Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata

Besondere Gleichheitssätze

Art. 3 II, III GG

Verletzung der besonderen Gleichheitssätze gem. Art. 3 II, III GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 3 II, III GG sind Jedermann-Grundrechte; sie schützen natürliche Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit; auf juristische Personen sind sie grundsätzlich nicht anwendbar.

    • II. Sachlicher Schutzbereich – Differenzierungsverbote

      Art. 3 III GG enthält ein abschließendes Katalogverbot: Niemand darf wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden. Art. 3 II GG enthält darüber hinaus ein Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie einen Förderauftrag (Art. 3 II 2 GG).

      • 1. Merkmale des Art. 3 III GG

        Die Merkmale sind abschließend aufgezählt; sie erfassen unmittelbare wie mittelbare Anknüpfungen an das verpönte Merkmal.

        • a. Geschlecht (Art. 3 III 1 GG)

          Verbot der Ungleichbehandlung wegen des biologischen oder sozialen Geschlechts; nach h.M. erfasst auch die geschlechtliche Identität (Transgender/Intersex).

        • b. Abstammung, Rasse, Sprache

          Abstammung: genetisch-biologische Herkunft. Rasse: Anknüpfung an ethnische Zuschreibungen. Sprache: Muttersprache oder habituelle Sprache als Differenzierungsmerkmal.

        • c. Heimat und Herkunft

          Heimat: regionale Herkunft (Landschaft, Dialekt). Herkunft: soziale Abstammung, Stand, Milieu.

        • d. Glaube, religiöse oder politische Anschauung

          Glaube: religiöse Überzeugung. Politische Anschauung: weltanschaulich-politische Grundhaltung; Schutz vor staatlicher Diskriminierung wegen Meinung oder Parteinahme.

        • e. Behinderung (Art. 3 III 2 GG)

          Behinderung i.S.d. Art. 3 III 2 GG: dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (vgl. BVerfGE 96, 288).

      • 2. Gleichberechtigung von Mann und Frau, Art. 3 II GG

        Art. 3 II 1 GG enthält ein spezielles Differenzierungsverbot wegen des Geschlechts; Art. 3 II 2 GG ergänzt dies um einen staatlichen Förderauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.

  • B. Eingriff
    • I. Ungleichbehandlung durch staatliche Maßnahme

      Jede staatliche Regelung, die an ein verpöntes Merkmal des Art. 3 II, III GG anknüpft und dadurch Personen bevorzugt oder benachteiligt, stellt einen Eingriff dar.

    • II. Unmittelbare und mittelbare Anknüpfung

      Unmittelbar: Tatbestand nennt das verpönte Merkmal ausdrücklich. Mittelbar: Regelung ist neutral formuliert, trifft aber typischerweise und vorhersehbar Träger des verpönten Merkmals; nach h.M. genügt auch mittelbare Anknüpfung für einen Eingriff in Art. 3 III GG.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • Bei Anknüpfung an ein Merkmal des Art. 3 III GG gilt ein striktes Differenzierungsverbot; eine Rechtfertigung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (BVerfGE 85, 191). Bei Art. 3 II GG gilt entsprechend ein strenger Maßstab, der jedoch den Förderauftrag des Art. 3 II 2 GG einschließt.

    • II. Ausnahmen vom Differenzierungsverbot
      • 1. Zwingende biologische oder funktionale Unterschiede

        Eine Differenzierung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zwingend an biologisch-funktionale Unterschiede anknüpft, die eine unterschiedliche Behandlung sachlich unausweichlich machen (z.B. Mutterschutz: BVerfGE 109, 64).

      • 2. Kompensatorische Maßnahmen / Förderauftrag

        Zur Verwirklichung des Förderauftrags aus Art. 3 II 2 GG können vorübergehende begünstigende Differenzierungen zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts zulässig sein (positive Diskriminierung), sofern sie verhältnismäßig sind und auf Ausgleich tatsächlicher Nachteile abzielen.

      • 3. Behinderung: Benachteiligungsverbot und Ausgleichsmaßnahmen

        Art. 3 III 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen Behinderung; begünstigende Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung sind als Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich zulässig.

    • III. Verhältnismäßigkeit

      Auch bei ausnahmsweise zulässiger Differenzierung muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein; der Rechtfertigungsmaßstab ist strenger als bei Art. 3 I GG (kein bloßes Willkürverbot, sondern Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne).

    • IV. Ergebnis

      Liegt keine anerkannte Ausnahme vor oder ist die Maßnahme unverhältnismäßig, ist Art. 3 II bzw. III GG verletzt.

C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.