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Besitzdiener

§ 855 BGB · Zivilrecht

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, kraft dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat; der Besitzdiener erlangt dabei selbst keinen Besitz, sondern übt die tatsächliche Sachherrschaft lediglich als Hilfsperson des Besitzers aus.

Merksatz

Nicht jede tatsächliche Sachherrschaft begründet eigenen Besitz; bei weisungsgebundenen Hilfspersonen besitzt allein der andere.

Besitzdiener oder Besitzmittler?Die Abgrenzung zeigt, wer unmittelbaren Besitz hat und ob der andere unmittelbar oder mittelbar besitzt.
Besitzdiener
Besitzmittler
Eigener Besitz
Kein eigener Besitz
Unmittelbarer Besitz
Besitz des anderen
Unmittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz
Stellung zum anderen
Persönlich untergeordnete, sachbezogen weisungsgebundene Hilfsperson
Eigenständiger Besitzer aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses, etwa einer Miete

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena arbeitet als angestellte Lagerhelferin in einem Möbelgeschäft und muss die Vorgaben der Geschäftsinhaberin zur Lagerung und Herausgabe der Waren befolgen. Für die Geschäftsinhaberin nimmt sie einen Stuhl entgegen und stellt ihn ins Lager.

Trifft „Besitzdiener“ hier zu?

„Besitzdiener“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Lena hat beim Entgegennehmen und Einlagern tatsächlichen Zugriff auf den Stuhl.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung für einen anderen
    Lena übt die Sachherrschaft für die Geschäftsinhaberin aus.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsgebundene Tätigkeit im Haushalt, Betrieb oder vergleichbaren Verhältnis
    Lena ist als Angestellte persönlich untergeordnet und muss sachbezogene Anweisungen befolgen.
    erfüllt
BFall B

Paul betreibt eine selbstständige Fahrradwerkstatt. 2Er vereinbart mit Mia, ihr Fahrrad gegen Bezahlung bis zu ihrer Rückkehr für sie aufzubewahren. 1Paul nimmt das Fahrrad entgegen und schließt es in seiner Werkstatt ein. Nach ihrer Vereinbarung entscheidet Paul selbst, wie und wo er das Fahrrad lagert; Mia darf ihm hierzu keine Anweisungen erteilen.

Trifft „Besitzdiener“ hier zu?

„Besitzdiener“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weisungsgebundene Tätigkeit im Haushalt, Betrieb oder vergleichbaren Verhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Paul hat tatsächlichen Zugriff auf das Fahrrad in seiner Werkstatt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung für einen anderen
    Paul verwahrt das Fahrrad für Mia und erkennt damit ihre übergeordnete Besitzstellung an.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsgebundene Tätigkeit im Haushalt, Betrieb oder vergleichbaren Verhältnis
    Paul ist selbstständiger Vertragspartner und steht nicht in einem persönlich untergeordneten, weisungsgebundenen Verhältnis zu Mia.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Besitzdiener wird als unmittelbarer Besitzer und der Geschäftsherr als mittelbarer Besitzer eingeordnet.

RichtigDer Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz; unmittelbarer Besitzer ist derjenige, für den er die Sachherrschaft ausübt.

Verwechslung

FehlerSchon vertragliche Vorgaben zum Umgang mit einer fremden Sache werden als ausreichend angesehen.

RichtigErforderlich ist eine persönliche Unterordnung im Haushalt, Betrieb oder einem vergleichbaren Verhältnis; bloße vertragliche Vorgaben genügen nicht.

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