Schemata
Besondere Gleichheitssätze
Art. 3 II, III GGVerletzung der besonderen Gleichheitssätze gem. Art. 3 II, III GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 3 II, III GG sind Jedermann-Grundrechte; sie schützen natürliche Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit; auf juristische Personen sind sie grundsätzlich nicht anwendbar.
- II. Sachlicher Schutzbereich – Differenzierungsverbote
Art. 3 III GG enthält ein abschließendes Katalogverbot: Niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden. Art. 3 II GG enthält darüber hinaus ein Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie einen Förderauftrag (Art. 3 II 2 GG).
- 1. Merkmale des Art. 3 III GG
Die Merkmale sind abschließend aufgezählt; sie erfassen unmittelbare wie mittelbare Anknüpfungen an das verpönte Merkmal.
- a. Geschlecht (Art. 3 III 1 GG)
Verbot der Ungleichbehandlung wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts; nach h.M. erfasst auch die geschlechtliche Identität (Transgender/Intersex).
- b. Abstammung, Rasse, Sprache
Abstammung: genetisch-biologische Herkunft. Rasse: Anknüpfung an ethnische Zuschreibungen. Sprache: Muttersprache oder habituelle Sprache als Differenzierungsmerkmal.
- c. Heimat und Herkunft
Heimat: regionale Herkunft (Landschaft, Dialekt). Herkunft: soziale Abstammung, Stand, Milieu.
- d. Glaube, religiöse oder politische Anschauung
Glaube: religiöse Überzeugung. Politische Anschauung: weltanschaulich-politische Grundhaltung; Schutz vor staatlicher Diskriminierung wegen Meinung oder Parteinahme.
- e. Behinderung (Art. 3 III 2 GG)
Behinderung i.S.d. Art. 3 III 2 GG: dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (vgl. BVerfGE 96, 288).
- 2. Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 II GG
Art. 3 II 1 GG enthält ein spezielles Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts; Art. 3 II 2 GG ergänzt dies um einen staatlichen Förderauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.
- B. Eingriff
- I. Ungleichbehandlung durch staatliche Maßnahme
Jede staatliche Regelung, die an ein verpöntes Merkmal des Art. 3 II, III GG anknüpft und dadurch Personen bevorzugt oder benachteiligt, stellt einen Eingriff dar.
- II. Unmittelbare und mittelbare Anknüpfung
Unmittelbar: Tatbestand nennt das verpönte Merkmal ausdrücklich. Mittelbar: Regelung ist neutral formuliert, trifft aber typischerweise und vorhersehbar Träger des verpönten Merkmals; nach h.M. genügt auch mittelbare Anknüpfung für einen Eingriff in Art. 3 III GG.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Grundsatz: strenger Rechtfertigungsmaßstab
Bei Anknüpfung an ein Merkmal des Art. 3 III GG gilt ein striktes Differenzierungsverbot; eine Rechtfertigung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (BVerfGE 85, 191). Bei Art. 3 II GG gilt entsprechend ein strenger Maßstab, der jedoch den Förderauftrag des Art. 3 II 2 GG einschließt.
- II. Ausnahmen vom Differenzierungsverbot
- 1. Zwingende biologische oder funktionale Unterschiede
Eine Differenzierung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zwingend an biologisch-funktionale Unterschiede anknüpft, die eine unterschiedliche Behandlung sachlich unausweichlich machen (z.B. Mutterschutz: BVerfGE 109, 64).
- 2. Kompensatorische Maßnahmen / Förderauftrag
Zur Verwirklichung des Förderauftrags aus Art. 3 II 2 GG können vorübergehende begünstigende Differenzierungen zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts zulässig sein (positive Diskriminierung), sofern sie verhältnismäßig sind und auf Ausgleich tatsächlicher Nachteile abzielen.
- 3. Behinderung: Benachteiligungsverbot und Ausgleichsmaßnahmen
Art. 3 III 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen Behinderung; begünstigende Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung sind als Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich zulässig.
- III. Verhältnismäßigkeit
Auch bei ausnahmsweise zulässiger Differenzierung muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein; der Rechtfertigungsmaßstab ist strenger als bei Art. 3 I GG (kein bloßes Willkürverbot, sondern Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne).
- IV. Ergebnis
Liegt keine anerkannte Ausnahme vor oder ist die Maßnahme unverhältnismäßig, ist Art. 3 II bzw. III GG verletzt.