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Gesetzliche Gestattung

§ 858 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine gesetzliche Gestattung liegt vor, wenn eine Entziehung oder Störung des Besitzes durch eine gesetzliche Vorschrift auch ohne den Willen des Besitzers erlaubt ist. Sie schließt die Widerrechtlichkeit des Eingriffs und damit verbotene Eigenmacht aus. Ein bloßes Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Herausgabe genügt dafür nicht.

Merksatz

Gesetzlich erlaubte Besitzentziehungen oder Besitzstörungen sind keine verbotene Eigenmacht.

Wann liegt verbotene Eigenmacht vor?Nach dem Eingriff in den Besitz und dem entgegenstehenden Besitzerwillen wird geprüft, ob das Gesetz den Eingriff erlaubt.
  1. 1
    Besitzentziehung oder Besitzstörung
    Der Besitz wird entzogen oder gestört.
  2. 2
    Ohne den Willen des Besitzers
    Der Eingriff erfolgt ohne den Willen des Besitzers.
  3. 3
    Keine gesetzliche Gestattung
    Eine gesetzliche Erlaubnis schließt verbotene Eigenmacht aus.
  1. 1
    Besitzentziehung oder Besitzstörung Der Besitz wird entzogen oder gestört.
  2. 2
    Ohne den Willen des Besitzers Der Eingriff erfolgt ohne den Willen des Besitzers.
  3. 3
    Keine gesetzliche Gestattung Eine gesetzliche Erlaubnis schließt verbotene Eigenmacht aus.
Gesetzliche Gestattung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lena stellt ihr Fahrrad vor einem Café ab und sieht durch das Fenster, wie Tom ohne ihre Erlaubnis damit wegfährt. Sie läuft ihm sofort hinterher und holt ihn wenige Meter weiter ein. 1Lena nimmt Tom das Fahrrad gegen seinen Willen wieder ab.

Trifft „Gesetzliche Gestattung“ hier zu?

„Gesetzliche Gestattung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entziehung oder Störung des Besitzes
    Durch die Rücknahme verliert Tom seinen tatsächlichen Besitz am Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Erlaubnis unabhängig vom Willen des Besitzers
    Die sofortige Verfolgung nach der unerlaubten Wegnahme erlaubt Lena die Rücknahme nach § 859 Abs. 2 BGB.
    erfüllt
BFall B

Tom hat Lenas Fahrrad vor einer Woche gestohlen. Lena findet ihn heute mit dem Fahrrad vor seinem Laden; seit dem Diebstahl hat sie ihn nicht verfolgt. Eine Polizeistreife steht daneben und bietet ihr sofort Hilfe an. 1Lena lehnt die Hilfe ab und nimmt Tom das Fahrrad gegen seinen Willen weg.

Trifft „Gesetzliche Gestattung“ hier zu?

„Gesetzliche Gestattung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Erlaubnis unabhängig vom Willen des Besitzers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entziehung oder Störung des Besitzes
    Durch die Wegnahme verliert Tom seinen tatsächlichen Besitz am Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Erlaubnis unabhängig vom Willen des Besitzers
    Nach einer Woche ohne Verfolgung greift § 859 Abs. 2 BGB nicht; wegen sofort verfügbarer staatlicher Hilfe scheidet auch § 229 BGB aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Herausgabeanspruch wird bereits als Erlaubnis angesehen, dem Besitzer die Sache eigenmächtig wegzunehmen.

RichtigDer Herausgabeanspruch allein erlaubt die Wegnahme nicht; erforderlich ist eine besondere gesetzliche Erlaubnis zum Eingriff.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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