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Üble Nachrede

§ 186 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 186 StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Konkreter, dem Beweis zugänglicher Vorgang oder Zustand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der sich von einer bloßen Meinungsäußerung oder einem Werturteil abgrenzt; maßgeblich ist der Gesamtkontext der Äußerung.

      • Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen.

      • Behaupten: Aufstellen der Tatsache als eigene Aussage. Verbreiten: Weitergabe einer fremden Aussage, ohne sie sich zu eigen zu machen; beide Varianten sind gleichwertig.

      • d. Gegenüber einem Dritten

        Die Äußerung muss gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen selbst erfolgen; der Dritte muss die Äußerung wahrnehmen können.

      • e. Nicht erweisliche Wahrheit

        Objektive Bedingung der Strafbarkeit (h.M.) bzw. negatives Tatbestandsmerkmal (Mindermeinung): Die Wahrheit der behaupteten Tatsache ist nicht beweisbar; die Beweislast trifft den Äußernden (Umkehr gegenüber § 185 StGB).

        Str.: H.M. behandelt die Nichterweislichkeit als objektive Strafbarkeitsbedingung, sodass kein Vorsatz erforderlich ist; die Mindermeinung verlangt zumindest bedingten Vorsatz auch insoweit.

      • f. Betroffene Person

        Natürliche oder juristische Person, die individuell bestimmbar ist; Kollektivbeleidigungen sind nur bei hinreichender Individualisierbarkeit erfasst.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Tatsachencharakter, Ehrenrührigkeit, Drittgegenüber); nicht erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Wahrheit (s.o. obj. Strafbarkeitsbedingung, h.M.).

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung

      Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

    • Rechtfertigungsgrund: Wer zur Wahrung berechtigter Interessen handelt, ist nicht rechtswidrig, sofern die Äußerung ein geeignetes Mittel ist und das Interesse an der Äußerung das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Ehre überwiegt; Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Interesse und Äußerung sowie die Verhältnismäßigkeit.

    • 3. Einwilligung

      Wirksame Einwilligung des Betroffenen schließt die Rechtswidrigkeit aus.

    • 4. Sonstige Rechtfertigungsgründe

      Amtliche Äußerungen, parlamentarische Immunität (Art. 46 GG) sowie allgemeine Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) kommen in Betracht, sind jedoch regelmäßig fernliegend.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren bzw. bei krankhafter seelischer Störung etc.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Unrechtsbewusstsein; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Sonstige Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB) sind zu prüfen, regelmäßig aber fernliegend.

  • § 194 I StGB: Üble Nachrede ist Antragsdelikt; ohne wirksamen, fristgerechten Strafantrag des Verletzten (§§ 77 ff. StGB) ist die Strafverfolgung unzulässig. Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse, § 194 I 2 StGB.

  • V. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 185 StGB möglich, wenn die Äußerung zugleich eine Beleidigung darstellt; § 187 StGB (Verleumdung) verdrängt § 186 StGB als lex specialis, wenn die Unwahrheit der Tatsache positiv feststeht und der Täter dies weiß.

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