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Besitzstörungsklage

§ 862 BGB · Zivilrecht

Der Besitzer kann gemäß § 862 BGB bei verbotener Eigenmacht, die seinen Besitz beeinträchtigt, ohne ihn zu entziehen, vom Störer Beseitigung einer fortdauernden Störung und bei drohenden weiteren Störungen Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und den Besitz im letzten Jahr vor der Störung erlangt hat.

Merksatz

Die Klage schützt fortbestehenden Besitz, statt entzogenen Besitz zurückzuholen.

Besitz gestört oder entzogen?Entscheidend ist, ob der Besitz trotz der Beeinträchtigung fortbesteht oder durch Entziehung verloren geht.
Besitzstörungsklage
Besitzentziehungsklage
Art des Eingriffs
Der Besitz wird beeinträchtigt, bleibt aber bestehen.
Der Besitz geht durch Entziehung verloren.
Ziel des Anspruchs
Bestehende Beeinträchtigungen beenden; konkret drohende verhindern.
Den entzogenen Besitz zurückerlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea nutzt seit drei Jahren allein einen umzäunten Garten und hat den einzigen Schlüssel zum Tor. Tom wirft nun ohne Leas Zustimmung mehrere Säcke mit Bauschutt über den Zaun. Die Säcke liegen auf einer Beetfläche, während Lea den Garten weiter nutzt.

Trifft „Besitzstörungsklage“ hier zu?

„Besitzstörungsklage“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz des Anspruchstellers
    Lea übt die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung
    Der Bauschutt behindert die Gartennutzung, ohne Lea die Sachherrschaft zu nehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbotene Eigenmacht
    Tom beeinträchtigt Leas Besitz ohne ihren Willen und ohne gesetzliche Gestattung.
    erfüllt
  4. 4
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Tom verursacht die Beeinträchtigung durch sein eigenes Handeln.
    erfüllt
  5. 5
    Fortdauernde Störung oder Gefahr weiterer Störungen
    Solange der Bauschutt dort liegt, dauert die zu beseitigende Beeinträchtigung an.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Anspruchsausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB
    Leas Besitzerwerb liegt länger als ein Jahr vor der Störung, sodass dieser Ausschluss nicht greift.
    erfüllt
BFall B

Lea hat vor sechs Monaten gegen Toms Willen das Schloss am Tor seines bis dahin allein genutzten Gartens ausgetauscht und Tom ausgesperrt. Seitdem nutzt nur Lea den Garten und hat als Einzige einen Schlüssel. Tom wirft nun ohne Leas Zustimmung mehrere Säcke mit Bauschutt über den Zaun. Die Säcke liegen auf einer Beetfläche, während Lea den Garten weiter nutzt.

Trifft „Besitzstörungsklage“ hier zu?

„Besitzstörungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Anspruchsausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz des Anspruchstellers
    Lea übt die tatsächliche Herrschaft über den Garten aus.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung
    Der Bauschutt behindert die Gartennutzung, ohne Lea die Sachherrschaft zu nehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbotene Eigenmacht
    Tom darf den sechs Monate zurückliegenden Besitzverlust nicht durch diese eigenmächtige Beeinträchtigung beantworten.
    erfüllt
  4. 4
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Tom verursacht die Beeinträchtigung durch sein eigenes Handeln.
    erfüllt
  5. 5
    Fortdauernde Störung oder Gefahr weiterer Störungen
    Solange der Bauschutt dort liegt, dauert die zu beseitigende Beeinträchtigung an.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Anspruchsausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB
    Lea besitzt Tom gegenüber aufgrund der sechs Monate zurückliegenden Aussperrung fehlerhaft, sodass der Anspruch ausgeschlossen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFehlerhafter Besitz wird ohne Prüfung des Bezugs zum Störer und des Erwerbszeitpunkts als Anspruchsausschluss behandelt.

RichtigDer Ausschluss verlangt Fehlerhaftigkeit gerade gegenüber dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger und einen Besitzerwerb im letzten Jahr vor der Störung.

Verwechslung

FehlerFür Beseitigung und Unterlassung wird gleichermaßen eine noch andauernde Störung verlangt.

RichtigNur die Beseitigung verlangt eine fortdauernde Beeinträchtigung; Unterlassung ist bei der Gefahr weiterer Störungen auch nach Ende der bisherigen Störung möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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