Definitionen
Gutgläubigkeit des Besitzers
§ 990 Abs. 1 BGB · ZivilrechtDer Besitzer ist gutgläubig, wenn er sich bei Erwerb des Besitzes weder in positiver Kenntnis noch in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Mangel seines Besitzrechts befindet, also irrtümlich und ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, zum Besitz berechtigt zu sein. Ist er beim Besitzerwerb gutgläubig, verliert er diese Gutgläubigkeit später nur durch positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
Entscheidend ist der Glaube an ein Besitzrecht, nicht notwendig an das eigene Eigentum.
- BesitzerwerbKenntnis oder grobe FahrlässigkeitKenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht schließen Gutgläubigkeit aus.
- SpäterNur positive KenntnisWer zunächst gutgläubig war, verliert diesen Status erst mit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
- Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht schließen Gutgläubigkeit aus.
- Nur positive Kenntnis Wer zunächst gutgläubig war, verliert diesen Status erst mit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lea stellt ihren schwarzen Regenschirm im Café neben Toms äußerlich identischen Schirm. Beim Gehen nimmt sie versehentlich Toms Schirm mit; das innen angebrachte Namensschild ist verdeckt, und 1sie hält den Schirm für ihren eigenen. 3Auch am Abend weiß sie nichts von der Verwechslung.
Trifft „Gutgläubigkeit des Besitzers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht beim BesitzerwerbLea glaubt beim Mitnehmen, ihren eigenen Schirm an sich zu nehmen.
- 2erfülltKeine grob fahrlässige Unkenntnis beim BesitzerwerbBei äußerlich identischen Schirmen und verdecktem Namensschild ist die Verwechslung nicht grob fahrlässig.
- 3erfülltKeine spätere Kenntnis vom fehlenden BesitzrechtLea erfährt auch nach dem Mitnehmen nicht, dass ihr der Schirm nicht zusteht.
2Lea stellt ihren schwarzen Regenschirm im Café neben Toms äußerlich identischen Schirm. Beim Gehen nimmt sie versehentlich Toms Schirm mit; das innen angebrachte Namensschild ist verdeckt, und 1sie hält den Schirm für ihren eigenen. Am Abend entdeckt sie das Namensschild und sieht zugleich ihren eigenen Schirm noch im Café stehen. Sie erkennt die Verwechslung und weiß, dass Tom ihr das Mitnehmen seines Schirms nicht erlaubt hat.
Trifft „Gutgläubigkeit des Besitzers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht beim BesitzerwerbBeim Mitnehmen kennt Lea die Verwechslung noch nicht.
- 2erfülltKeine grob fahrlässige Unkenntnis beim BesitzerwerbDie gleichen äußeren Merkmale und das verdeckte Namensschild begründen beim Mitnehmen keine grobe Fahrlässigkeit.
- 3fehltKeine spätere Kenntnis vom fehlenden BesitzrechtAm Abend weiß Lea, dass sie den fremden Schirm ohne Erlaubnis mitgenommen hat und ihn nicht behalten darf.
Typische Fehler
FehlerAuch nach zunächst gutgläubigem Besitzerwerb wird grob fahrlässige Unkenntnis als ausreichend für Bösgläubigkeit behandelt.
RichtigNach zunächst gutgläubigem Besitzerwerb ist positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema