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Mitbesitz

§ 866 BGB · Zivilrecht

Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich besitzen, indem die tatsächliche Sachherrschaft von ihnen gemeinsam ausgeübt wird; gegenüber einem Mitbesitzer ist der Besitzschutz nach §§ 861, 862 BGB ausgeschlossen, soweit es um die Grenzen der jeweiligen Nutzung geht.

Merksatz

Der Besitzschutz zwischen Mitbesitzern dient nicht dazu, den Umfang ihrer jeweiligen Nutzung festzulegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben lagern ihre Fahrräder in einem gemeinsam gemieteten Abstellraum. 2Beide haben einen eigenen Schlüssel und können den Raum jederzeit ohne Mitwirkung des anderen öffnen und nutzen.

Trifft „Mitbesitz“ hier zu?

„Mitbesitz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Anna und Ben haben den Abstellraum tatsächlich für ihre Fahrräder in Gebrauch.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Ausübung durch mehrere Personen
    Beide üben die Sachherrschaft über denselben Raum aus, auch wenn jeder ihn selbstständig betreten kann.
    erfüllt
BFall B

Anna bewahrt ihr Fahrrad in einem verschlossenen Abstellraum auf, den sie allein gemietet hat. 1Nur Anna hat einen Schlüssel und kann den Raum öffnen und nutzen. Ben ist ihr Nachbar und hat keinen Zugang zu dem Raum.

Trifft „Mitbesitz“ hier zu?

„Mitbesitz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinschaftliche Ausübung durch mehrere Personen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Anna übt die tatsächliche Kontrolle über den Abstellraum aus.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Ausübung durch mehrere Personen
    Ben hat keinen Zugang, sodass Anna die Sachherrschaft allein ausübt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus Miteigentum wird ohne Weiteres auf Mitbesitz geschlossen.

RichtigEntscheidend ist die gemeinschaftlich ausgeübte tatsächliche Sachherrschaft, nicht allein die Eigentumslage.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Überschreitung vereinbarter Nutzungsgrenzen soll Besitzschutzansprüche gegen den anderen Mitbesitzer auslösen.

RichtigSoweit der Streit nur den Umfang der jeweiligen Nutzung betrifft, ist der Besitzschutz zwischen den Mitbesitzern ausgeschlossen.

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