Definitionen
Besitzdiener
§ 855 BGB · ZivilrechtBesitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, kraft dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat; der Besitzdiener erlangt dabei selbst keinen Besitz, sondern übt die tatsächliche Sachherrschaft lediglich als Hilfsperson des Besitzers aus.
Nicht jede tatsächliche Sachherrschaft begründet eigenen Besitz; bei weisungsgebundenen Hilfspersonen besitzt allein der andere.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena arbeitet als angestellte Lagerhelferin in einem Möbelgeschäft und muss die Vorgaben der Geschäftsinhaberin zur Lagerung und Herausgabe der Waren befolgen. Für die Geschäftsinhaberin nimmt sie einen Stuhl entgegen und stellt ihn ins Lager.
Trifft „Besitzdiener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche SachherrschaftLena hat beim Entgegennehmen und Einlagern tatsächlichen Zugriff auf den Stuhl.
- 2erfülltAusübung für einen anderenLena übt die Sachherrschaft für die Geschäftsinhaberin aus.
- 3erfülltWeisungsgebundene Tätigkeit im Haushalt, Betrieb oder vergleichbaren VerhältnisLena ist als Angestellte persönlich untergeordnet und muss sachbezogene Anweisungen befolgen.
Paul betreibt eine selbstständige Fahrradwerkstatt. 2Er vereinbart mit Mia, ihr Fahrrad gegen Bezahlung bis zu ihrer Rückkehr für sie aufzubewahren. 1Paul nimmt das Fahrrad entgegen und schließt es in seiner Werkstatt ein. Nach ihrer Vereinbarung entscheidet Paul selbst, wie und wo er das Fahrrad lagert; Mia darf ihm hierzu keine Anweisungen erteilen.
Trifft „Besitzdiener“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche SachherrschaftPaul hat tatsächlichen Zugriff auf das Fahrrad in seiner Werkstatt.
- 2erfülltAusübung für einen anderenPaul verwahrt das Fahrrad für Mia und erkennt damit ihre übergeordnete Besitzstellung an.
- 3fehltWeisungsgebundene Tätigkeit im Haushalt, Betrieb oder vergleichbaren VerhältnisPaul ist selbstständiger Vertragspartner und steht nicht in einem persönlich untergeordneten, weisungsgebundenen Verhältnis zu Mia.
Typische Fehler
FehlerDer Besitzdiener wird als unmittelbarer Besitzer und der Geschäftsherr als mittelbarer Besitzer eingeordnet.
RichtigDer Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz; unmittelbarer Besitzer ist derjenige, für den er die Sachherrschaft ausübt.
FehlerSchon vertragliche Vorgaben zum Umgang mit einer fremden Sache werden als ausreichend angesehen.
RichtigErforderlich ist eine persönliche Unterordnung im Haushalt, Betrieb oder einem vergleichbaren Verhältnis; bloße vertragliche Vorgaben genügen nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata