Definitionen
Besitzstörungsklage
§ 862 BGB · ZivilrechtDer Besitzer kann gemäß § 862 BGB bei verbotener Eigenmacht, die seinen Besitz beeinträchtigt, ohne ihn zu entziehen, vom Störer Beseitigung einer fortdauernden Störung und bei drohenden weiteren Störungen Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und den Besitz im letzten Jahr vor der Störung erlangt hat.
Die Klage schützt fortbestehenden Besitz, statt entzogenen Besitz zurückzuholen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea nutzt seit drei Jahren allein einen umzäunten Garten und hat den einzigen Schlüssel zum Tor. Tom wirft nun ohne Leas Zustimmung mehrere Säcke mit Bauschutt über den Zaun. Die Säcke liegen auf einer Beetfläche, während Lea den Garten weiter nutzt.
Trifft „Besitzstörungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz des AnspruchstellersLea übt die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
- 2erfülltBesitzbeeinträchtigung ohne BesitzentziehungDer Bauschutt behindert die Gartennutzung, ohne Lea die Sachherrschaft zu nehmen.
- 3erfülltVerbotene EigenmachtTom beeinträchtigt Leas Besitz ohne ihren Willen und ohne gesetzliche Gestattung.
- 4erfülltStörereigenschaft des AnspruchsgegnersTom verursacht die Beeinträchtigung durch sein eigenes Handeln.
- 5erfülltFortdauernde Störung oder Gefahr weiterer StörungenSolange der Bauschutt dort liegt, dauert die zu beseitigende Beeinträchtigung an.
- 6erfülltKein Anspruchsausschluss nach § 862 Abs. 2 BGBLeas Besitzerwerb liegt länger als ein Jahr vor der Störung, sodass dieser Ausschluss nicht greift.
Lea hat vor sechs Monaten gegen Toms Willen das Schloss am Tor seines bis dahin allein genutzten Gartens ausgetauscht und Tom ausgesperrt. Seitdem nutzt nur Lea den Garten und hat als Einzige einen Schlüssel. Tom wirft nun ohne Leas Zustimmung mehrere Säcke mit Bauschutt über den Zaun. Die Säcke liegen auf einer Beetfläche, während Lea den Garten weiter nutzt.
Trifft „Besitzstörungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitz des AnspruchstellersLea übt die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
- 2erfülltBesitzbeeinträchtigung ohne BesitzentziehungDer Bauschutt behindert die Gartennutzung, ohne Lea die Sachherrschaft zu nehmen.
- 3erfülltVerbotene EigenmachtTom darf den sechs Monate zurückliegenden Besitzverlust nicht durch diese eigenmächtige Beeinträchtigung beantworten.
- 4erfülltStörereigenschaft des AnspruchsgegnersTom verursacht die Beeinträchtigung durch sein eigenes Handeln.
- 5erfülltFortdauernde Störung oder Gefahr weiterer StörungenSolange der Bauschutt dort liegt, dauert die zu beseitigende Beeinträchtigung an.
- 6fehltKein Anspruchsausschluss nach § 862 Abs. 2 BGBLea besitzt Tom gegenüber aufgrund der sechs Monate zurückliegenden Aussperrung fehlerhaft, sodass der Anspruch ausgeschlossen ist.
Typische Fehler
FehlerFehlerhafter Besitz wird ohne Prüfung des Bezugs zum Störer und des Erwerbszeitpunkts als Anspruchsausschluss behandelt.
RichtigDer Ausschluss verlangt Fehlerhaftigkeit gerade gegenüber dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger und einen Besitzerwerb im letzten Jahr vor der Störung.
FehlerFür Beseitigung und Unterlassung wird gleichermaßen eine noch andauernde Störung verlangt.
RichtigNur die Beseitigung verlangt eine fortdauernde Beeinträchtigung; Unterlassung ist bei der Gefahr weiterer Störungen auch nach Ende der bisherigen Störung möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema