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Dingliche Einigung

§ 929 BGB · Zivilrecht

Die dingliche Einigung (Übereignungseinigung) ist ein auf die unmittelbare Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, dessen Wirksamkeit nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig vom Bestand eines etwaigen Verpflichtungsgeschäfts zu beurteilen ist. Bei der Übereignung durch Übergabe ist eine zuvor erklärte Einigung grundsätzlich bis zur Übergabe frei widerruflich und muss bei der Übergabe noch bestehen.

Merksatz

Die Einigung betrifft den Eigentumswechsel selbst, nicht bloß die Pflicht, Eigentum zu übertragen.

Einigung oder bloßer Kaufvertrag?Die dingliche Einigung betrifft den Eigentumswechsel selbst. Der Kaufvertrag begründet dagegen die Pflicht, Eigentum zu verschaffen.
Dingliche Einigung
Kaufvertrag
Geschäftsart
Dinglicher Vertrag zur Verfügung über Eigentum.
Schuldrechtlicher Vertrag zur Begründung von Pflichten.
Vertragsinhalt
Das Eigentum selbst soll übertragen werden.
Der Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentumsverschaffung.
Wirksamkeit
Unabhängig vom Bestand des Kaufvertrags zu prüfen.
Setzt keine wirksame Eigentumsübertragung voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna gehört ein Fahrrad. Sie sagt zu Ben: „Das Fahrrad soll jetzt dir gehören.“ Ben antwortet: „Damit bin ich einverstanden.“

Trifft „Dingliche Einigung“ hier zu?

„Dingliche Einigung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber
    Anna und Ben geben übereinstimmende Vertragserklärungen ab.
    erfüllt
  2. 2
    Auf unmittelbare Eigentumsübertragung gerichtet
    Die Vereinbarung betrifft den Eigentumswechsel selbst und nicht nur eine Pflicht zur späteren Übertragung.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben vereinbaren den Kauf von Annas Fahrrad für 100 Euro. Anna soll das Fahrrad am Montag übergeben und Ben dann zum Eigentümer machen. Beide wollen heute nur ihre gegenseitigen Pflichten festlegen und sich erst am Montag über den Eigentumswechsel verständigen.

Trifft „Dingliche Einigung“ hier zu?

„Dingliche Einigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auf unmittelbare Eigentumsübertragung gerichtet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber
    Die vorgesehene Veräußerin und der vorgesehene Erwerber schließen einen Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Auf unmittelbare Eigentumsübertragung gerichtet
    Der bisherige Vertrag begründet nur Pflichten; die Vereinbarung über den Eigentumswechsel soll erst später erfolgen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Kaufvertrag wird bereits als Einigung über den Eigentumswechsel behandelt.

RichtigDer Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Eigentumsverschaffung; für den Eigentumswechsel ist eine gesonderte dingliche Einigung erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags wird automatisch auf die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geschlossen.

RichtigDie Wirksamkeit beider Geschäfte ist getrennt zu prüfen; ein unwirksamer Kaufvertrag allein macht die dingliche Einigung nicht unwirksam.

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