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Unmittelbarer Besitz

§ 854 BGB · Zivilrecht

Unmittelbarer Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen (animus) getragen wird und nach der Verkehrsanschauung als eigenständige Herrschaftsbeziehung erscheint.

Merksatz

Bloßer Zugriff genügt nicht: Die Sachherrschaft muss gewollt und nach der Verkehrsanschauung eigenständig sein.

Wer besitzt unmittelbar, wer mittelbar?Bei der Miete besitzt der Mieter unmittelbar und der Vermieter mittelbar. Entscheidend ist, ob die Sachherrschaft selbst ausgeübt oder durch einen anderen vermittelt wird.
Unmittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz
Art der Sachherrschaft
Eigene tatsächliche Herrschaft über die Sache.
Durch einen Besitzmittler vermittelte Herrschaft.
Beispiel bei Miete
Mieter verwahrt das gemietete Fahrrad in seiner Garage.
Vermieter hat das Fahrrad dem Mieter überlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Mara mietet für eine Woche ein Fahrrad und nimmt es mit nach Hause. 1Sie stellt es in ihrer eigenen Garage ab, zu der nur sie einen Schlüssel hat. 2Sie will es während der Mietzeit selbst verwahren und benutzen.

Trifft „Unmittelbarer Besitz“ hier zu?

„Unmittelbarer Besitz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
    Mara kann auf das Fahrrad zugreifen und andere vom Zugriff ausschließen.
    erfüllt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Mara will die tatsächliche Kontrolle über das Fahrrad ausüben.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenständige Herrschaftsbeziehung nach der Verkehrsanschauung
    Mara verwahrt das Fahrrad als Mieterin selbstständig; die spätere Rückgabepflicht steht dem nicht entgegen.
    erfüllt
BFall B

Lena arbeitet als angestellte Verkäuferin in einem Fahrradladen. 1Im Laden hält sie ein Fahrrad am Lenker fest und 2will es bis zur Übergabe an einen Kunden bei sich behalten. Die Fahrräder darf sie nur im Rahmen ihrer Arbeit und nach den Anweisungen des Ladeninhabers anfassen und bewegen.

Trifft „Unmittelbarer Besitz“ hier zu?

„Unmittelbarer Besitz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige Herrschaftsbeziehung nach der Verkehrsanschauung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
    Lena hat das Fahrrad körperlich unter ihrer Kontrolle.
    erfüllt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Lena möchte die tatsächliche Kontrolle über das Fahrrad behalten.
    erfüllt
  3. 3
    Eigenständige Herrschaftsbeziehung nach der Verkehrsanschauung
    Lena übt die Sachherrschaft im Betrieb weisungsgebunden für den Ladeninhaber aus und ist deshalb Besitzdienerin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerUnmittelbarer Besitz wird mit Eigentum gleichgesetzt.

RichtigEntscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft, nicht das Eigentum; auch ein Mieter kann unmittelbarer Besitzer sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin weisungsgebundener Verkäufer wird allein wegen seines Zugriffs auf die Ladenware als unmittelbarer Besitzer angesehen.

RichtigWer die Sachherrschaft lediglich als Besitzdiener ausübt, hat keine eigenständige Herrschaftsbeziehung.

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