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Gutgläubigkeit des Besitzers

§ 990 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Der Besitzer ist gutgläubig, wenn er sich bei Erwerb des Besitzes weder in positiver Kenntnis noch in grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Mangel seines Besitzrechts befindet, also irrtümlich und ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, zum Besitz berechtigt zu sein. Ist er beim Besitzerwerb gutgläubig, verliert er diese Gutgläubigkeit später nur durch positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.

Merksatz

Entscheidend ist der Glaube an ein Besitzrecht, nicht notwendig an das eigene Eigentum.

Welcher Maßstab gilt zu welchem Zeitpunkt?Beim Besitzerwerb schadet auch grobe Fahrlässigkeit. Später schadet einem zunächst gutgläubigen Besitzer nur positive Kenntnis.
  1. Besitzerwerb
    Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit
    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht schließen Gutgläubigkeit aus.
  2. Später
    Nur positive Kenntnis
    Wer zunächst gutgläubig war, verliert diesen Status erst mit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
  1. Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht schließen Gutgläubigkeit aus.
  2. Nur positive Kenntnis Wer zunächst gutgläubig war, verliert diesen Status erst mit Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lea stellt ihren schwarzen Regenschirm im Café neben Toms äußerlich identischen Schirm. Beim Gehen nimmt sie versehentlich Toms Schirm mit; das innen angebrachte Namensschild ist verdeckt, und 1sie hält den Schirm für ihren eigenen. 3Auch am Abend weiß sie nichts von der Verwechslung.

Trifft „Gutgläubigkeit des Besitzers“ hier zu?

„Gutgläubigkeit des Besitzers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht beim Besitzerwerb
    Lea glaubt beim Mitnehmen, ihren eigenen Schirm an sich zu nehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine grob fahrlässige Unkenntnis beim Besitzerwerb
    Bei äußerlich identischen Schirmen und verdecktem Namensschild ist die Verwechslung nicht grob fahrlässig.
    erfüllt
  3. 3
    Keine spätere Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
    Lea erfährt auch nach dem Mitnehmen nicht, dass ihr der Schirm nicht zusteht.
    erfüllt
BFall B

2Lea stellt ihren schwarzen Regenschirm im Café neben Toms äußerlich identischen Schirm. Beim Gehen nimmt sie versehentlich Toms Schirm mit; das innen angebrachte Namensschild ist verdeckt, und 1sie hält den Schirm für ihren eigenen. Am Abend entdeckt sie das Namensschild und sieht zugleich ihren eigenen Schirm noch im Café stehen. Sie erkennt die Verwechslung und weiß, dass Tom ihr das Mitnehmen seines Schirms nicht erlaubt hat.

Trifft „Gutgläubigkeit des Besitzers“ hier zu?

„Gutgläubigkeit des Besitzers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine spätere Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht beim Besitzerwerb
    Beim Mitnehmen kennt Lea die Verwechslung noch nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine grob fahrlässige Unkenntnis beim Besitzerwerb
    Die gleichen äußeren Merkmale und das verdeckte Namensschild begründen beim Mitnehmen keine grobe Fahrlässigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine spätere Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
    Am Abend weiß Lea, dass sie den fremden Schirm ohne Erlaubnis mitgenommen hat und ihn nicht behalten darf.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch nach zunächst gutgläubigem Besitzerwerb wird grob fahrlässige Unkenntnis als ausreichend für Bösgläubigkeit behandelt.

RichtigNach zunächst gutgläubigem Besitzerwerb ist positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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