Definitionen
Gesetzliche Gestattung
§ 858 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEine gesetzliche Gestattung liegt vor, wenn eine Entziehung oder Störung des Besitzes durch eine gesetzliche Vorschrift auch ohne den Willen des Besitzers erlaubt ist. Sie schließt die Widerrechtlichkeit des Eingriffs und damit verbotene Eigenmacht aus. Ein bloßes Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Herausgabe genügt dafür nicht.
Gesetzlich erlaubte Besitzentziehungen oder Besitzstörungen sind keine verbotene Eigenmacht.
- 1Besitzentziehung oder BesitzstörungDer Besitz wird entzogen oder gestört.
- 2Ohne den Willen des BesitzersDer Eingriff erfolgt ohne den Willen des Besitzers.
- 3Keine gesetzliche GestattungEine gesetzliche Erlaubnis schließt verbotene Eigenmacht aus.
- 1Besitzentziehung oder Besitzstörung Der Besitz wird entzogen oder gestört.
- 2Ohne den Willen des Besitzers Der Eingriff erfolgt ohne den Willen des Besitzers.
- 3Keine gesetzliche Gestattung Eine gesetzliche Erlaubnis schließt verbotene Eigenmacht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lena stellt ihr Fahrrad vor einem Café ab und sieht durch das Fenster, wie Tom ohne ihre Erlaubnis damit wegfährt. Sie läuft ihm sofort hinterher und holt ihn wenige Meter weiter ein. 1Lena nimmt Tom das Fahrrad gegen seinen Willen wieder ab.
Trifft „Gesetzliche Gestattung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntziehung oder Störung des BesitzesDurch die Rücknahme verliert Tom seinen tatsächlichen Besitz am Fahrrad.
- 2erfülltGesetzliche Erlaubnis unabhängig vom Willen des BesitzersDie sofortige Verfolgung nach der unerlaubten Wegnahme erlaubt Lena die Rücknahme nach § 859 Abs. 2 BGB.
Tom hat Lenas Fahrrad vor einer Woche gestohlen. Lena findet ihn heute mit dem Fahrrad vor seinem Laden; seit dem Diebstahl hat sie ihn nicht verfolgt. Eine Polizeistreife steht daneben und bietet ihr sofort Hilfe an. 1Lena lehnt die Hilfe ab und nimmt Tom das Fahrrad gegen seinen Willen weg.
Trifft „Gesetzliche Gestattung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntziehung oder Störung des BesitzesDurch die Wegnahme verliert Tom seinen tatsächlichen Besitz am Fahrrad.
- 2fehltGesetzliche Erlaubnis unabhängig vom Willen des BesitzersNach einer Woche ohne Verfolgung greift § 859 Abs. 2 BGB nicht; wegen sofort verfügbarer staatlicher Hilfe scheidet auch § 229 BGB aus.
Typische Fehler
FehlerEin Herausgabeanspruch wird bereits als Erlaubnis angesehen, dem Besitzer die Sache eigenmächtig wegzunehmen.
RichtigDer Herausgabeanspruch allein erlaubt die Wegnahme nicht; erforderlich ist eine besondere gesetzliche Erlaubnis zum Eingriff.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema