Definitionen
Dingliche Einigung
§ 929 BGB · ZivilrechtDie dingliche Einigung (Übereignungseinigung) ist ein auf die unmittelbare Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, dessen Wirksamkeit nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig vom Bestand eines etwaigen Verpflichtungsgeschäfts zu beurteilen ist. Bei der Übereignung durch Übergabe ist eine zuvor erklärte Einigung grundsätzlich bis zur Übergabe frei widerruflich und muss bei der Übergabe noch bestehen.
Die Einigung betrifft den Eigentumswechsel selbst, nicht bloß die Pflicht, Eigentum zu übertragen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna gehört ein Fahrrad. Sie sagt zu Ben: „Das Fahrrad soll jetzt dir gehören.“ Ben antwortet: „Damit bin ich einverstanden.“
Trifft „Dingliche Einigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen Veräußerer und ErwerberAnna und Ben geben übereinstimmende Vertragserklärungen ab.
- 2erfülltAuf unmittelbare Eigentumsübertragung gerichtetDie Vereinbarung betrifft den Eigentumswechsel selbst und nicht nur eine Pflicht zur späteren Übertragung.
1Anna und Ben vereinbaren den Kauf von Annas Fahrrad für 100 Euro. Anna soll das Fahrrad am Montag übergeben und Ben dann zum Eigentümer machen. Beide wollen heute nur ihre gegenseitigen Pflichten festlegen und sich erst am Montag über den Eigentumswechsel verständigen.
Trifft „Dingliche Einigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen Veräußerer und ErwerberDie vorgesehene Veräußerin und der vorgesehene Erwerber schließen einen Vertrag.
- 2fehltAuf unmittelbare Eigentumsübertragung gerichtetDer bisherige Vertrag begründet nur Pflichten; die Vereinbarung über den Eigentumswechsel soll erst später erfolgen.
Typische Fehler
FehlerDer Kaufvertrag wird bereits als Einigung über den Eigentumswechsel behandelt.
RichtigDer Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Eigentumsverschaffung; für den Eigentumswechsel ist eine gesonderte dingliche Einigung erforderlich.
FehlerAus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags wird automatisch auf die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geschlossen.
RichtigDie Wirksamkeit beider Geschäfte ist getrennt zu prüfen; ein unwirksamer Kaufvertrag allein macht die dingliche Einigung nicht unwirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata