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Tatsächliche Sachherrschaft

§ 854 BGB · Zivilrecht

Tatsächliche Sachherrschaft ist die von einem natürlichen Willen getragene, räumlich-körperliche Beziehung einer Person zu einer Sache, die ihr nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit gibt, unmittelbar auf die Sache einzuwirken.

Merksatz

Räumliche Nähe allein genügt nicht; entscheidend ist die nach der Verkehrsanschauung mögliche unmittelbare Einwirkung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea legt einen Stein auf ihren Schreibtisch und 1will ihn dort behalten. 2Sie sitzt am Schreibtisch und kann den Stein jederzeit in die Hand nehmen.

Trifft „Tatsächliche Sachherrschaft“ hier zu?

„Tatsächliche Sachherrschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürlicher Herrschaftswille
    Lea möchte die Kontrolle über den Stein behalten.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliche Sachbeziehung mit unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung
    Der Stein liegt in Leas unmittelbarem Zugriffsbereich.
    erfüllt
BFall B

Lea steht im Museum vor einem Stein in einer fest verschlossenen Glasvitrine. 1Sie will den Stein jetzt an sich nehmen und bei sich behalten. Den einzigen Schlüssel zur Vitrine hat die Museumsleitung; Lea kann die Vitrine nicht öffnen.

Trifft „Tatsächliche Sachherrschaft“ hier zu?

„Tatsächliche Sachherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Räumliche Sachbeziehung mit unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürlicher Herrschaftswille
    Leas Wille ist auf die eigene Kontrolle über den Stein gerichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliche Sachbeziehung mit unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung
    Die verschlossene Vitrine verhindert trotz räumlicher Nähe einen unmittelbaren Zugriff auf den Stein.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen natürlichen Herrschaftswillen mit einem rechtsgeschäftlichen Willen gleichsetzen und deshalb Geschäftsfähigkeit verlangen.

RichtigFür den Herrschaftswillen genügt ein natürlicher Wille; Geschäftsfähigkeit ist dafür nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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