Schemata
Üble Nachrede
§ 186 StGBStrafbarkeit des T gem. § 186 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatsache
Konkreter, dem Beweis zugänglicher Vorgang oder Zustand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der sich von einer bloßen Meinungsäußerung oder einem Werturteil abgrenzt; maßgeblich ist der Gesamtkontext der Äußerung.
Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen.
- c. Behaupten oder Verbreiten
Behaupten: Aufstellen der Tatsache als eigene Aussage. Verbreiten: Weitergabe einer fremden Aussage, ohne sie sich zu eigen zu machen; beide Varianten sind gleichwertig.
- d. Gegenüber einem Dritten
Die Äußerung muss gegenüber einer anderen Person als dem Betroffenen selbst erfolgen; der Dritte muss die Äußerung wahrnehmen können.
- e. Nicht erweisliche Wahrheit
Objektive Bedingung der Strafbarkeit (h.M.) bzw. negatives Tatbestandsmerkmal (Mindermeinung): Die Wahrheit der behaupteten Tatsache ist nicht beweisbar; die Beweislast trifft den Äußernden (Umkehr gegenüber § 185 StGB).
Str.: H.M. behandelt die Nichterweislichkeit als objektive Strafbarkeitsbedingung, sodass kein Vorsatz erforderlich ist; die Mindermeinung verlangt zumindest bedingten Vorsatz auch insoweit.
- f. Betroffene Person
Natürliche oder juristische Person, die individuell bestimmbar ist; Kollektivbeleidigungen sind nur bei hinreichender Individualisierbarkeit erfasst.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (Tatsachencharakter, Ehrenrührigkeit, Drittgegenüber); nicht erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Wahrheit (s.o. obj. Strafbarkeitsbedingung, h.M.).
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Indizwirkung
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
- 2. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
Rechtfertigungsgrund: Wer zur Wahrung berechtigter Interessen handelt, ist nicht rechtswidrig, sofern die Äußerung ein geeignetes Mittel ist und das Interesse an der Äußerung das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Ehre überwiegt; Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Interesse und Äußerung sowie die Verhältnismäßigkeit.
- 3. Einwilligung
Wirksame Einwilligung des Betroffenen schließt die Rechtswidrigkeit aus.
- 4. Sonstige Rechtfertigungsgründe
Amtliche Äußerungen, parlamentarische Immunität (Art. 46 GG) sowie allgemeine Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) kommen in Betracht, sind jedoch regelmäßig fernliegend.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit bei Kindern unter 14 Jahren bzw. bei krankhafter seelischer Störung etc.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Fehlt dem T die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Unrechtsbewusstsein; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Sonstige Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB) sind zu prüfen, regelmäßig aber fernliegend.
- IV. Strafantrag
§ 194 I StGB: Üble Nachrede ist Antragsdelikt; ohne wirksamen, fristgerechten Strafantrag des Verletzten (§§ 77 ff. StGB) ist die Strafverfolgung unzulässig. Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse, § 194 I 2 StGB.
- V. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 185 StGB möglich, wenn die Äußerung zugleich eine Beleidigung darstellt; § 187 StGB (Verleumdung) verdrängt § 186 StGB als lex specialis, wenn die Unwahrheit der Tatsache positiv feststeht und der Täter dies weiß.