurechnung nach allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen (Äquivalenztheorie, objektive Zurechnung).

        • cc. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

          Der Eintritt der schweren Folge ist keine Tatbestandsvoraussetzung im engeren Sinne, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit; Vorsatz oder Fahrlässigkeit des T bezüglich der Folge ist nicht erforderlich.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bezüglich der Beteiligung

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der eigenen Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff sowie hinsichtlich des Charakters der Auseinandersetzung als Schlägerei oder gemeinschaftlicher Angriff.

      • b. Kein Vorsatz/Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge erforderlich

        Da die schwere Folge objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, bedarf es insoweit keines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit des T; § 18 StGB findet keine Anwendung.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, § 32 StGB) sind zu prüfen; bei aktiver Beteiligung an einer Schlägerei ist Notwehr regelmäßig ausgeschlossen, da T die Gefahr selbst mitverursacht hat (§ 32 StGB, Notwehrprovokation). Ausnahme: T hat sich der Schlägerei entzogen und wird erneut angegriffen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; bei Alkohol/Drogen ggf. § 21 StGB prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein

      Potentielles Unrechtsbewusstsein; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur bei unvermeidbarem Irrtum beachtlich.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) bei Vorliegen der Voraussetzungen.

  • IV. Strafausschlussgrund: Schuldlose Beteiligung (§ 231 Abs. 1 Hs. 2 StGB)

    Straflos bleibt, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last fällt (§ 231 Abs. 1 Hs. 2 StGB). Str.: h.M. versteht dies als persönlichen Strafausschließungsgrund; Verschulden meint hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Beteiligung, nicht der schweren Folge.

  • V. Konkurrenzen

    § 231 StGB tritt hinter vorsätzliche Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) zurück, wenn T selbst die schwere Folge herbeigeführt hat (Spezialität/Konsumtion). Andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB) möglich. § 231 StGB hat eigenständige Bedeutung, wenn der Verursacher der schweren Folge nicht ermittelt werden kann.

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