Definitionen
Einigungserwerb
§ 854 II BGB · ZivilrechtDer Besitz an einer Sache kann auch ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft erworben werden, wenn der bisherige Besitzer und der Erwerber einig sind, dass der Erwerber den Besitz haben soll, und der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Die Einigung kann die Besitzergreifung ersetzen, aber keine fehlende Zugriffsmöglichkeit überwinden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna lagert Brennholz auf einem offenen, frei zugänglichen Platz am Waldrand. 1Sie vereinbart mit Ben telefonisch, dass Ben ab sofort an ihrer Stelle den Besitz an dem Holz haben soll. 2Ben steht unmittelbar vor dem Holzstapel und kann das Holz ohne Hindernis mitnehmen, hat es aber noch nicht angefasst.
Trifft „Einigungserwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung mit dem bisherigen Besitzer über den BesitzwechselAnna und Ben verständigen sich darauf, dass der Besitz von Anna auf Ben wechseln soll.
- 2erfülltMöglichkeit des Erwerbers zur SachherrschaftBen kann unmittelbar auf das Holz zugreifen, ohne es bereits ergriffen haben zu müssen.
Anna lagert Brennholz in einem verschlossenen Schuppen und ist mit dem einzigen Schlüssel verreist. 1Sie vereinbart mit Ben telefonisch, dass Ben ab sofort an ihrer Stelle den Besitz an dem Holz haben soll. Ben steht vor dem Schuppen und kann weder hinein noch auf anderem Weg an das Holz gelangen.
Trifft „Einigungserwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung mit dem bisherigen Besitzer über den BesitzwechselAnna und Ben verständigen sich darauf, dass der Besitz von Anna auf Ben wechseln soll.
- 2fehltMöglichkeit des Erwerbers zur SachherrschaftBen kann wegen des verschlossenen Schuppens und des fehlenden Schlüssels nicht auf das Holz zugreifen.
Typische Fehler
FehlerDie Einigung mit dem Eigentümer wird stets als ausreichend angesehen, auch wenn eine andere Person Besitzer ist.
RichtigDie Einigung muss mit dem bisherigen Besitzer erfolgen; die Eigentümerstellung allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema