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Besitzklage

§§ 861, 862 BGB · Zivilrecht

Die Besitzklagen der §§ 861, 862 BGB schützen den unmittelbaren und nach § 869 BGB auch den mittelbaren Besitz gegen verbotene Eigenmacht: § 861 BGB gewährt bei Besitzentziehung einen Anspruch auf Wiedereinräumung des entzogenen Besitzes (possessorische Besitzentziehungsklage), während § 862 BGB bei bestehender Besitzstörung einen Anspruch auf Beseitigung der Störung und bei konkret drohenden Störungen auf Unterlassung gibt. Anspruchsgegner ist bei § 861 BGB der dem Besitzer gegenüber fehlerhaft Besitzende, bei § 862 BGB der Störer. Beide Ansprüche sind rein possessorisch, d.h. unabhängig von einem Recht zum Besitz.

Merksatz

Ein fehlendes Recht zum Besitz schließt possessorischen Schutz nicht automatisch aus.

Besitzklage oder Eigentumsklage?Links geht es um den Schutz des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht. Rechts geht es um die Herausgabe aufgrund des Eigentums.
Besitzklage
Eigentumsklage (§ 985 BGB)
Geschützte Position
Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
Eigentum des Anspruchstellers
Verbotene Eigenmacht
Erforderlich
Nicht erforderlich
Recht zum Besitz
Eigenes Besitzrecht nicht erforderlich
Ein Besitzrecht des Gegners kann die Herausgabe ausschließen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna trägt seit zwei Jahren eine Armbanduhr, die ihr gehört. Heute nimmt Ben ihr die Uhr gegen ihren Willen vom Handgelenk und steckt sie in seine Tasche. Anna verlangt von Ben die Uhr zurück, die er weiterhin bei sich trägt.

Trifft „Besitzklage“ hier zu?

„Besitzklage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
    Anna hatte vor dem Eingriff unmittelbaren Besitz an der Uhr.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzentziehung oder Besitzstörung
    Durch die Wegnahme verliert Anna ihre tatsächliche Sachherrschaft über die Uhr.
    erfüllt
  3. 3
    Verbotene Eigenmacht
    Ben entzieht Anna die Uhr ohne ihren Willen und ohne gesetzliche Gestattung.
    erfüllt
  4. 4
    Richtiger Anspruchsgegner
    Ben besitzt die Uhr Anna gegenüber fehlerhaft, weil er sie ihr selbst eigenmächtig weggenommen hat.
    erfüllt
BFall B

Anna trägt seit zwei Jahren eine Armbanduhr, die ihr gehört. Heute nimmt Ben ihr die Uhr gegen ihren Willen vom Handgelenk und verkauft sie anschließend an Clara, die von dem Vorfall nichts weiß und die Uhr für Bens Eigentum hält. Clara nimmt die Uhr mit nach Hause, und Anna verlangt von ihr die Uhr zurück.

Trifft „Besitzklage“ hier zu?

„Besitzklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Richtiger Anspruchsgegner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
    Anna hatte vor dem Eingriff unmittelbaren Besitz an der Uhr.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzentziehung oder Besitzstörung
    Ben entzieht Anna die tatsächliche Sachherrschaft über die Uhr.
    erfüllt
  3. 3
    Verbotene Eigenmacht
    Die Wegnahme durch Ben erfolgt ohne Annas Willen und ohne gesetzliche Gestattung.
    erfüllt
  4. 4
    Richtiger Anspruchsgegner
    Clara hat den Besitz durch Kauf ohne Kenntnis seiner Fehlerhaftigkeit erlangt und muss diese daher nach § 858 Abs. 2 BGB nicht gegen sich gelten lassen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNach einer Besitzentziehung wird der Anspruch gegen jeden späteren Besitzer bejaht.

RichtigDer Anspruch aus § 861 BGB setzt voraus, dass der aktuelle Besitzer dem Anspruchsteller gegenüber fehlerhaft besitzt.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer nur drohenden Besitzstörung wird bereits die Beseitigung der Störung verlangt.

RichtigBei einer nur konkret drohenden Störung kommt Unterlassung in Betracht; Beseitigung setzt eine bestehende Störung voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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