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Einigungserwerb

§ 854 II BGB · Zivilrecht

Der Besitz an einer Sache kann auch ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft erworben werden, wenn der bisherige Besitzer und der Erwerber einig sind, dass der Erwerber den Besitz haben soll, und der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Merksatz

Die Einigung kann die Besitzergreifung ersetzen, aber keine fehlende Zugriffsmöglichkeit überwinden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna lagert Brennholz auf einem offenen, frei zugänglichen Platz am Waldrand. 1Sie vereinbart mit Ben telefonisch, dass Ben ab sofort an ihrer Stelle den Besitz an dem Holz haben soll. 2Ben steht unmittelbar vor dem Holzstapel und kann das Holz ohne Hindernis mitnehmen, hat es aber noch nicht angefasst.

Trifft „Einigungserwerb“ hier zu?

„Einigungserwerb“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung mit dem bisherigen Besitzer über den Besitzwechsel
    Anna und Ben verständigen sich darauf, dass der Besitz von Anna auf Ben wechseln soll.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit des Erwerbers zur Sachherrschaft
    Ben kann unmittelbar auf das Holz zugreifen, ohne es bereits ergriffen haben zu müssen.
    erfüllt
BFall B

Anna lagert Brennholz in einem verschlossenen Schuppen und ist mit dem einzigen Schlüssel verreist. 1Sie vereinbart mit Ben telefonisch, dass Ben ab sofort an ihrer Stelle den Besitz an dem Holz haben soll. Ben steht vor dem Schuppen und kann weder hinein noch auf anderem Weg an das Holz gelangen.

Trifft „Einigungserwerb“ hier zu?

„Einigungserwerb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichkeit des Erwerbers zur Sachherrschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung mit dem bisherigen Besitzer über den Besitzwechsel
    Anna und Ben verständigen sich darauf, dass der Besitz von Anna auf Ben wechseln soll.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit des Erwerbers zur Sachherrschaft
    Ben kann wegen des verschlossenen Schuppens und des fehlenden Schlüssels nicht auf das Holz zugreifen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Einigung mit dem Eigentümer wird stets als ausreichend angesehen, auch wenn eine andere Person Besitzer ist.

RichtigDie Einigung muss mit dem bisherigen Besitzer erfolgen; die Eigentümerstellung allein genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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