Schemata
Beteiligung an einer Schlägerei
§ 231 StGBStrafbarkeit des T gem. § 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff
Schlägerei: tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei der mindestens zwei aktiv kämpfen. Von mehreren verübter Angriff: gemeinschaftliches, aktives Vorgehen von mindestens zwei Personen gegen einen oder mehrere andere. Str. ob rein defensive Beteiligung genügt; h.M.: nein, es bedarf eines aktiven Beitrags.
- b. Beteiligung
Aktive Teilnahme an der Schlägerei oder dem Angriff durch eigene Kampfhandlung; bloßes Zuschauen oder Anwesenheit genügt nicht. H.M.: auch das Eingreifen als Schlichter ist keine Beteiligung i.S.d. Norm, sofern keine eigene Kampfhandlung vorgenommen wird.
- aa. Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Eintritt des Todes oder einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit; die Folge muss durch die Schlägerei oder den Angriff verursacht worden sein.
- bb. Kausalität der Schlägerei/des Angriffs für die schwere Folge
Die schwere Folge muss gerade aus der Schlägerei oder dem Angriff als solchem resultieren; Zurechnung nach allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen (Äquivalenztheorie, objektive Zurechnung).
- cc. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Der Eintritt der schweren Folge ist keine Tatbestandsvoraussetzung im engeren Sinne, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit; Vorsatz oder Fahrlässigkeit des T bezüglich der Folge ist nicht erforderlich.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bezüglich der Beteiligung
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der eigenen Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff sowie hinsichtlich des Charakters der Auseinandersetzung als Schlägerei oder gemeinschaftlicher Angriff.
- b. Kein Vorsatz/Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge erforderlich
Da die schwere Folge objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, bedarf es insoweit keines Vorsatzes oder Fahrlässigkeit des T; § 18 StGB findet keine Anwendung.
- II. Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, § 32 StGB) sind zu prüfen; bei aktiver Beteiligung an einer Schlägerei ist Notwehr regelmäßig ausgeschlossen, da T die Gefahr selbst mitverursacht hat (§ 32 StGB, Notwehrprovokation). Ausnahme: T hat sich der Schlägerei entzogen und wird erneut angegriffen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; bei Alkohol/Drogen ggf. § 21 StGB prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein
Potentielles Unrechtsbewusstsein; Verbotsirrtum gem. § 17 StGB nur bei unvermeidbarem Irrtum beachtlich.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- IV. Strafausschlussgrund: Schuldlose Beteiligung (§ 231 Abs. 1 Hs. 2 StGB)
Straflos bleibt, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last fällt (§ 231 Abs. 1 Hs. 2 StGB). Str.: h.M. versteht dies als persönlichen Strafausschließungsgrund; Verschulden meint hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Beteiligung, nicht der schweren Folge.
- V. Konkurrenzen
§ 231 StGB tritt hinter vorsätzliche Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) zurück, wenn T selbst die schwere Folge herbeigeführt hat (Spezialität/Konsumtion). Andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB) möglich. § 231 StGB hat eigenständige Bedeutung, wenn der Verursacher der schweren Folge nicht ermittelt werden kann.