Definitionen
Unmittelbarer Besitz
§ 854 BGB · ZivilrechtUnmittelbarer Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen (animus) getragen wird und nach der Verkehrsanschauung als eigenständige Herrschaftsbeziehung erscheint.
Bloßer Zugriff genügt nicht: Die Sachherrschaft muss gewollt und nach der Verkehrsanschauung eigenständig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Mara mietet für eine Woche ein Fahrrad und nimmt es mit nach Hause. 1Sie stellt es in ihrer eigenen Garage ab, zu der nur sie einen Schlüssel hat. 2Sie will es während der Mietzeit selbst verwahren und benutzen.
Trifft „Unmittelbarer Besitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Sachherrschaft über eine SacheMara kann auf das Fahrrad zugreifen und andere vom Zugriff ausschließen.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleMara will die tatsächliche Kontrolle über das Fahrrad ausüben.
- 3erfülltEigenständige Herrschaftsbeziehung nach der VerkehrsanschauungMara verwahrt das Fahrrad als Mieterin selbstständig; die spätere Rückgabepflicht steht dem nicht entgegen.
Lena arbeitet als angestellte Verkäuferin in einem Fahrradladen. 1Im Laden hält sie ein Fahrrad am Lenker fest und 2will es bis zur Übergabe an einen Kunden bei sich behalten. Die Fahrräder darf sie nur im Rahmen ihrer Arbeit und nach den Anweisungen des Ladeninhabers anfassen und bewegen.
Trifft „Unmittelbarer Besitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Sachherrschaft über eine SacheLena hat das Fahrrad körperlich unter ihrer Kontrolle.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleLena möchte die tatsächliche Kontrolle über das Fahrrad behalten.
- 3fehltEigenständige Herrschaftsbeziehung nach der VerkehrsanschauungLena übt die Sachherrschaft im Betrieb weisungsgebunden für den Ladeninhaber aus und ist deshalb Besitzdienerin.
Typische Fehler
FehlerUnmittelbarer Besitz wird mit Eigentum gleichgesetzt.
RichtigEntscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft, nicht das Eigentum; auch ein Mieter kann unmittelbarer Besitzer sein.
FehlerEin weisungsgebundener Verkäufer wird allein wegen seines Zugriffs auf die Ladenware als unmittelbarer Besitzer angesehen.
RichtigWer die Sachherrschaft lediglich als Besitzdiener ausübt, hat keine eigenständige Herrschaftsbeziehung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata